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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_393/2010
Urteil vom 21. Mai 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH, handelnd durch Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007; Nichteintreten infolge Nichtleistens des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen das Urteil vom 6. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
Erwägungen:
1.
Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern trat mit Entscheid ihres Präsidenten vom 24. Februar 2010 auf einen Rekurs und eine Beschwerde der X.________ GmbH betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007 nicht ein, weil diese den Kostenvorschuss auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen diese Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerde mit Urteil des Einzelrichters vom 6. April 2010 ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht auferlegte es der X.________ GmbH. Dagegen erhob diese am 7. Mai 2010 Beschwerde ans Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil dargelegt, dass einer juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne, weshalb der Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel unerheblich sei und jedenfalls das Nichtreagieren innert richterlich angesetzter Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht zu entschuldigen vermöge. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsbegehren, das Urteil sei unter Verzicht auf Steuern, Kosten, Busse, Gebühren und Verfahrenskosten aufzuheben, damit, dass in der Firma seit 2002 keine Geschäftsaktivitäten erfolgt und 2007 (und auch heute) keine finanziellen Mittel vorhanden gewesen seien, weshalb die Voraussetzungen zur Leistung von Steuern, Kosten, Busse, Gebühren, Kostenvorschuss und Verfahrenskosten fehlten. Mit diesen Ausführungen wird auch nicht im Ansatz dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt haben könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 6 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller