Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_155/2010
Urteil vom 28. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Lanz.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 5. Februar 2010.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Februar 2010,
in die Beschwerde der D.________ vom 16. Februar 2010,
in die Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 19. März 2010,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde ihrer Begründung nach namentlich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene vorsorgliche Massnahme richtet,
dass gemäss Art. 98 BGG mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (aus jüngster Zeit: Urteil 8C_209/2010 vom 29. März 2010; ULRICH MEYER, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 zu Art. 106; NICOLAS VON WERDT in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 8 zu Art. 106),
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, die Weigerung der IV-Stelle Luzern, ab Mai 2007 eine ganze Rente anstelle einer Dreiviertelsrente auszurichten, sei als Rechtsverweigerung zu betrachten,
dass gemäss dem angefochtenen Entscheid die Höhe des Rentenanspruchs ab Mai 2007 nicht geklärt ist, sondern - aufgrund einer vorangegangenen Entscheidung des kantonale Gerichts - Gegenstand ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidfindung der Verwaltung bildet,
dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern es sich diesbezüglich anders verhalten oder weshalb die Weigerung der Verwaltung, noch nicht feststehende Leistungen auszurichten, eine Rechtsverweigerung darstellen soll,
dass damit der Begründungspflicht der Beschwerde führenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht Genüge getan wird,
dass der Ausrichtung einer ganzen Rente im Übrigen auch die von der Vorinstanz ausgesprochene und nicht als verfassungswidrig gerügte vorsorgliche Massnahme entgegenstünde,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Lanz