Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_175/2010
Urteil vom 1. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Office du Juge d'instruction du Valais central,
Palais de Justice, Postfach, 1950 Sion 2.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2010 des Kantonsgerichts Wallis, Beschwerdeinstanz.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichts Wallis schrieb mit Entscheid vom 29. April 2010 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, die X.________ gegen den "juge d'instruction du Valais central" erhoben hatte, zufolge Gegenstandslosigkeit ab; von einer Kostenauflage und der Zusprechung einer Entschädigung sah die Beschwerdeinstanz ab.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 31. Mai 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichts Wallis. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der Beschwerdeführer reichte gegen den in Französisch abgefassten Entscheid eine Beschwerde in Deutsch ein. Da vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wird, kann das bundesgerichtliche Urteil in deutscher Sprache gefällt werden (Art. 54 Abs. 1 BGG).
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte, als es seine Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Office du Juge d'instruction du Valais central und dem Kantonsgericht Wallis, Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli