Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_98/2010
Urteil vom 28. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 10. Dezember 2009.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zug - im Wesentlichen gestützt auf das versicherungspsychiatrische Gutachten des Instituts X.________ (Dr. med. Y.________, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dipl. Psych. L.________), vom 25. Oktober 2007 sowie die abschliessenden Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. November 2007 und 20. Mai 2008 - einen Rentenanspruch der 1950 geborenen, vom 19. August 1991 bis 1. November 2004 (letzter effektiver Arbeitstag) in der Firma C.________ AG zuerst als "Financial Manager" und später als "General Manager" tätig gewesenen A.________. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, gemäss dem als beweiskräftig einzustufenden Gutachten des Instituts X.________ sei von einer ab Oktober 2003 bis Mai 2005 20%igen Arbeitsunfähigkeit und anschliessend von einer vollzeitlichen Einsatzfähigkeit mit 10%iger Leistungsminderung in einer Kaderfunktion im angestammten Beruf (Normalarbeitspensum 8.5 Std./Tag) auszugehen; damit mangle es bereits an der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit. Dieses Ergebnis vermöchten die von der Versicherten eingereichten psychiatrischen Gutachten des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2005 sowie des Prof. Dr. med. K.________, Chefarzt am Spital B.________, vom 31. Dezember 2007 (Einsatzfähigkeit in einer Tätigkeit mit geringer Belastung durch Termindruck und ohne komplexe, extrem hohe Anforderungen: je 2 Std. vormittags und nachmittags mit ausreichenden Erholungspausen) nicht umzustossen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 2008 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, und es seien ihr private Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 10'780.75 (Prof. Dr. med. K.________, Dr. med. I.________) zurückzuerstatten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 10. Dezember 2009).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen und ihre vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Begründetheit der Beschwerde beurteilt das Bundesgericht aufgrund des Sachverhalts, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zu den Rechtsverletzungen gehören unter anderem die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (statt vieler 9C_850/2008 vom 6. Februar 2009, E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 60 zu Art. 105; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 18 f. zu Art. 97) sowie der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzlich gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 25. Oktober 2007 getroffene Feststellung einer vollzeitigen Einsatzfähigkeit mit 10%iger Leistungsminderung in einer Kaderfunktion im angestammten Berufsfeld beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), einschliesslich der daraus fliessenden Begründungspflicht (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3. S. 445; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; je mit Hinweisen) und der Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28, I 362/99 E. 4, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen), sowie auf einer Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG), kann dem nicht beigepflichtet werden: Das kantonale Gericht hat die rechtserhebliche medizinische Aktenlage vollständig und korrekt dargelegt und sich einlässlich und sachlich mit den formellen und materiellen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des Instituts X.________ auseinandergesetzt. Zu Recht hat es gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen den Gutachter Dr. med. Y.________ verneint (vgl. auch Urteil 8C_474/2009 vom 7. Januar 2010). Sodann hat es - in Nachachtung seiner Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - willkürfrei dargelegt, weshalb das Gutachten auch in fachlich-inhaltlicher Hinsicht als voll beweiskräftig einzustufen ist und weder die von der Versicherten eingereichten Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ vom 31. Dezember 2007 und des Dr. med. I.________ vom 10. November 2005 noch die übrigen medizinischen Unterlagen zu ernsthaften Zweifeln an den dortigen Schlussfolgerungen und zu zusätzlichen Beweisvorkehren Anlass geben. Die Vorinstanz hat insbesondere auch die Behauptung mangelnder Fach- und Sprachkenntnisse des Gutachters einwandfrei widerlegt und zutreffend begründet, weshalb dem Antrag auf zusätzliche Abklärungen zu den Englischkenntnissen des Dr. med. Y.________ nicht stattzugeben sei. Eine Gehörsverletzung und eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes liegen damit offensichtlich nicht vor.
2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitgehend in einer bloss allgemeinen, mit Blick auf die bundesgerichtliche Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung:
2.2.1 Hinsichtlich der erneut hervorgehobenen Verständigungsprobleme während der Begutachtung durch Dr. med. Y.________ wird nicht ansatzweise dargetan, weshalb und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach die (seit 1989 in der Schweiz lebende, gut gebildete) Versicherte die hochdeutsche Sprache ohne Probleme verstehe und sie anlässlich des zweiten Begutachtungstermins von sich aus auf einen Dolmetscher verzichtete, aktenwidrig resp. offensichtlich unrichtig sein soll (Art. 105 Abs. 2 BGG); es werden namentlich keinerlei konkrete, sachrelevante Missverständnisse zwischen Gutachter und Explorandin genannt, welche die Feststellung des kantonalen Gerichts als qualifiziert fehlerhaft erscheinen lassen. Gegen eine solcherart mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sprechen im Übrigen - nebst der einleitenden Bemerkung im Gutachten des Dr. med. I.________, wonach die Beschwerdeführerin differenziert Deutsch spricht - auch die während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens verfassten Schreiben des Prof. Dr. med. K.________ vom 4. August und 6. Oktober 2008, worin - spekulativ - von einer bloss "möglicherweise" nicht ausreichend gegebenen Kommunikation die Rede ist, und die Selbsteinschätzung der Versicherten dahingehend zitiert wird, ihre Deutschkenntnisse seien nicht "sehr gut"; letztere Aussage lässt auf eine zumindest "gute" - und als solche für die fachgerechte Begutachtung ausreichende - Fertigkeit in der deutschen Sprache schliessen.
2.2.2 Bezüglich der fachlichen Voraussetzungen von Dr. med. Y.________ wird ebenfalls nichts vorgebracht, was von der Vorinstanz nicht bereits argumentativ stichhaltig, mithin willkürfrei (Art. 9 BV) entkräftet worden ist. Dies gilt auch in Bezug auf die - von der Versicherten gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ vom 31. Dezember 2007 als fachlich unqualifiziert gerügte - Diagnosestellung des Gutachtens des Instituts X.________. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass selbst dann, wenn anstelle der von Dr. med. Y.________ diagnostizierten "rezidivierenden depressiven Störung weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4)" die Diagnosen einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) gemäss Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ als massgebend zu erachten wären, für die rechtliche Beurteilung der Invalidität nicht von der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Gutachten des Instituts X.________ abzurücken wäre: Eine Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer - hier von keinem Facharzt diagnostizierten - ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, kommt nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich; sie ist allein somit regelmässig nicht invalidisierend (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.3.1 mit Hinweisen) und hier unbeachtlich. Sodann sind bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Neurasthenie (wie auch eines "Chronic Fatigue Syndrome" [chronisches Müdigkeitssyndrom]) die rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (im Einzelnen: BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.1.3 S. 212 f.; ferner Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1) analog anzuwenden (Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Die sachbezüglichen Ausführungen in den Schreiben des Prof. Dr. med. K.________ vom 4. August und 6. Oktober 2008 geben nicht Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Im vorliegenden Fall kann eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) ohne Weiteres ausgeschlossen werden; auch ergeben die fachmedizinischen Akten keine Anhaltspunkte für ein gewichtiges Vorliegen eines oder mehrerer der übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, welche ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.): Weder sind chronische körperliche Begleiterkrankungen ausgewiesen noch liegt nach Lage der Akten ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in Krankheit") vor; des Weitern kann - selbst unter Anerkennung der in Bezug auf Neurasthenien nur beschränkten Therapiemöglichkeiten - nicht von einer Ausschöpfung der möglichen psychotherapeutischen Massnahmen resp. vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ausgegangen werden. Sodann bestehen gemäss fachärztlicher Einschätzung wohl Rückzugstendenzen; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist jedoch nicht ersichtlich. Ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung lässt sich zwar nicht von der Hand weisen; dies reicht jedoch aus iv-rechtlicher Sicht allein nicht aus (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 oben), um - wenn überhaupt - in der bisherigen oder einer andern adäquaten Vollzeit-Kaderfunktion (8.5 Std./Tag à fünf Tagen/Woche) eine Leistungsminderung von mehr als 10 % (Dr. med. Y.________) zu begründen. Der Umstand, dass die Versicherte in ihrer Funktion als "General Managerin" in der Firma C.________ AG - sei es aufgrund zu häufiger Reisetätigkeit ins Ausland, sei es aufgrund eines zu hohen Termindrucks oder der subjektiv als "extrem" hoch empfundenen Anforderungen (Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ vom 31. Dezember 2007, S. 20) - augenscheinlich in einen Überforderungs- und Erschöpfungszustand geraten ist, ist angesichts der fachärztlich beschriebenen Persönlichkeitsstruktur der Versicherten mit überaus hohen Ansprüchen an sich selbst wohl nachvollziehbar, iv-rechtlich jedoch mangels eines rechtserheblichen psychischen Gesundheitsschadens nicht versichert.
2.3 Dem in erwerblicher Hinsicht vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ihr auch bei einer bloss 10%igen Leistungsminderung in einer im angestammten Beruf im Normalpensum ausgeübten Tätigkeit nicht möglich, das vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung in der letzten, nunmehr gekündigten Arbeitsstelle in der Firma C.________ AG unstrittig hohe Lohnniveau von monatlich Fr. 19'885.- (jährlich Fr. 258'505.- [19'885.- x 13) zu erreichen, ist Folgendes zu entgegnen: Ob der erwähnte hohe Verdienst überhaupt als ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbares Einkommen (Valideneinkommen) anzurechnen wäre, ist aus tatsächlichen wie rechtlichen Gründen fraglich, kann hier aber - wie im Übrigen auch die von der IV-Stelle verneinte und vorinstanzlich nicht beurteilte Frage der Erfüllung des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) - offen gelassen werden. Wäre von einem Valideneinkommen von Fr. 258'505.- auszugehen, müsste die Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse von über Fr. 100'000.- (39.5 % von Fr. 258'505.-) erleiden, damit ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Dass die weiterhin vollzeitlich einsetzbare Versicherte bei einem neuen Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unausweichlich eine Lohneinbusse in dieser ausserordentlichen Höhe zu erleiden hätte, ist bereits angesichts ihrer langjährigen Berufserfahrung in einem Handels- und Finanzdienstleistungsunternehmen (und früher im Bankenwesen) sowie mit Blick auf die branchenüblichen, erfahrungsgemäss eher überdurchschnittlichen Löhne im Handels- und Finanzdienstleistungssektor sehr unwahrscheinlich. Ausschlaggebend ist aber, dass die aus iv-rechtlicher Sicht höchstens 10%ige Einschränkung des Leistungsvermögens, wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (E. 1, 2.1), allein von vornherein nicht geeignet ist, einen derart massiven Lohnabfall zu bewirken. Damit hat es bei der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Rentenablehnung sein Bewenden.
3.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz