BGer 1C_12/2010
 
BGer 1C_12/2010 vom 10.05.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_12/2010
Verfügung vom 10. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
handelnd durch E.________ AG,
3. Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,
handelnd durch F.________ AG,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
gegen
D.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger,
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Staatskanzlei, Dorfplatz 2, 6371 Stans.
Gegenstand
Verleihung/Bewilligung von Wassernutzungsrechten,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Oktober 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung.
In Erwägung,
dass A.________ und Mitbeteiligte ihre am 11. Januar 2010 gegen das am 19. Oktober 2009 ergangene Urteil der Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden erhobene Beschwerde gestützt auf die mit der Beschwerdegegnerin am 27. April 2010 getroffene Vereinbarung mit Schreiben vom 29. April 2010 zurückgezogen haben;
dass gemäss Ziff. 8 der Vereinbarung die Beschwerdegegnerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens übernommen hat und die Parteikosten wettgeschlagen worden sind;
wird festgestellt und verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_12/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp