BGer 8C_38/2010
 
BGer 8C_38/2010 vom 04.05.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_38/2010
Verfügung vom 4. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Niquille, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 6. Januar 2010.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 27. April 2010, worin A.________ die Beschwerde vom 14. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. Januar 2010 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Niquille Hochuli