BGer 8C_64/2010 |
BGer 8C_64/2010 vom 20.04.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_64/2010
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Urteil vom 20. April 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Taggeld, Heilbehandlung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 3. Dezember 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1971 geborene K.________ war als Mitarbeiterin der Firma T.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 6. März 2007 zusammen mit einer Arbeitskollegin im Auto nach Hause fuhr, wobei das Fahrzeug mit einem parkierten Lastwagen kollidierte. Die Versicherte wurde für acht Tage im Spital X.________ hospitalisiert; die Ärzte diagnostizierten verschiedene Frakturen im Gesichtsbereich. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem die Versicherte im Auftrag der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung im März 2008 an mehreren Tagen von Privatdetektiven observiert worden war, stellte die SUVA mit Verfügung vom 17. Juni 2008 und Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2008 ihre Taggeldleistungen per 14. März 2008 und die Übernahme der Heilkosten per 30. Juni 2008 ein.
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B.
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Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. Dezember 2009 ab, soweit es auf sie eintrat.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt K.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Taggeldleistungen auch über den 14. März 2008 hinaus und die Übernahme der Heilungskosten auch über den 30. Juni 2008 hinaus zu erbringen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die Voraussetzungen, unter denen die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin über den 14. März 2008 hinaus Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung hatte.
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3.
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3.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).
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3.2 Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger Würdigung der Akten, insbesondere unter Bezugnahme auf den Bericht der Privatdetektive vom 1. April 2008 und der Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 4. Juni 2008 überzeugend erwogen, dass die Versicherte spätestens ab dem 14. März 2008 wieder voll arbeitsfähig war. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Würdigung vorbringt, vermag keine Zweifel an deren Richtigkeit zu begründen: Hatte eine private Haftpflichtversicherung eine Person rechtmässig durch einen Privatdetektiv überwachen lassen, so kann der Unfallversicherungsträger die entsprechenden Beweismittel verwerten (BGE 129 V 323); dies gilt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht unabhängig von der Frage, ob im konkreten Fall nur beim Haftpflichtversicherer, nicht aber bei der SUVA, ein entsprechender Verdacht auf Versicherungsmissbrauch bestanden hatte. Wenig glaubhaft ist sodann das Vorbringen der Versicherten, an jedem der Tage, an denen sie observiert wurde, ausnahmsweise Schmerzmittel in einer auf Dauer unzumutbaren und gesundheitsschädigenden Menge eingenommen zu haben. Da die Beschwerdegegnerin zudem die Akten vor ihrem Entscheid einem Kreisarzt vorgelegt hat, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob die Stellungnahme einer medizinischen Fachperson zu den Observationsergebnissen in jedem Fall notwendig ist. Auf den Bericht eines versicherungsinternen Arztes kann jedenfalls dann abgestellt werden, wenn auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen besteht (BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471); vorliegend hat keine medizinische Fachperson, welche Kenntnis von den Observationsergebnissen hatte, über den 14. März 2008 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
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3.3 War die Beschwerdeführerin ab dem 14. März 2008 wieder voll arbeitsfähig, so ist die Einstellung der Taggeldleistungen auf dieses Datum hin nicht zu beanstanden, ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob die Versicherte am 6. März 2007 eine rechtlich dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule äquivalente Verletzung erlitten hat; auch bei diesen Verletzungen tritt in einer Vielzahl der Unfälle schon nach kurzer Zeit eine deutliche Besserung ein (BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124 mit weiteren Hinweisen) und ist ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess eher ungewöhnlich (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129).
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4.
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Streitig und zu prüfen ist zudem, ob die SUVA über den 30. Juni 2008 hinaus noch die Heilbehandlung zu übernehmen hat. Heilbehandlungsleistungen sind vom Unfallversicherungsträger grundsätzlich so lange zu erbringen, wie von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, war dies bei der Beschwerdeführerin, die seit spätestens dem 14. März 2008 wieder voll arbeitsfähig war, über den 30. Juni 2008 hinaus nicht mehr der Fall, so dass auch die Einstellung dieser Leistungen nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde der Versicherten ist somit abzuweisen.
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5.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. April 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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