Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_203/2010
Urteil vom 27. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Bundes-
richterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Advokat Philippe Häner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
2. A.________, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schwere Körperverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellations-
gerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 14. Oktober 2009.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 19. Juni 2008 wegen schwerer und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. In Bezug auf einen weiteren Anklagesachverhalt sprach es ihn vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand frei. Gleichzeitig erklärte es die am 19. März 2007 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für vollziehbar.
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 14. Oktober 2009 das erstinstanzliche Urteil.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Oktober 2009 aufzuheben, ev. die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der Beschwerdeführer geriet am Abend des 26. Januar 2008 im Regionalzug zwischen Kaiseraugst und Basel mit dem bald 76 Jahre alten A.________ in einen Streit. Noch im Zug versuchte er, auf diesen loszugehen. Nach Ankunft in Basel schlug er ihm auf dem Bahnsteig zumindest einmal in den Stirnbereich, wodurch er einen Sturz des Opfers und als Folge davon ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Schädelknochenfraktur sowie eine Anosmie verursachte. Er verletzte auch B.________, welcher A.________ zu Hilfe kam, durch Schläge.
2.
Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.
2.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Er rügt einerseits, er sei von A.________ noch im Zug durch einen Schlag ins Gesicht provoziert worden, andererseits bestreitet er, diesen auf dem Bahnsteig in den Stirnbereich geschlagen zu haben. Er macht zudem geltend, der bleibende Verlust des Geruchssinns durch das Opfer sei nicht erstellt. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen Vorbringen auseinander. Gestützt insbesondere auf die Krankenunterlagen von A.________, die rechtsmedizinischen Gutachten, verschiedene Zeugenaussagen sowie die Aufzeichnungen der Überwachungskameras der SBB kommt sie zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die bei A.________ festgestellte Schädelfraktur und die Anosmie durch einen Schlag an dessen Stirnbereich verursacht. Sie begründet, weshalb eine Provokation durch das Opfer zu verneinen sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieses dem Beschwerdeführer zuvor absichtlich einen Schlag ins Gesicht versetzt habe. Sie legt sodann dar, weshalb für die Diagnose der posttraumatischen Anosmie auf den Bericht des Universitätsspitals Basel vom 7. Juli 2008 abgestellt werden könne und sich eine zusätzliche Olfaktometer-Untersuchung erübrige. Der Beschwerdeführer zitiert einzelne Aussagen der Zeugen sowie Passagen aus den Gutachten, welche er zu seinen Gunsten anders gewürdigt haben will. Weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich falsch sein soll, legt er nicht dar. Seine Vorbringen sind nicht geeignet Willkür darzutun.
3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweis). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann eine Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
3.2 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er angeblich erst mit dem Entscheid des Appellationsgerichts erfahren habe, dass die handschriftliche Anmerkung auf Seite 5 des Einvernahmeprotokolls des Zeugen C.________ nicht vom Zeugen selber, sondern von seiner eigenen Verteidigerin angebracht wurde (Beschwerde S. 6 f.).
Dass die betreffende Anmerkung nicht vom Zeugen stammt, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Kürzel der damaligen Verteidigerin des Beschwerdeführers neben der handschriftlichen Anmerkung. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht ersichtlich.
3.3 Das Appellationsgericht geht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in dessen schriftlichen Appellationsbegründung ein, wobei sie im zulässigen Umfang auf die Erwägungen des Strafgerichts verweist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Rügen oder Einwände angeblich nicht behandelt wurden. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf mangels einer rechtsgenüglichen Begründung eingetreten werden kann.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei höchstens von einer fahrlässigen einfachen Körperverletzung auszugehen.
4.1 Den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt u.a., wer vorsätzlich ein wichtiges Organ eines Menschen unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege keine schwere Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 122 StGB vor, legt er seiner rechtlichen Würdigung von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) abweichende Tatsachenbehauptungen zugrunde (Beschwerde S. 10 f.). Darauf ist nicht einzutreten.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, die Verletzungen seien hauptsächlich durch den Sturz entstanden, welcher von ihm - auch wenn man davon ausgehe, dass er A.________ absichtlich geschlagen habe - nicht beabsichtigt gewesen sei (Beschwerde S. 11).
4.3.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter aufgrund der Umstände entscheiden. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.3.3 Der zur Tatzeit 29 ½ Jahre alte Beschwerdeführer ging gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz zielgerichtet auf den fast 76 Jahre alten, ihm physisch weit unterlegenen A.________ los. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die Ausführungen des Strafgerichts, wer unter diesen Umständen heftig auf den Kopf eines älteren Menschen einschlage, der wisse, dass dies regelmässig zu einem Sturz des Betroffenen führe, was bei älteren Menschen bekanntlich verheerende Folgen haben könne. Bei dieser Sachlage geht die Vorinstanz zu Recht von Eventualvorsatz aus, da der Beschwerdeführer um die Wahrscheinlichkeit einer schweren gesundheitlichen Schädigung des Opfers wusste und diese zumindest in Kauf nahm. Sein Einwand, die Verletzungen seien durch den Sturz entstanden, und er habe diese nicht beabsichtigt, ist unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung (Beschwerde S. 11 ff.).
5.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1).
5.2 Der Beschwerdeführer stützt auch diese Rüge in weiten Bereichen auf seine eigene Darstellung der Ereignisse, welche von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in wesentlichen Punkten abweicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 1 BGG).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen. Zudem weise er eine erhöhte Strafempfindlichkeit auf, da ihm aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die Wegweisung aus der Schweiz drohe. Auch seine durchaus erfolgreichen therapeutischen Bemühungen seien nicht in die Strafzumessung eingeflossen (Beschwerde S. 13).
5.3.2 Die Atemalkoholkonzentration des Beschwerdeführers von 1,51 Promillen wird im angefochtenen Entscheid erwähnt und zusammen mit den übrigen Tatumständen berücksichtigt. Eine erhebliche Strafminderung kann sich der Beschwerdeführer daraus allerdings nicht erhoffen, zumal er nicht darlegt, inwiefern seine Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit durch den Alkoholkonsum negativ beeinflusst und die Tat dadurch in entschuldbarer Weise begünstigt wurde. Das Strafgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits früher unter dem Einfluss von Alkohol aus nichtigem Anlass die Beherrschung verlor, was zur Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung vom 19. März 2007 führte. Er kannte demnach die möglichen Folgen seines Alkoholkonsums und hätte sich danach richten können. Es rechtfertigt sich, diesen Tatumstand höchstens in geringem Masse strafmindernd zu berücksichtigen.
5.3.3 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt vor, wenn die Verbüssung der Freiheitsstrafe für den Betroffenen aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände mit einer besonderen Härte verbunden ist, welche über die mit jedem Vollzug von Freiheitsstrafen unmittelbar verbundenen Folgen der Sanktion hinausgeht. Solche sind vorliegend weder in beruflicher noch familiärer Hinsicht ersichtlich. Die drohende Wegweisung aus der Schweiz alleine begründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.1.4 und 4.5). Die Landesverweisung als Nebenstrafe (Art. 55 aStGB) ist seit der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nicht mehr vorgesehen (Ziff. 1 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002). Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, auch der fremdenpolizeilichen Wegweisung gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) müsse bei der Bemessung von Freiheitsstrafen Rechnung getragen werden, da diese eine zusätzliche Sanktion darstelle und sich ebenfalls auf das Leben des Täters auswirke. Damit wird jedoch übersehen, dass der Entscheid über eine allfällige Wegweisung des Straftäters regelmässig eine Folge der strafrechtlichen Verurteilung ist und erst im Anschluss an diese ergeht, wobei die zuständige Behörde im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Sieht die Fremdenpolizeibehörde aus Gründen, welche in ihrem Ermessen liegen, von einer Wegweisung ab, wäre damit eine Besserstellung des Täters verbunden. Dies im Vergleich zu Tätern, gegen welche eine solche Massnahme von vornherein nicht zulässig ist. Ebensowenig rechtfertigt sich eine mildere und damit eine Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe einzig mit dem Argument, diese würde noch einen Verzicht auf eine fremdenpolizeiliche Massnahme ermöglichen, was zur Folge hätte, dass gewisse Täter, um administrative Sanktionen zu vermeiden, weniger hart ins Recht gefasst werden dürften. Eine drohende Wegweisung stellt daher jedenfalls keinen zwingenden Strafminderungsgrund dar. Der Vorinstanz kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie diesen Umstand nicht in die Strafzumessung einfliessen liess. Die Folgen einer Wegweisung auf das Leben des Beschwerdeführers sind damit in erster Linie im allfälligen Wegweisungsentscheid selber zu berücksichtigen.
5.3.4 Für die Strafzumessung von Bedeutung ist grundsätzlich auch das Verhalten des Täters nach der Tat, soweit dieses Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt (Urteile des Bundeserichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; 6S.348/2004 vom 20. Januar 2005 E. 4.1). Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem Einsicht und Reue (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Entschluss des Beschwerdeführers, sein Gewaltproblem therapeutisch anzugehen, ist begrüssenswert. Eine besondere Einsicht oder Reue lässt sich daraus allerdings noch nicht ableiten, zumal dieser nach wie vor behauptet, es treffe ihn kein Verschulden. Ein Strafminderungsgrund liegt damit nicht vor.
5.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren hält sich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens.
6.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz hätte aus der neuen Strafe und der für vollziehbar erklärten Vorstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen (Beschwerde S. 14 f.).
Das Bundesgericht setzte sich in BGE 134 IV 241, auf welchen die Vorinstanz verweist, ausführlich mit der Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 StGB auseinander, wobei es zum Schluss kam, die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB komme nicht in Betracht, wenn die widerrufene Strafe und die neue Strafe gleichartig seien. Es erwog, soweit Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB zum Ausdruck bringen sollte, dass das Gericht für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden Straftaten einerseits und die während der Probezeit begangenen neuen Straftaten andererseits eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip bilden könne, erscheine dies als wenig sachgerecht, weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen Teil der Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen habe, bei der Strafzumessung zu Unrecht unberücksichtigt bliebe (E. 4.3 und 4.4). Diese Rechtsprechung wurde seither verschiedentlich bestätigt.
Da vorliegend sowohl die widerrufene bedingte als auch die Strafe für die während der Probezeit begangenen Taten Freiheitsstrafen sind, sah die Vorinstanz zu Recht von der Bildung einer Gesamtstrafe ab.
7.
7.1 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, es hätte geprüft werden müssen, ob ein schwerer Fall vorliege, der zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die Vorstrafe berechtige (Beschwerde S. 15). Indem sich die Vorinstanz über seine therapeutischen Bemühungen sowie die Empfehlung seines Therapeuten hinweggesetzt habe, welche die besonders positive Veränderung in den Lebensumständen geradezu untermauern würden und einen (teil-)bedingten Vollzug gerechtfertigt hätten, habe sie zudem Art. 42 Abs. 2 StGB verletzt (Beschwerde S. 16).
7.2
7.2.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
7.2.2 Während der Probezeit begangene Vergehen oder Verbrechen bilden nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der Widerruf hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB aber zu erfolgen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, d.h. wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten miteinzubeziehen ist im Falle des Widerrufs auch, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Liegt allerdings ein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor und sind keine besonders günstigen Umstände im Sinne dieser Bestimmung gegeben, so muss die neue Strafe vollzogen werden. Ferner wird die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
7.2.3 Dem Sachrichter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn jener sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit Hinweis).
7.3 Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer sei am 19. März 2007 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB lägen nicht vor. Dass im Gegenteil von einer sehr schlechten Prognose ausgegangen werden müsse, habe sich inzwischen noch bestätigt, indem sich der Beschwerdeführer selbst durch eine Untersuchungshaft von 13 Monaten nicht habe beeindrucken lassen, sondern am 3. März 2009 nach altbekanntem Muster einen Mithäftling, der ihn angeblich verbal provoziert haben soll, zwei Mal ins Gesicht geschlagen habe, wodurch er diesen leicht verletzt habe (vgl. die Disziplinarverfügung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt, Akten S. 709). Dieses Verhalten während der Untersuchungshaft mache deutlich, dass der Vollzug der neuen Strafe nicht genüge, um den Beschwerdeführer von neuer Delinquenz abzuhalten (angefochtener Entscheid S. 9 f.).
7.4 Die Ausführungen der Vorinstanz lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer wurde nach kurzer Zeit erneut einschlägig straffällig, wobei die während der Probezeit begangene Tat schwer wiegt. Der Vorfall im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zeigt zudem, dass er aus seiner erneuten Tat, welche zum damaligen Zeitpunkt bereits erstinstanzlich beurteilt war, und der seit rund 13 Monaten andauernden Haft keine Lehre gezogen hatte. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen eine negative Prognose für das künftige Legalverhalten stellt, ist nicht zu beanstanden. Daran vermag auch die im August 2009 in Angriff genommene therapeutische Behandlung nichts zu ändern. Es lag daher im Ermessen der Vorinstanz, die neue Strafe unbedingt auszusprechen und gleichzeitig den für die Vorstrafe gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Unseld