Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_105/2010
Urteil vom 26. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer,
vom 20. Januar 2010.
In Erwägung,
dass X.________ (Beschwerdeführerin) am 2. Februar 2009 beim Gerichtskreis X Thun eine Aberkennungsklage gegen die Bank Y.________ (Beschwerdegegnerin) einreichte;
dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren zweimal ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, das beide Male abgewiesen wurde;
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises X Thun das zweite Gesuch mit Entscheid vom 26. November 2009 abwies und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses aufforderte;
dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2009 beim Obergericht des Kantons Bern gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun vom 26. November 2009 Rekurs erhob;
dass das Obergericht des Kantons Bern erwog, dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun vom 26. November 2009 aufgrund des Postrückbehaltungsauftrags der Beschwerdeführerin am letzten Tag der Abholungsfrist (d.h. am 4. Dezember 2009) als zugestellt gelte, womit die zehntägige Rekursfrist nach Art. 81 ZPO/BE am 14. Dezember 2009 abgelaufen sei;
dass das Obergericht daher mangels Fristwahrung mit Entscheid vom 20. Januar 2010 auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Februar 2010 (ergänzt am 8. März 2010) erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2010 sowie den Entscheid des Gerichtskreises X Thun vom 26. November 2009 mit Beschwerde anfechten zu wollen und sie im Übrigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchte;
dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 17. Februar 2010 abwies;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun vom 26. November 2009 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Beschwerdeführerin sich im Übrigen unter Hinweis auf verschiedene Akten insbesondere darauf beruft, sie habe sich krankheitsbedingt in eine Kur begeben müssen, weshalb sie bei der Post einen Rückbehaltungsauftrag aufgegeben und den Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun mit Schreiben vom 13. November 2009 gebeten habe, ihr keine fristauslösenden Entscheide zuzustellen;
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 13. November 2009 darauf hingewiesen hatte, dass sie "bis zirka 10.12.09" landesabwesend sein werde und sie in ihrer Beschwerdeergänzung vom 8. März 2010 selbst erwähnte, den Entscheid des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises X Thun am 8. Dezember 2009 erhalten zu haben, sie jedoch nicht darlegt, inwiefern ihr mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids während ihrer Abwesenheit verunmöglicht worden wäre, die gemäss Vorinstanz am 14. Dezember 2009 ablaufende Frist zu wahren;
dass die Beschwerdeführerin zwar Art. 8 und 9 BV sowie Art. 9 und 11 KV/BE erwähnt, jedoch nicht hinreichend darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit der Annahme der nicht eingehaltenen Rekursfrist gegen ihre verfassungsmässigen Rechte verstossen haben soll;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2010 sowie 8. März 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, und dem Gerichtskreis X Thun, Gerichtspräsident 2, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann