BGer 6B_307/2010 |
BGer 6B_307/2010 vom 25.05.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_307/2010
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Urteil vom 25. Mai 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Januar 2010 (SB090606/U/cs).
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass sie im angefochtenen Entscheid der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 15.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft wurde.
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Die Beschwerdeführerin rügt, es sei ein wichtiges Beweismittel, nämlich eine Tonbandaufnahme, nicht berücksichtigt bzw. nicht angehört worden (Beschwerde Ziff. 1). Die Vorinstanz führt dazu aus, die auf dem Tonband angeblich aufgenommenen rassistischen Äusserungen der Polizei- und Betreibungsbeamten seien nicht Gegenstand der Anklage, und das Tonband könne nichts zur Klärung des eingeklagten Sachverhaltes beitragen (angefochtener Entscheid S. 6/7 E. 7). Vor Bundesgericht begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge nur damit, dass die beteiligten Beamten gemeinsam gefährliche Pläne geschmiedet hätten und sehr gefährlich seien. Sie vermag indessen nicht einmal glaubhaft zu machen, dass die von ihr geäusserte Behauptung, die Beamten hätten sich gegen sie verschworen, den Tatsachen entsprechen könnte.
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Die Beschwerdeführerin rügt, bei der in Frage stehenden Betreibung habe es sich um eine reine Schikane gehandelt (Beschwerde Ziff. 2). Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführerin hätten im Betreibungsverfahren die entsprechenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zugestanden, und eine erneute Überprüfung der entsprechenden, der Betreibung zugrunde liegenden Entscheide stehe dem Strafrichter nicht zu (angefochtener Entscheid S. 10 E. 3). Mit dieser Erwägung befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht.
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Gesamthaft gesehen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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