BGer 1C_205/2010 |
BGer 1C_205/2010 vom 21.04.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_205/2010
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Urteil vom 21. April 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
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Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,
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Postfach 3214, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerscheins,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
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Kammer III.
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Erwägungen:
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1.
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Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog X.________ mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 ein erstes Mal vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Gestützt auf Berichte der neuropsychologischen Untersuchung und der Sprechstunde für Epileptologie und EEG vom 24. September 2009 vom Universitätsspital Zürich verfügte das Verkehrsamt am 14. Januar 2010 gegenüber X.________ erneut einen vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit. Das Verkehrsamt forderte X.________ auf, sich einem verkehrsmedizinischen Untersuch beim Institut für Rechtsmedizin in Zürich zu unterziehen.
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X.________ erhob gegen diese Verfügung des Verkehrsamts Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. März 2010 ab.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 6. April 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 12. April 2010 auf, diesen dem Bundesgericht nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung innert Frist nach und reichte gleichzeitig eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Auch setzt er sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. April 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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