Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_181/2010, 1C_182/2010,
1C_183/2010
Urteil vom 28. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
1. Verfahrensbeteiligte
Firma X.________,
2. Firma Y.________,
3. Firma Z.________,
Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
gegen
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen die Entscheide vom 18. März 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland führt ein Strafverfahren gegen A.________ und weitere Personen wegen verschiedener Delikte. Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügungen vom 26. Mai, 3. Juli und 24. August 2009 gewährte die Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe und ordnete die Herausgabe von Kontounterlagen an die ersuchende Behörde an.
Die von den Firmen X.________, Y.________ und Z.________ je dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 18. März 2010 mit drei separaten Entscheiden ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Die Firmen X.________ (1C_181/2010), Y.________ (1C_182/2010) und Z.________ (1C_183/2010) führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der sie betreffende Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und verschiedene Begehren gutzuheissen.
C.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich vernehmen lassen je mit dem Antrag, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. Sie halten dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
D.
Die Beschwerdeführerinnen haben Repliken eingereicht. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerden betreffen dieselbe Rechtshilfeangelegenheit und können im Wesentlichen mit der gleichen Begründung erledigt werden. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
2.
Rechtsanwalt Groner reichte im Verfahren 1C_183/2010 nicht eine von der Beschwerdeführerin 3, sondern von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Vollmacht ein. Das Bundesgericht forderte ihn deshalb auf, bis zum 23. April 2010 eine rechtsgenügliche Vollmacht nachzureichen; dies mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG).
Rechtsanwalt Groner hat dem Bundesgericht die verlangte Vollmacht nicht nachgereicht. Schon deshalb kann auf die Beschwerde im Verfahren 1C_183/2010 nicht eingetreten werden. Im Übrigen gälten auch insoweit die folgenden Erwägungen.
3.
3.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
3.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich jedoch um keine besonders bedeutenden Fälle. Was sie dazu (übereinstimmend) vorbringen, ist unbehelflich.
Sie machen geltend, das lettische Strafverfahren sei politisch motiviert. Als juristische Personen sind sie jedoch nicht befugt, Mängel des ausländischen Verfahrens nach Art. 2 IRSG zu rügen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Was sie zum behaupteten politischen Charakter des lettischen Verfahrens vorbringen, beschränkt sich im Übrigen auf Spekulation. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Die Fälle sind nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Fälle an die Hand zu nehmen.
4.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren 1C_181 und 182/2010 tragen je die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 1C_183/2010 werden Rechtsanwalt Groner auferlegt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BZP [SR 273]).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren 1C_181-183/2010 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten der Verfahren 1C_181 und 182/2010 von je Fr. 1'000.-- werden je den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt.
4.
Die Gerichtskosten des Verfahrens 1C_183/2010 von Fr. 1'000.-- werden Rechtsanwalt Dr. Roger Groner auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri