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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_265/2010
Urteil vom 20. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. März 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2010,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. April 2010, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer bis zum 10. Mai 2010 laufenden Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der gesetzlich einzuräumenden (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 19. April 2010) nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Unia Arbeitslosenkasse, Solothurn, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Leuzinger Weber Peter