BGer 8C_232/2010 |
BGer 8C_232/2010 vom 01.06.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_232/2010
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Urteil vom 1. Juni 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
N.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Einkommensvergleich),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2010.
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Sachverhalt:
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Die IV-Stelle Bern lehnte es auf Grund ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 mangels rentenrelevanter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ab, N.________ (Jg. 1959) nach einer bei einem am 20. Januar 2006 erlittenen Arbeitsunfall zugezogenen Verletzung der linken Hand eine Invalidenrente zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Februar 2010 ab.
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N.________ lässt Beschwerde führen mit dem Begehren, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheids eine Invalidenrente auszurichten.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen hat das kantonale Gericht richtig dargelegt, worauf verwiesen wird.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Rechtsschrift die von Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die ärztlichen Angaben angenommene Restarbeitsfähigkeit mit den aus gesundheitlichen Gründen zu beachtenden Limitierungen der Einsatzmöglichkeiten. Er macht aber unter anderem geltend, im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG sei ihm von dem Verdienst, den er laut vom Bundesamt für Statistik auf Grund der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) tabellarisch dargestellten Lohnwerte trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise zu erzielen in der Lage wäre (Invalideneinkommen), nebst der auf seine Behinderung zurückzuführenden Verminderung des Leistungsvermögens von zunächst 30 % und ab September 2009 noch 20 % zusätzlich ein so genannter Leidensabzug von mehr als 10 % zuzubilligen.
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2.2 Das kantonale Gericht hat indessen aufgezeigt, welche Aspekte seiner Ansicht nach als abzugsrelevante Faktoren in Betracht fallen, und dargelegt, weshalb es nicht über den von der Verwaltung festgesetzten 10%igen Abzug hinauszugehen bereit ist. Dass dabei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wäre, wird nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen, nachdem der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren selbst noch einen Abzug von 10 % geltend gemacht hat. Auch eine Bundesrechtsverletzung ist nicht zu erkennen. Die Festsetzung der Höhe eines leidensbedingten Abzuges vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen schliesslich fällt in den primär der Verwaltung zustehenden Ermessensbereich, in den einzugreifen für das Bundesgericht hier kein Anlass besteht. Als typische Ermessensfrage ist die Höhe eines Abzuges letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist. Gerügt werden kann sie daher nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
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2.3 Die in der Beschwerdeschrift überdies beanstandete Höhe des ohne Beeinträchtigung mutmasslich realisierten Lohnes (Valideneinkommen) ist von vornherein nicht geeignet, zu einem für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Ergebnis zu führen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
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3.
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3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels mit beschwerdegegnerischer IV-Stelle und Aufsichtsbehörde (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird.
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3.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Juni 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Krähenbühl
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