BGer 8C_155/2010 |
BGer 8C_155/2010 vom 28.04.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_155/2010
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Urteil vom 28. April 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte |
D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 5. Februar 2010.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Februar 2010,
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in die Beschwerde der D.________ vom 16. Februar 2010,
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in die Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 19. März 2010,
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in Erwägung,
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dass sich die Beschwerde ihrer Begründung nach namentlich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene vorsorgliche Massnahme richtet,
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dass gemäss Art. 98 BGG mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
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dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (aus jüngster Zeit: Urteil 8C_209/2010 vom 29. März 2010; ULRICH MEYER, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 zu Art. 106; NICOLAS VON WERDT in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 8 zu Art. 106),
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dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll,
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dass die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, die Weigerung der IV-Stelle Luzern, ab Mai 2007 eine ganze Rente anstelle einer Dreiviertelsrente auszurichten, sei als Rechtsverweigerung zu betrachten,
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dass gemäss dem angefochtenen Entscheid die Höhe des Rentenanspruchs ab Mai 2007 nicht geklärt ist, sondern - aufgrund einer vorangegangenen Entscheidung des kantonale Gerichts - Gegenstand ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidfindung der Verwaltung bildet,
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dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern es sich diesbezüglich anders verhalten oder weshalb die Weigerung der Verwaltung, noch nicht feststehende Leistungen auszurichten, eine Rechtsverweigerung darstellen soll,
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dass damit der Begründungspflicht der Beschwerde führenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht Genüge getan wird,
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dass der Ausrichtung einer ganzen Rente im Übrigen auch die von der Vorinstanz ausgesprochene und nicht als verfassungswidrig gerügte vorsorgliche Massnahme entgegenstünde,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. April 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Lanz
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