Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_7/2010
Urteil vom 14. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X._______,
Gesuchsteller,
gegen
Landesfähnrich des Kantons Appenzell Innerrhoden, Honeggstrasse 4, 9413 Oberegg,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_219/2010 vom 30. März 2010.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_219/2010 vom 30. März 2010 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie in Bezug auf die Auslegung von § 171 der kantonalen Strafprozessordnung nicht hinreichend begründet war.
Der Gesuchsteller bezieht sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Er macht erstens geltend, das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_219/2010 übersehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Entscheid der Standeskommission vom 19. Januar 2010 gerichtet habe. Somit sei Beschwerdegegnerin die Standeskommission und nicht der Landesfähnrich (Gesuch S. 2 Ziff. 3). Wie sich aus dem auf S. 1 des Urteils 6B_219/2010 angegebenen "Gegenstand" des Verfahrens ergibt, hat das Bundesgericht nicht übersehen, dass sich die Beschwerde gegen den Entscheid der Standeskommission vom 19. Januar 2010 richtete. Inwieweit eine Änderung der Gegenpartei etwas daran zu ändern vermöchte, dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Standeskommission nicht hinreichend begründet war, ist im Übrigen nicht zu sehen.
Zweitens macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_219/2010 übersehen, dass er "keinen Erlass" verlangt habe, "sondern ausdrücklich einen Entscheid über einen Erlass" (Gesuch S. 2 Ziff. 3). Es sei ihm nur um die Frage gegangen, ob die Standeskommission auf sein Gesuch hätte eintreten müssen (Gesuch S. 1 Ziff. 2). Der Entscheid der Standeskommission beinhaltete indessen eine materielle Eventualbegründung (vgl. Urteil 6B_219/2010 vom 30. März 2010). In Bezug auf diese Eventualbegründung enthielt die Beschwerde des Gesuchstellers keine tauglichen Vorbringen. Bei dieser Sachlage musste sich das Bundesgericht mit der Hauptbegründung der Standeskommission nicht befassen (vgl. den im Urteil 6B_219/2010 ausdrücklich zitierten BGE 133 IV 119 E. 6).
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
3.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort zu den Akten gelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisonsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn