BGer 9C_849/2009
 
BGer 9C_849/2009 vom 18.05.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
9C_849/2009
{T 0/2}
Urteil vom 18. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg
vom 7. August 2009.
Nach Einsicht
in die den Anspruch der R.________ (geb. 1958) auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinende Verfügung vom 10. Januar 2005 der IV-Stelle des Kantons Freiburg,
in den die Einsprache der Versicherten teilweise gutheissenden Entscheid vom 5. Dezember 2005, mit welchem die Verwaltung die Verfügung zum Zwecke ergänzender Abklärungen aufhob,
in die nach Durchführung weiterer Abklärungen (Einholung eines rheumatologischen Gutachtens beim Spital X.________ vom 5. Juli 2006) erlassene rentenablehnende Verfügung vom 31. Mai 2007 (Invaliditätsgrad: 21 %),
in den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 7. August 2009, mit welchem die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
in die von der Versicherten eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, und in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die zufolge Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Verfügung des Bundesgerichts vom 13. April 2010 mit der Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-,
in die Bestätigung der Gerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
in Erwägung,
dass die Versicherte, was unbestritten ist, ohne Invalidität 55 % als Raumpflegerin und 45 % als Hausfrau tätig wäre (vgl. Verfügung vom 31. Mai 2007), weshalb ihr Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 4 und 5 S. 152 ff.; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 152 E. 5, I 156/04) zu ermitteln ist,
dass - wie bereits im kantonalen Verfahren - die Einschränkung im Haushaltsbereich um 22 % (Abklärungsbericht vom 23. September 2003) nicht bestritten wird, ebenso wenig wie der sich daraus bei einer Gewichtung von 45 % ergebende Teilinvaliditätsgrad von 10 %,
dass die Vorinstanz gestützt auf die von der IV-Stelle beigezogenen medizinischen Unterlagen, namentlich das Gutachten des Spitals X.________ vom 5. Juli 2006, festgestellt hat, der Beschwerdeführerin wäre eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeit bis zu einer Belastung von 10 kg zu 50 % zumutbar, und gestützt darauf die von der IV-Stelle auf 20 % festgesetzte Einschränkung im Erwerbsbereich sinngemäss bestätigt hat, ebenso wie den sich daraus bei einer Gewichtung von 55 % ergebenden Teilinvaliditätsgrad von 11 %, welcher zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 10 % in der Haushaltführung zu einem - rentenausschliessenden (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2004 und in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) - Invaliditätsgrad von 21 % führt,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das kantonale Gericht als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend erscheinen lassen könnte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb nach Art. 105 Abs. 1 BGG vom Sachverhalt auszugehen ist, den die Vorinstanz festgestellt hat,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
dass die Hinweise der Versicherten, wonach sich die medizinischen Verhältnisse "seit der Begutachtung im Jahre 2007" erheblich verschlechtert hätten und der Sachverhalt der letzten drei Jahre durch die IV-Stelle nicht vollständig abgeklärt worden sei, ins Leere gehen, weil die Verfügung vom 31. Mai 2007 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen),
dass, soweit die Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren weitere medizinische Berichte eingereicht hat, festzustellen gilt (unabhängig von der Frage, ob es sich überhaupt um zulässige Noven im Sinne von Art. 99 BGG handelt), dass auch diese zum medizinisch ausreichend dokumentierten rechtserheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zu der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung (31. Mai 2007) verwirklicht hat, nichts beizutragen vermögen, weshalb schon aus diesem Grund darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass die Versicherte eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes mittels Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend machen könnte,
dass die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Mai 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann