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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_427/2010
Urteil vom 19. Mai 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis.
Gegenstand
Revision der Veranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2004,
Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Januar 2010 der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis.
Erwägungen:
Am 21. März 2007 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis eine Beschwerde von X.________ gegen die Veranlagungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2004 und zu den direkten Bundessteuer 2004 ab; ihr Entscheid blieb unangefochten. X.________ ersuchte am 7. Dezember 2009 um Revision der Veranlagungen 2004. Die Steuerrekurskommission trat mit Urteil vom 20. Januar 2010 auf das Gesuch nicht ein. X.________ hat am 17. Mai 2010 gegen dieses Urteil "Rekurs" beim Bundesgericht eingereicht; die vom 14. Mai 2010 datierte Rechtsschrift ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen worden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
Die Steuerrekurskommission hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass eine Revision ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können; sämtliche Rügen, die der Beschwerdeführer im Revisionsgesuch aufliste, hätten bereits im ordentlichen Veranlagungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können. Zu dieser ihr Nichteintretensurteil für sich allein begründenden Erwägung der Vorinstanz lässt sich der Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2010 nichts entnehmen. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller