Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_245/2010
Urteil vom 6. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Bundes-
richterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 4. Februar 2010.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde vom Obergericht des Kantons Luzern am 11. Mai 2006 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung sowie Urkundenfälschung zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Er befindet sich seit dem 11. Mai 2006 im Strafvollzug. Am 17. September 2009 waren zwei Drittel der Strafe verbüsst. Reguläres Strafende ist der 17. Januar 2013.
B.
Im Hinblick auf die Prüfung der bedingten Entlassung ordnete das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten an, welches am 23. Juni 2009 erstellt wurde. X.________ ersuchte am 9. September 2009 anlässlich seiner Anhörung um die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Entscheid vom 16. September 2009 lehnte es die zuständige kantonale Behörde, die Dienststelle Militär, Zivilschutz, Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienste (VBD), ab, ihn bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 4. Februar 2010.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und er sei umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter seien ihm mindestens Vollzugslockerungen wie Urlaub und die umgehende Versetzung in den offenen Strafvollzug zu gewähren Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Abweisung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die fundamentalen Grundsätze des Vollzugs von Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 75 ff. StGB, weil es bis heute zu keinen Vollzugslockerungen gekommen sei, und er die Gewährung von solchen Lockerungen (Urlaube, Versetzung in den offenen Strafvollzug) beantragt.
2.
Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen schreibt das Bundesrecht nicht vor. Hat der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen und kann die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters (Art. 75a Abs. 1 StGB).
Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar (BGE 133 IV 201 E. 2.2). Dem spezialpräventiven Zweck der bedingten Entlassung als vierte Stufe des Strafvollzugs stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen um so höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf folglich ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a). Prognostisch relevant ist vor allem auch die neuere Einstellung des Täters zu den Taten (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 124 IV 193 E. 3; 119 IV 5 E. 1a/bb). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussichten nur bei Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch ein (BGE 119 IV 5 E. 2).
3.
Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe am 17. September 2009 unstrittig zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erfüllt sei. Ebenfalls unstrittig sei, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug tadellos verhalte. Damit sei auch das Erfordernis des positiven Verhaltens in der Anstalt als erfüllt zu betrachten. Hingegen müsse ihm - soweit die Täterpersönlichkeit in die Gesamtbeurteilung der Legalprognose einfliesse - eine ungünstige Prognose gestellt werden. Diese Auffassung stütze sich sowohl auf das Gutachten vom 23. September 2009 als auch auf die Beurteilung der Fachkommission Innerschweiz "Gemeingefährliche Straftäter" (FKGS) vom 2. März 2009 sowie auf den Bericht der Anstaltsleitung vom 30. Dezember 2008. Von einer bedingten Entlassung sei deshalb abzusehen.
Der Beschwerdeführer hält die Verweigerung der bedingten Entlassung für unzulässig, weil die Vorinstanz von den Schlussfolgerungen des Gutachters abweiche und ihm - entgegen der ihm ärztlicherseits attestierten geringen Rückfallgefahr - eine ungünstige Prognose unterstelle. Damit sei der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der zentralen Beurteilung seines künftigen Wohlverhaltens fehlerhaft. Offensichtlich gehe es der Vorinstanz darum, ihn abzustrafen und lehne sie die bedingte Entlassung aus rein generalpräventiven Zwecken ab, weil er die Tat bestreite. Überdies habe sie im angefochtenen Entscheid nicht wirklich eine Differenzialprognose erstellt. Sie verkenne, dass eine Vollverbüssung der Strafe das (bei ihm laut Gutachter ohnehin nur geringe) Rückfallrisiko nicht etwa beseitige, sondern nur auf einen späteren Zeitpunkt verschiebe. Da im Rahmen einer Gesamtwürdigung schon heute vernünftigerweise anzunehmen sei, dass er nicht rückfällig werde, müsse er aus dem Strafvollzug entlassen werden. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei weder mit Art. 86 Abs. 1 StGB noch mit Art. 9 BV vereinbar und verstosse auch gegen Art. 8 und 10 Abs. 2 BV .
4.
Der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers hängt vorliegend (einzig) davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Die anderen Voraussetzungen (zeitliches Erfordernis und tadelloses Verhalten im Strafvollzug) sind erfüllt (vgl. hierzu BGE 133 IV 201 E. 3.2).
4.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers auf den Anstaltsbericht, die Beurteilung der FKGS sowie das Gutachten vom 23. September 2009. Wie sich aus allen drei Entscheidgrundlagen übereinstimmend ergibt, zeigt der Beschwerdeführer keinerlei Tateinsicht oder Bereitschaft zur Tataufarbeitung. Eine solche sei nicht vorhanden bzw. habe auch im Ansatz nicht stattgefunden. Namentlich deswegen sieht sich die Anstaltsleitung bzw. die FKGS auch unter Berücksichtigung der schweren Anlasstaten zu einer pessimistischen Prognosebeurteilung veranlasst und hält auch der Gutachter eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers für verfrüht bzw. rät von einer solchen gegenwärtig ausdrücklich ab, zumal dadurch ohne entsprechende Vorbereitung auf ein selbständiges Leben in Freiheit die Gefahr erneuter Straftaten eher erhöht wäre (Gutachten, S. 48). Die Vorinstanz geht deshalb bei der Gesamtbeurteilung der Bewährungsaussichten von einer ungünstigen Prognose aus.
4.2 Das ist entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht zu übersehen und entgeht es auch der Vorinstanz nicht, dass sich der Gutachter zur konkreten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers grundsätzlich optimistischer äussert als die Anstaltsleitung bzw. die FKGS, indem er die Legalprognose für sich genommen als "eher günstig" umschreibt, d.h. das Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten als "eher gering" und dasjenige für Sexualstraftaten im Sinne von Übergriffen auf Minderjährige als "relativ gering" beurteilt, dies allerdings mit der Einschränkung, dass keine Opfer im sozialen Nahumfeld des Beschwerdeführers verfügbar seien, ansonsten die Gefahr erneuter Übergriffe "sicherlich erhöht" wäre (Gutachten, S. 46 und 48). Diese in der Tendenz eher positive legalprognostische Grundeinschätzung relativiert der Gutachter in der Folge jedoch massgeblich, indem er das Risiko erneuter Delinquenz bei überstürzter Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit letztlich doch insgesamt als "eher erhöht" einstuft und deshalb von einer bedingten Entlassung abrät (Gutachten, S. 48). Dass der Gutachter dem Beschwerdeführer in der Summe eine günstige Legalprognose stellt, trifft mithin entgegen der Beschwerde nicht zu. Vielmehr lässt sich laut diesem die Gefahr der Begehung von Straftaten bei überstürzter Entlassung klarerweise nicht negieren bzw. benötigt der Beschwerdeführer für eine Bewährung offensichtlich einen graduellen Übergang in die Freiheit. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz von den Schlussfolgerungen des Gutachters abweicht, wenn sie die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Art der Gefährdungsrisiken (hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, sexuelle Integrität von Kindern/Minderjährigen) negativ beurteilt.
Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung nicht aus rein generalpräventiven Zwecken verweigert bzw. sie den Beschwerdeführer abstraft, weil er die Taten leugnet. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, stellt die Vorinstanz die Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter ins Zentrum ihrer Beurteilung. Dass sie dabei massgeblich auch die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers als prognostisch relevant berücksichtigt, insbesondere dessen Einstellung zu seinen Taten, ist nicht zu beanstanden, zumal auch der Gutachter die mangelnde Tatauseinandersetzung des Beschwerdeführers bei der Prognosebeurteilung als ungünstig hervorhebt (Gutachten, 44 f.). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ergibt sich aus BGE 124 IV 193 (übernommen in BGE 133 IV 201 E. 2.3) insoweit nichts Anderes. So weist bereits dieser Entscheid darauf hin, dass in der Gesamtwürdigung neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen "vor allem die neuere Einstellung zu den Taten" zu prüfen ist. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit zu schützen. Bei der Prognose rechtfertigt es sich daher, der Art des gefährdeten Rechtsguts Rechnung zu tragen. Sofern wertvolle Rechtsgüter betroffen sind und gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen, ist das Instrument der bedingten Entlassung zurückhaltend einzusetzen. Diese Grundsätze legt die Vorinstanz ihrer Beurteilung in nicht zu beanstandender Weise zugrunde.
4.3 Im Rahmen der Differenzialprognose nimmt die Vorinstanz nicht wie der Beschwerdeführer an, dass eine Vollverbüssung der Strafe das Rückfallrisiko nur auf einen späteren Zeitpunkt verschiebe, sondern sie geht unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 davon aus, dass sich nicht mit Bestimmtheit sagen lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnimmt, gleich bleibt oder zunehmen wird. Jedenfalls muss dem Beschwerdeführer aber nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen der Vorinstanz (gegenwärtig) eine ungünstige Prognose gestellt werden und steht vorliegend die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (Leib und Leben, sexuelle Integrität von Kindern) auf dem Spiel. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht bedingt entlässt. Die Kritik in der Beschwerde erweist sich als unbeheflich.
5.
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz würdigt alle für die Frage der bedingten Entlassung wesentlichen Gesichtspunkte zutreffend, ohne den ihr zustehenden Ermessensspielraum zu überschreiten, zu unterschreiten oder zu missbrauchen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht (hinreichend) dar, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid einen unzulässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 1 BV) darstellen sollte bzw. gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verstossen könnte. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsrechtliche Abteilung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill