Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_253/2010
Urteil vom 1. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt René Räber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,
vom 23. März 2010.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirks Gersau den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 befahl, die 4 1/2 Zimmer-Dachmaisonettewohnung innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung von dem in ihrem Eigentum stehenden Mobiliar und Inventar zu räumen und gereinigt sowie instand gestellt der Beschwerdegegnerin mitsamt allen Schlüsseln zurückzugeben;
dass die Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz rekurrierten, das mit Beschluss vom 23. März 2010 den Rekurs der X.________ AG abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte und auf den Rekurs von Y.________ nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. April 2010 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. März 2010 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift vom 30. April 2010 dem Kantonsgericht zwar zwei Verfahrensmängel und zwei Rechtsverletzungen vorgeworfen werden, dass jedoch nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Kantonsgerichts eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Kantonsgericht gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht verstossen haben soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin