Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_406/2010
Urteil vom 27. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. März 2010.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er sei mit dem Motorrad zu schnell und ohne gültige Vignette auf der Autobahn gefahren. Im angefochtenen Entscheid wurde er mit Fr. 550.-- gebüsst. In seiner Eingabe vor Bundesgericht, die teilweise ungebührliche Bemerkungen enthält, macht er zur Sache, jedoch ohne nähere Begründung, nur geltend, es sei nicht erwiesen, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren sei, zumal auch noch andere Motorradfahrer unterwegs gewesen seien. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids können vor Bundesgericht indessen nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Inwieweit diese Bedingung nach Auffassung des Beschwerdeführers erfüllt sein soll, muss in einer Beschwerde begründet werden (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine reine Behauptung genügt den minimalen Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn