Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_41/2010
Urteil vom 20. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. November 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene D.________ war seit 1972 bei der Firma H._________ als Monteur angestellt. Am 19. Juli 1973 brach er sich bei einem Arbeitsunfall beide Beine. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der er obligatorisch unfallversichert war, richtete ihm ab 10. März 1974 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % aus (Bescheid vom 30. Dezember 1974, Mitteilung vom 4. Mai 1997). Mit Verfügung vom 13. Juni 1996 erhöhte sie die Invalidenrente ab 1. Mai 1996 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33.33 %, nachdem der Versicherte am 13. Mai 1996 kreisärztlich untersucht worden war. Im Rahmen einer vom Versicherten anbegehrten Rentenüberprüfung liess ihn die SUVA am 9. Juni 2000 durch den Kreisarzt Dr. med. C.________ untersuchen. Danach richtete sie weiterhin die bisherige Rente aus. Am 19. Februar 2009 verlangte der Versicherte eine Rentenerhöhung. Die SUVA veranlasste eine Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. C.________, die am 15. April 2009 stattfand. Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 lehnte sie eine Rentenerhöhung ab. Einspracheweise reichte der Versicherte eine Bestätigung des Dr. P.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28. April 2009 ein. Mit Entscheid vom 29. Juni 2009 wies die SUVA die Einsprache ab, da seit dem letzten Revisionszeitpunkt vom 1. Mai 1996 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
B.
Hiegegen reichte der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde ein und legte Berichte des Diagnosezentrums X.________ vom 18. und 25. Juni 2009 sowie des Dr. P.________ und des Dr. med. M.________, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 8. Juli 2009 auf. Mit Entscheid vom 11. November 2009 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie unter Zugrundelegung einer angemessenen Tätigkeit die bisher ausgerichtete Rente überprüfe und gegebenenfalls höhere Rentenleistungen erbringe.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412, aber in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Der Versicherte ist österreichischer Staatsangehöriger. Der streitige Einspracheentscheid datiert vom 29. Juni 2009. Ungeachtet der Anwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) und der dazu gehörenden Koordinierungsverordnungen bestimmen sich die materiellen Voraussetzungen des hier streitigen Leistungsanspruchs allein nach schweizerischem Recht, wobei die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte zu berücksichtigen sind (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257, 128 V 315; Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 2).
3.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Revision von unter der Geltung des alten Rechts (KUVG) und vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 entstandenen Renten zutreffend dargelegt. Danach sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche - seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten - revisionsrechtlich weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2) zu beurteilen (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UVG; BGE 118 V 293 E. 2a S. 295, 111 V 37). Die Erhöhung einer (altrechtlichen) Rente ist über den Wortlaut des Art. 80 Abs. 2 KUVG hinaus trotz Ablaufs von neun Jahren seit der Rentenfestsetzung möglich, wenn die SUVA auf einen Rückfall oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirken (Urteil U 195/06 vom 18. April 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 127 V 456 E. 4b S. 457; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 [M 1/02]) sowie die revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1
4.1.1 Mit Verfügung vom 13. Juni 1996 erhöhte die SUVA die dem Versicherten bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ausgerichtete Invalidenrente ab 1. Mai 1996 auf 33.33 %. Hiebei stützte sie sich auf die Untersuchung des Kreisarztes Dr. med. U.________ vom 13. Mai 1996. Dieser beschrieb im Bericht gleichen Datums eine schwere obere Sprunggelenksarthrose (OSG-Arthrose) rechts; links sei sie weniger ausgeprägt, der Gelenkspalt sei deutlich besser erhalten. Er bleibe bei seinen Aussagen zum zumutbaren Arbeitseinsatz des Versicherten gemäss Bericht vom 19. Juni 1995. Hierin empfahl er eine wechselbelastende Tätigkeit zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne die Bewältigung von schweren Lasten über 15-20 kg über grössere Strecken; eine Reduktion der Präsenz um etwa 1/4-1/3 für schwerere körperliche Beanspruchung sei sicher gerechtfertigt.
Aufgrund einer Untersuchung vom 9. Juni 2000 führte der Kreisarzt Dr. med. C.________ im Bericht gleichen Datums aus, im Vergleich zur Rentenrevision im Jahre 1996 habe sich der Zustand rein objektiv nicht wesentlich verschlechtert. Subjektiv sei eine Akzentuierung der Schmerzen eingetreten. Die SUVA richtete dem Versicherten die Invalidenrente gestützt auf die bisherige Erwerbsunfähigkeit von 33.33 % weiter aus, was unbeanstandet blieb.
4.1.2 Am 19. Februar 2009 verlangte der Versicherte erneut eine Rentenerhöhung. Dem streitigen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2009, womit die SUVA die Rentenerhöhung ablehnte, liegt die Untersuchung des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 15. April 2009 zugrunde. Dieser diagnostizierte im Bericht gleichen Datums eine schwere, ankylosierende, posttraumatische OSG-Arthrose rechts mit subjektiven Belastungsschmerzen; mässige posttraumatische OSG-Arthrose links mit noch gut erhaltenen Funktionen. Weiter führte er aus, mit dem aktuellen Zustand sei der Versicherte praktisch nur für sitzende Tätigkeiten noch geeignet. Der aktuelle Befund habe sich im Vergleich zum Befund 2000 nicht wesentlich verschlechtert.
4.2
4.2.1 Im Rahmen der dem Versicherten ab 10. März 1974 gewährten Invalidenrente scheint die Invalidität aufgrund einer 25%igen Minderleistung im angestammten Beruf festgelegt worden zu sein. Die ihm ab 1. Mai 1996 zugesprochene Invalidenrente von 33.33 % wurde offenbar aufgrund einer medizinisch-theoretischen Schätzung festgelegt, wobei von der Zumutbarkeit einer wechselbelastenden, zeitlich reduzierten Verweisungstätigkeit ausgegangen wurde; hieran wurde im Jahre 2000 festgehalten (E. 4.1.1 hievor). Entgegen der Schlussfolgerung des Dr. med. C.________ vom 15. April 2009 hat sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 1996 bzw. 2000 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. Juni 2009 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) insofern verschlechtert, als ihm praktisch nur noch sitzende Tätigkeiten zumutbar sind (E. 4.1.2 hievor). Hievon geht grundsätzlich auch der Versicherte aus. Dass weitergehende Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit bestünden, geht aus den Akten - insbesondere aus den von ihm (bereits vorinstanzlich) aufgelegten Berichten des Diagnosezentrums X.________ vom 18. und 25. Juni 2009 sowie des Dr. P.________ und des Dr. med. M.________ vom 8. Juli 2009 - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervor (zu diesem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125).
4.2.2 Der Versicherte kann indessen aus dieser Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie die folgenden Erwägungen zeigen. Denn massgebend für die Bemessung der Invalidität ist nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern die hieraus sich ergebende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 76, Art. 80 Abs. 1 KUVG [E. 3 hievor]; siehe auch Art. 8 Abs. 1, 16 ATSG ; BGE 130 V 343 E. 3.3 f. S. 347 ff., 119 V 468 E. 2b S. 470).
4.3 Es ist davon auszugehen, dass dem Versicherten aus der ihm zwar nur noch sitzend, aber ganztags zumutbaren Verweisungstätigkeit keine Reduktion des bisherigen Invalideneinkommens erwächst.
Eine Vergleichsrechnung ergibt keine (namhafte) Erhöhung des Invaliditätsgrades:
4.3.1 Vor dem Unfall vom 19. Juli 1973 arbeitete der Versicherte als Freileitungsmonteur. Als solcher hätte er aufgrund der Akten im Jahre 1974 bei der Firma H.________ AG tatsächlich einen Validenlohn von Fr. 22'020.- erzielt. Hievon ist grundsätzlich auszugehen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Der Nominallohnindex für Männer (Basis 1939 = 100) betrug im Jahre 1974 800 Punkte und im Jahre 2008 2092 Punkte (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1939-2008). Umgerechnet resultiert für das Jahr 2008 somit ein Valideneinkommen von Fr. 57'582.30 (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f., 129 V 408). Für das Jahr 2009, den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), steht die Nominallohnentwicklung noch nicht definitiv fest, weshalb der Einkommensvergleich für das Jahr 2008 vorzunehmen ist.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Tabelle TA1 der LSE 2008 und der darin ermittelte Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer von monatlich Fr. 4'806.- heranzuziehen, was angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit "Total" von 41,6 Stunden im Jahre 2008 (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2010 S. 94 TB9.2) ein jährliches Einkommen von Fr. 59'978.90 ergibt. Von diesem Tabellenlohn ist ein Abzug von insgesamt 10 % angemessen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.), was Fr. 53'981.- ergibt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 57'582.30 resultiert mithin ein Invaliditätsgrad von gerundet lediglich 6 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Eine Herabsetzung der Invalidenrente ist jedoch nicht zulässig, da das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG).
4.3.2 Selbst wenn bezüglich des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1 der LSE 2008 und den darin im Bereich Energie- und Wasserversorgung (Pos. 40, 41) ermittelten Durchschnittsverdienst für mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer von monatlich Fr. 6'845.- abgestellt würde, könnte der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesfalls resultierte angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,3 Stunden im Bereich Energie- und Wasserversorgung im Jahre 2008 (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2010 S. 94 TB9.2) ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 84'809.55. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 53'981.- (E. 4.3.1 hievor) folgt ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 %. Damit ergäbe sich gegenüber der bisherigen Invalidenrente eine Erhöhung des Invaliditätsgrades um lediglich 3 %. Diese Änderung könnte nicht als erheblich betrachtet werden, weshalb die Voraussetzungen für eine revisionsweise Neufestsetzung der Rente nicht erfüllt wären (vgl. auch Urteil U 267/05 vom 19. Juli 2006 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.4 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht offengelassen, ob ein Rückfall oder Spätfolgen vorliegen (vgl. E. 3. hievor).
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit er letztinstanzlich neue Tatsachen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG vorbringt, können diese Ausführungen - da nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab - als unzulässige Nova nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 V 194).
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 8C_40/2010 vom 5. März 2010 E. 5.3.5).
5.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Jancar