Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_110/2010
Urteil vom 21. April 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Obmannamtsgasse 21, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ mit zwei Eingaben vom 19. März 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010 eingereicht hat;
dass der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, weshalb das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. März 2010 aufgefordert hat, diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass die Verfügung vom 23. März 2010 an der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte;
dass ausserdem die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag, da aus ihr nicht hervorgeht, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht verletzten sollte;
dass eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich ist;
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli