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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_56/2010
Urteil vom 17. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,
vom 26. März 2010.
In Erwägung,
dass der Amtsgerichtspräsident II von Willisau mit Entscheid vom 4. Februar 2010 anordnete, dass die Beschwerdeführer innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides die 5 1/2-Zimmerwohnung im 1. OG am D.________platz 8 in E.________ ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen hätten;
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Luzern rekurrierten, das in Abweisung des Rechtsmittels mit Entscheid vom 26. März 2010 anordnete, die Beschwerdeführer hätten innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides die erwähnte Wohnung ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine undatierte, am 27. April 2010 der Post übergebene Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2010 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht am 3. Mai 2010 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerde einreichte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 27. April 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass die nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdegegnerin für die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 3. Mai 2010 keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG und BGE 133 III 439 E. 4);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin