Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_201/2010
Urteil vom 23. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
E.________, vertreten durch
Advokat Pascal Riedo,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Valideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
E.________, geboren 1976, war ab 3. April 1995 als Forstwart-Schnupperlehrling bei der Gemeinde X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. April 1995 wurde er in einem Steilhang von einem Wurzelstock überrollt und zog sich dabei schwere Verletzungen zu, welche wäh-rend Jahren Behandlungen und mehrere Operationen notwendig machten. Am 1. April 2007 nahm er seine jetzige Tätigkeit bei der Firma C.________ AG zu einem 50%-Pensum auf. Mit Verfügung vom 28. August 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. November 2008, sprach ihm die SUVA nebst einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 35 % zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Januar 2010 ab.
C.
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm eine Rente von 50 % zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das im Rahmen der Invaliditätsbemessung massgebende Valideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 mit Hinweisen; bei Schnupperlehrlingen vgl. BGE 124 V 301), die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) und den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Vor Bundesgericht ist - wie schon vor der Vorinstanz - einzig das für die Invaliditätsbemessung massgebende Valideneinkommen streitig.
3.
Vor Bundesgericht legt der Versicherte ein Schreiben seiner aktuellen Arbeitgeberin vom 22. Februar 2010 auf, mit welchem diese bestätigt, ihn infolge seines Gesundheitszustandes nicht in einem vollen Arbeitspensum zu beschäftigen. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum, da bereits in der Einsprache als Valideneinkommen der Lohn bei der aktuellen Arbeitgeberin (aufgerechnet auf ein volles Pensum: 2 x 13 x Fr. 3'300.- = Fr. 85'800.-) geltend gemacht und somit nicht erst im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids thematisiert wurde (vgl. BGE 135 V 194).
4.
4.1 Was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen).
4.2 Der Versicherte hat sowohl vor als auch nach seinem Unfall keine Berufsausbildung abgeschlossen. Nachdem er eine Lehre zum Maschinenschlosser infolge einer Allergie abgebrochen und Praktika in Pflegeberufen absolviert hatte (vgl. etwa kreisärztlicher Bericht vom 8. April 2008 und Bericht der Berufsberatung, Klinik Y.________, vom 14. September 1995), war er im Zeitpunkt des Ereignisses vom 12. April 1995 als Forstwart-Schnupperlehrling beschäftigt. Die nach dem Unfall begonnenen Ausbildungen (Handelsschule, Autoersatzteilverkäuferlehre, Lehrgänge in der Computerbranche) schloss er (überwiegend aus gesundheitlichen Gründen) nicht ab (vgl. etwa Bericht der Berufsberatung vom 9. Januar 2006 und BEFAS-Bericht vom 11. September 2006). Es kann somit mangels konkreter Anhaltspunkte über seine berufliche Laufbahn ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er auch ohne den Unfall bei seiner jetzigen Arbeitgeberin im Druckereigewerbe tätig sein würde. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und SUVA zur Ermittlung des Valideneinkommens auf tabellarische, alle Branchen umfassende Werte abgestellt haben. Das kantonale Gericht war denn auch nicht gehalten, der beanstandeten angeblichen Aktenwidrigkeit nachzugehen, da selbst bei deren Erhärtung beim Valideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen wäre. Weitere Einwände gegen die Invaliditätsbemessung werden nicht vorgebracht, so dass es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Riedi Hunold