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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_8/2010
Urteil vom 29. April 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kommissionsvertrag; Aktientransaktion,
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_167/2008 vom 23. Juni 2008 sowie Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 17. November 2009.
In Erwägung,
dass die X.________ AG (damals Y.________ AG, Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 22. Mai 2002 Klage gegen A.________ (Beschwerdeführer) einreichte mit den Anträgen auf Bezahlung eines einstweilen auf Fr. 614'400.-- bezifferten Betrags nebst Zins sowie auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung;
dass das Bezirksgericht Schwyz mit Vor- und Teilurteil vom 14. Mai 2003 die Passivlegitimität des Beschwerdeführers bejahte, die geltend gemachten Hilfsansprüche teilweise guthiess und dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse für die Nichterfüllung der Auskunftspflicht androhte;
dass das Bezirksgericht Schwyz den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Januar 2006 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 483'840.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass das Kantonsgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. Januar 2006 erhobene Berufung mit Urteil vom 27. November 2007 abwies;
dass das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2007 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2008 nicht eintrat und es die Beschwerde in Zivilsachen abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2009 beim Bezirksgericht Schwyz ein Revisionsbegehren stellte, wobei unklar blieb, gegen welches Urteil sich dieses richtete und der Gerichtspräsident das Revisionsverfahren mit Verfügung vom 5. März 2009 dem Kantonsgericht Schwyz überwies;
dass die Kantonsgerichtspräsidentin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2009 darauf hinwies, dass seine Eingabe den formellen Anforderungen an ein Revisionsbegehren nach § 222 ff. ZPO/SZ nicht genüge;
dass der Beschwerdeführer daraufhin mit Eingabe vom 27. April 2009 die Revision verschiedener Urteile verlangte;
dass das Kantonsgericht Schwyz unter Hinweis auf § 222 Abs. 1, § 224 Abs. 1 sowie § 225 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO/SZ erwog, dass der Beschwerdeführer weder bewiesen hat, dass er die angeblich nachträglich entdeckten Tatsachen bzw. Beweismittel bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können, noch dass nach deren Entdeckung noch keine drei Monate vergangen seien, weshalb es auf das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 17. November 2009 nicht eintrat;
dass das Kantonsgericht Schwyz im Übrigen das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers an das Bundesgericht überwies, soweit es sich auf die vorrangige Emission bzw. Veräusserung der Aktien der Y.________ AG beziehe;
dass der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch vom 27. April 2009 vorbringt, die "Inkompetenz der zuständigen Gerichte in Emissionsfragen" sei "eklatant" gewesen und er den mit der Streitsache befassten Gerichten vorwirft, die tatsächlichen Vorgänge im Zusammenhang mit der fraglichen Aktienemission verkannt zu haben, womit er keinen der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend macht, weshalb eine Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 23. Juni 2008 ausser Betracht fällt;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Januar 2010 erklärte, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. November 2009 sowie sämtliche weiteren Urteile des Bezirksgerichts Schwyz sowie des Kantonsgerichts Schwyz mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Urteile des Bezirksgerichts Schwyz richtet, da es sich dabei nicht um letztinstanzliche Entscheide im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass sich die Revision eines kantonalen Entscheids nach kantonalem Verfahrensrecht richtet;
dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht gerügt werden kann, sondern einzig die Rüge zulässig ist, das kantonale Gericht habe das kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet (vgl. Art. 95 f. BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht erneut seine Sicht bezüglich der rechtskräftig beurteilten Ansprüche unterbreitet, was im Beschwerdeverfahren gegen einen kantonalen Revisionsentscheid nicht zulässig ist;
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht auf die Erwägung der Vorinstanz eingeht, wonach er den Nachweis unterlassen habe, dass er die angeblich nachträglich entdeckten Tatsachen bzw. Beweismittel bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können und dass nach deren Entdeckung noch keine drei Monate vergangen seien;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann