Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_196/2010
Urteil vom 12. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
E.________, vertreten durch seinen Sohn,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf das von E.________, geboren 1935, am 24. Februar 2009 gestellte Gesuch um Ergänzungsleistungen sprach die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen für Januar 2009 ein Leistungsbetreffnis von Fr. 277.- zu und setzte die Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2009 auf Fr. 1'030.- fest (Verfügungen vom 16. April 2009 und 4. Juni 2009). Nach erhobener Einsprache verfügte sie Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2009 von Fr. 1'088.- je Monat (Verfügungen vom 18. Juni 2009), was sie mit Einspracheentscheid vom 19. November 2009 insofern erneut abänderte, als ein Betrag von Fr. 1'088.- ab Februar 2009 zur Auszahlung gelangte.
B.
Die von E.________ hiegegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Januar 2010 in dem Sinne teilweise gut, als es die Ergänzungsleistungen für den Monat Januar 2009 auf Fr. 528.- festsetzte. Die im angefochtenen Einspracheentscheid festgelegte Höhe der Ergänzungsleistung von Fr. 1'088.- für die Zeit ab Februar 2009 bestätigte das kantonale Gericht.
C.
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss beantragen, es sei festzustellen, dass der als anrechenbare persönliche Auslagen bei Heimbewohnern anerkannte Pauschalbetrag von Fr. 6'240.- gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstosse und dass die Telefon- und Kabelfernsehgebühren bei der Bemessung des Existenzbedarfs zu berücksichtigen seien.
Erwägungen:
1.
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, kann die Tagestaxe als Ausgaben anerkannt werden, wobei die Kantone die Kosten begrenzen können, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden (lit. a von Art. 10 Abs. 2 ELG). Zudem ist ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anzurechnen (lit. b). Im Weiteren sieht für den Kanton St. Gallen Art. 3 Abs. 1 lit. a des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 (sGS 351.5; nachfolgend ELG/SG) vor, dass die Pauschale für Personen in einem Altersheim ein Drittel des für Alleinstehende geltenden Betrages gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, somit Fr. 6'240.- beträgt.
In prozessrechtlicher Hinsicht kann mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden, wobei gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG der Beschwerdeführer darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie präzise vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4 S. 254). Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende Beschwerde; wenn auch nur knapp.
2.
2.1 Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a des kantonalrechtlichen ELG auf Fr. 6'240.- festgesetzte Pauschale nicht als rechtsfehlerhaft. Hingegen wendet er ein, die in dieser Höhe pauschalierten persönlichen Auslagen von Personen, welche dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG), verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV), weil hiemit nicht alle bei ihm persönlich anfallenden Kosten gedeckt seien. Diese Rüge ist unbegründet. Es liegt in der Natur der Pauschale, dass sie sich nicht nach dem tatsächlichen Aufwand des Einzelfalls bemisst, sondern vergleichbare Lebenssachverhalte (hier: anrechenbare Auslagen von Heim- und Spitalbewohnern) u.a. aus Praktikabilitätsüberlegungen einheitlich regelt (vgl. BGE 131 V 256 E. 5.5 S. 260). Folglich kann deren Zulässigkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Betroffenen im Rahmen der Pauschale sämtliche Auslagen zu bestreiten in der Lage sind. Das geltend gemachte Beispiel zweier Versicherten mit unterschiedlich hohen Steuerschulden und die darauf gestützte Rüge rechtsungleicher Behandlung sind unbehelflich, weil Steuerschulden EL-rechtlich nicht als Ausgaben anerkannt sind (Art. 10 ELG). Schliesslich ist die mit der Abnahme des Vermögens des Beschwerdeführers im Jahr 2009 begründete Rüge, die Pauschale decke das Existenzminimum nicht, schon deshalb untauglich, weil allein aus der Vermögensentwicklung nichts für die Höhe des Existenzminimums hergeleitet werden kann, zumal der Leistungsbezüger den Vermögensverzehr u.a. auch mit Kosten des Heimaufenthaltes begründet, welche gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG mittels Tagestaxe und nicht der Pauschale für persönliche Auslagen entschädigt werden (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG).
2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, die Gebühren für Telefon und Fernsehen seien zum ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimum hinzuzurechnen, ist zu beachten, dass sich dieses abschliessend nach den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG bestimmt, wobei - wie gezeigt - für Personen, die in einem Heim leben, Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG mit Bezug auf die persönlichen Auslagen eine Pauschale vorsieht (hier: Fr. 6'240.-; Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG/SG). Hinzu kommt die Entschädigung der Heimkosten mit einer Tagestaxe, wobei die Kantone die Kosten begrenzen können, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2009, S. 192 f.). Weitere Ausgaben werden im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 ELG angerechnet, welche Bestimmung die erwähnten Gebühren nicht aufführt und für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 190 BV). Daraus erhellt, dass nach bundesrechtlicher Vorschrift die Gebühren für Telefon und Fernsehen als persönliche Auslagen unter die Pauschale fallen (ZAK 1986 S. 430), weshalb die Ansicht nicht zutrifft, sie seien in genereller Weise bei der Ermittlung des Anspruchs ausgeschlossen.
3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Mai 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin