Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_299/2010
Urteil vom 22. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
Gegenstand
Fixation und Isolation (im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. April 2010 des Obergerichts des Kantons Bern.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. April 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des (am 2. April 2010 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB in das Psychiatriezentrum A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen die (in Anwendung von Art. 41ff. des bernischen Gesundheitsgesetzes gleichzeitig verfügte) Fixation und Isolation teilweise gutgeheissen, die Isolation als nicht mehr rechtmässig aufgehoben, jedoch den Rekurs, soweit die für eine Nacht angeordnete Fixation betreffend, abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die am 2. April 2010 nur für eine Nacht angeordete, bereits am Folgetag wieder aufgehobene Fixation sei in Anbetracht des ... Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Einweisung verhältnismässig gewesen, demgegenüber erweise sich die fortdauernde Isolation mit Rücksicht auf den gebesserten Zustand des Beschwerdeführers als unverhältnismässig und sei daher mit sofortiger Wirkung aufzuheben,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht keine Begründung enthält, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass ausserdem der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt durch den angefochtenen Entscheid offensichtlich nicht mehr beschwert ist, weshalb sich die Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig erweist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 109 II 350),
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann