BGer 6B_317/2010
 
BGer 6B_317/2010 vom 14.05.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_317/2010
Verfügung vom 14. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Verfahrens,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 15. Februar 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2010 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn