BGer 2F_2/2010 |
BGer 2F_2/2010 vom 26.04.2010 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
2F_2/2010
|
Verfügung vom 26. April 2010
|
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Zünd, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Gesuchstellerin,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Heidbrink,
|
gegen
|
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst,
|
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
|
Gegenstand
|
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_144/2010 vom 19. Februar 2010.
|
Nach Einsicht
|
in das als Revisionsgesuch entgegengenommene Gesuch von X.________ vom 26. Februar 2010, das bundesgerichtliche Urteil 2C_144/2010 vom 19. Februar 2010 (Nichteintreten auf eine verspätet erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2010) sei in Wiedererwägung zu ziehen,
|
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 22. April 2010, womit das Revisionsgesuch - unter Hinweis auf die Kostenvorschussverfügung vom 16. März 2010 - zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenfolge ersucht wird,
|
in Erwägung,
|
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
|
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG); einen Anspruch auf Parteienschädigung hat die Gesuchstellerin nicht (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
|
verfügt der Präsident:
|
1.
|
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 26. April 2010
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Zünd Feller
|