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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_169/2010
Urteil vom 30. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bähler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A.________,
3. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
Am 4. Juli 2008 trafen sich mehrere hundert Teilnehmer unter dem Motto "Brot & Äktschn" zu einer befristeten Besetzung des ungenutzten Hardturmstadions. Die Polizei setzte um 18.30 Uhr Gummischrot ein. Bei dieser Aktion wurde der Fotograf und Journalist X.________, der die Vorgänge zwischen Polizei und Aktivisten aus der Nähe fotografierte, vorläufig festgenommen, auf die Hauptwache Urania abgeführt und dort von 19.25 bis 20.15 Uhr festgehalten. Er erhob am 31. Juli 2008 Strafanzeige gegen Angehörige der Stadtpolizei Zürich wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch.
B.
Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit Vorermittlungen und überwies nach deren Abschluss die Strafanzeige am 19. März 2009 an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
Die Anklagekammer trat am 26. Mai 2009 auf die Strafanzeige gegen fünf der angezeigten sieben Polizisten nicht ein und eröffnete eine Strafuntersuchung gegen jene zwei, die an der Arretierung beteiligt waren, da nach den Akten nicht auszuschliessen sei, dass sie unverhältnismässige Gewalt angewendet hätten. Im Einzelnen führte sie aus, gegen den Wachtchef B.________ sei keine Strafuntersuchung zu eröffnen, weil kein Anfangsverdacht auf relevante strafbare Handlungen ersichtlich sei. Auch gegen den Einsatzleiter A.________ sei keine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die Polizisten hätten sich in einer turbulenten Situation gegenüber teils vermummten Aktivisten befunden. In einer solchen Situation sei es dem polizeilichen Ermessen vorzubehalten, vom Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung auszugehen. Auch ein Anfangsverdacht auf Körperverletzung entfalle. Der Einsatzleiter sei erst nach der Arretierung erschienen.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 8. Januar 2010 einen Rekurs von X.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer ab und eröffnete demgemäss keine Strafuntersuchung gegen den Wachtchef und den Einsatzleiter. Der Einsatzleiter sei erst nach der Arretierung erschienen. Aufgrund der Angabe der beteiligten Polizisten habe er X.________ eröffnet, er werde wegen "Hinderung einer Amtshandlung" arretiert und auf die Wache verbracht. Für ein strafbares Verhalten ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte. Auf der Wache habe sich X.________ renitent verhalten. Ihm sei lediglich der Gürtel abgenommen und er sei äusserlich abgetastet worden. Es lägen keine Anzeichen für einfache Körperverletzung vor und nichts weise auf einen unverhältnismässigen oder missbräuchlichen Einsatz der Amtsgewalt hin. Für eine angebliche Verspottung sei er daher auf das Ehrverletzungsverfahren zu verweisen.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragt er, die Beschwerde als Subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln, sollte seine Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen verneint werden.
Erwägungen:
1.
Nach dem Konzept der Einheitsbeschwerde hängt der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht vom Rechtsgebiet ab, auf welches die Rechtssache letztlich zurückgeht (BGE 135 I 313 E. 1.1). Es handelt sich um die Eröffnung eines Strafverfahrens, so dass die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG das zutreffende Rechtsmittel ist. Damit ist die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) ausgeschlossen.
2.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist das Opfer (Art. 2 Abs. 1 OHG) berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die angezeigten Polizisten sind Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit strafbarer Handlungen verdächtigt (Entscheid der Anklagekammer S. 2). Der Beschwerdeführer kann gegen sie keine Zivilforderungen geltend machen. Als Geschädigter kann er die Einstellung des Verfahrens gegen den Wachtchef und den Einsatzleiter in der Sache nicht anfechten (BGE 133 IV 228) und ebensowenig die Verletzung des materiellen Bundesrechts rügen (Erfüllung der Tatbestände von einfacher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch). Er kann lediglich die Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend machen.
So kann der Geschädigte beispielsweise vorbringen, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Beweise wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden seien. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Unzulässig sind deshalb Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie etwa die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder setze sich nicht mit allen Parteivorbringen auseinander oder diese seien willkürlich gewürdigt oder der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich ermittelt worden (ausführlich Urteil 6B_529/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer ist somit einzig berechtigt, die Verletzung seiner Verfahrensrechte zu rügen. Die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 134 I 83 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4).
3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Konventions- und Verfassungsverletzungen (Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 10 EMRK; Art. 9, 10 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 2 und 36 Abs. 1 BV) ist, soweit es sich dabei überhaupt um Verfahrensrechte handelt, darauf hinzuweisen, dass die Anklagekammer die Strafuntersuchung gegen zwei Polizisten anordnete (oben E. B). In dieser Strafuntersuchung werden auch Gesichtspunkte der Medienfreiheit und von Art. 10 EMRK zu berücksichtigen sein. Immerhin lässt sich aufgrund des vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Fotodossiers schliessen, dass weder seine Fotos beschlagnahmt noch die Drittperson daran gehindert wurde, seine Arretierung aus nächster Distanz zu fotografieren.
3.2 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV rügt der Beschwerdeführer nicht, so dass die Sache unter diesem Gesichtspunkt nicht zu prüfen ist (oben E. 3).
3.3 Verfahrensgegenstand ist einzig das angefochtene vorinstanzliche Urteil. Dieses weist den Rekurs des Beschwerdeführers, mit welchem er eine Strafuntersuchung gegen den Wachtchef und den Einsatzleiter erreichen wollte, mit ausführlicher Begründung ab. Die Beschwerde genügt den erwähnten bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht (oben E. 3). Die Vorbringen (insbesondere auch hinsichtlich einer Verletzung des kantonalen Rechts) erweisen sich als appellatorisch. Es wird nicht ersichtlich, inwiefern die Einstellung des Strafverfahrens seine Verfahrensrechte verletzt haben sollte.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Briw