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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_249/2010
Urteil vom 1. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
F.________, vertreten durch
Fürsprecher Daniel Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Validen-, Invalideneinkommen)
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. Februar 2010.
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene F.________ ist gelernter Koch. Seit etwa 1997 ist er selbstständiger Zügelunternehmer. Am 2. Dezember 2001 wurde er von einer Person am Kopf schwer verletzt. Am 1. November 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2007 verneinte die IV-Stelle Bern den Rentenanspruch. In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Einspracheentscheid auf und wies die Akten an die IV-Stelle zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück (Entscheid vom 30. Juli 2008). Diese holte ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinische Abklärungsstelle der Eidg. IV (MEDAS) vom 17. Dezember 2008 ein, welche folgende Diagnosen (nach ICD-10 oder DSM 4) stellte: Status nach multiplen Gesichtsschädel-Frakturen mit persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen (S02.9); leichte kognitive Störung mit Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit und der exekutiven Funktionen (F06.7); nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer ADHS, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer hirnorganisch bedingten Wesensveränderung und einer emotional instabilen, narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung (F69); Verletzung des Nervus trigeminus rechts (ohne Einfluss auf die Leistungsfähigkeit; S04.3); Hyposmie und Hypogeusie (ohne Einfluss auf die Leistungsfähigkeit, R43.8). Mit Verfügung vom 4. März 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 58 %) zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 15. Februar 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verurteilen, ihm ab 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412, in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen.
Der aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeits(un)fähigkeit betreffen eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsverletzungen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306, in SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161 [8C_763/2008]; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
2.
2.1 Streitig ist, ob der Versicherte ab 1. November 2003 bis zum massgebenden Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 4. März 2009 Anspruch auf eine höhere als die ihm zugesprochene halbe Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass für die Zeit bis Ende 2003 sowie bis Ende 2007 die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2004 bzw. ab 1. Januar 2008 die neuen Normen der 4. bzw. 5. IV-Revision anzuwenden sind (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 130 V 445). Dies ist materiellrechtlich jedoch ohne Belang, weil diese IV-Revisionen bezüglich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der vorherigen Rechtslage gebracht haben, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiter massgebend ist (Urteile 8C_362/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.1, 8C_814/2007 vom 25. September 2008 E. 4.3 und 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Neu normiert wurde hingegen im Rahmen der 5. IV-Revision der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da der Rentenanspruch in casu - der Versicherte meldete sich am 1. November 2004 bei der IV zum Leistungsbezug an und ist seit Dezember 2001 wesentlich in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt - bereits vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist, wirkt sich diese Neuerung auf den hier zu prüfenden Fall nicht aus (vgl. Urteil 8C_373/2008 E. 2.1). IV-Stelle und Vorinstanz haben den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. November 2003 festgesetzt (Art. 48 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis Ende 2007).
2.2 Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (bis 31. Dezember 2007 Art. 7 ATSG, seit 1. Januar 2008 Art. 7 Abs. 1 ATSG; zu Art. 7 Abs. 2 ATSG vgl. BGE 135 V 215), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung von erwerbstätigen Versicherten nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (bis 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2008 Art. 28 Abs. 2 IVG). Gleiches gilt betreffend die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.), des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen (BGE 134 V 322 E. 5.2 f. S. 327 f.), die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Darauf wird verwiesen.
3.
Die MEDAS führte im Gutachten vom 17. Dezember 2008 aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Zügelunternehmer bestehe eine Leistungsminderung des Versicherten von 50 %. Diese ergebe sich aus einer verminderten Effizienz und erhöhten Fehleranfälligkeit bei administrativen Tätigkeiten (Offerten- und Rechnungswesen, Planung und Durchführung von Aufträgen) und den nicht mehr zumutbaren schweren körperlichen Arbeiten, die beim Zügeln unweigerlich anfielen. Die zeitliche Belastbarkeit sei hingegen nicht eingeschränkt; ein volles zeitliches Tagespensum sei an 5 Tagen pro Woche möglich. Die Tätigkeit als selbstständiger Zügelunternehmer sei für den Versicherten nach wie vor als optimal zu betrachten. Als Angestellter wäre er für keinen Arbeitgeber zumutbar. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Ereignis vom Dezember 2001 und weiterhin. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Versicherte seine Funktionen und Belastbarkeiten in einer anderen als der zuletzt ausgeübten Tätigkeit besser einsetzen könnte. Die Vorinstanz stellte auf diese MEDAS-Einschätzung ab, was aufgrund der diesbezüglich eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (E. 1 hievor) nicht zu beanstanden ist. Dies bestreitet der Versicherte denn auch nicht.
4.
Auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung ist Rechtsfrage, welche Methode der Bestimmung des Invaliditätsgrades richtigerweise zugrunde zu legen und ob die herangezogene Methode korrekt angewendet worden ist (Urteil 8C_463/2007 vom 28. April 2008 E. 7). Rechtsfragen sind mithin die gesetzlichen und praxisgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE. In dieser Sicht ist die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle Tatfragen. Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss ihrem Rückweisungsentscheid vom 30. Juli 2008 (vgl. E. 6 hienach) seien Validen- und Invalideneinkommen auf das Jahr 2002 festzulegen (Zeitpunkt des Einkommensvergleichs). Bezüglich des Valideneinkommens habe sie in jenem Entscheid verbindlich festgestellt, dass gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung von einem Valideneinkommen vor dem Unfall von monatlich Fr. 4'500.- bzw. jährlich Fr. 54'000.- auszugehen sei. Die IV-Stelle habe demgegenüber auf den Lohn gemäss LSE 2002, Ziff. 90-93, Anforderungsniveau 4, Männer, von monatlich Fr. 4'139.- abgestellt; nach Umrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,8 Stunden habe sie ein Einkommen von monatlich Fr. 4'325.- bzw. jährlich Fr. 51'903.- ermittelt. Diese LSE-Position sei zwar im vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Juli 2008 erwähnt worden, indessen bloss zur Begründung der Plausibilität des vom Versicherten angegebenen Einkommens von Fr. 54'000.-, das massgebend bleibe. Daran vermöchten seine Einwände, wonach auf einen Tabellenwert gemäss Anforderungsniveau 3 abzustellen sei, nichts zu ändern. Zum Invalideneinkommen hat die Vorinstanz erwogen, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zügelunternehmer sei der Versicherte vollzeitlich arbeitsfähig, wobei seine Leistungsfähigkeit um 50 % vermindert sei. Da beim Validen- und Invalideneinkommen vom selben Lohn ausgegangen werde, entspreche die Leistungseinbusse von 50 % zugleich dem Invaliditätsgrad. Jedoch habe die IV-Stelle zur Bestimmung des Invalideneinkommens den bereits erwähnten Tabellenlohn herangezogen, obwohl die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Juli 2008 lediglich das Valideneinkommen betroffen hätten. Selbst wenn zugunsten des Versicherten von diesem Tabellenlohn von jährlich Fr. 51'903.- ausgegangen würde, resultierte - unter Berücksichtigung der Leistungseinbusse von 50 % sowie eines maximal vertretbaren Abzugs von 15 % - immer noch ein Invalideneinkommen von Fr. 22'058.80 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 59 %, weshalb es bei einer halben Invalidenrente bleibe.
5.2 Der Versicherte wendet ein, das Valideneinkommen sei gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG überprüfbar. Da er vor dem Ereignis vom Dezember 2001 selbstständig erwerbstätig gewesen sei, sei grundsätzlich das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden. Wie die Vorinstanz im Entscheid vom 30. Juli 2008 festgehalten habe, sei sein Valideneinkommen schlecht bestimmbar, da überhaupt keine aussagekräftigen Datengrundlagen, insbesondere keine Bilanzen oder Steuererklärungen, zu dessen Ermittlung vorlägen. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte, die gestatteten, den Umfang seiner Betätigung vor und nach dem Unfall zu bestimmen. Diesfalls sei für die Bestimmung des Invaliditätsgrades auf die Tabellenlöhne abzustellen. Unklar sei, ob beim in der IV-Anmeldung angegebenen monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.- ein 13. Monatslohn mitberücksichtigt sei. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sich die Vorinstanz auf seine Lohnangaben stütze. Der Einkommensvergleich sei folglich in Anwendung der LSE-Tabellen vorzunehmen, weshalb das vorinstanzliche Vorgehen rechtsfehlerhaft sei. Die IV-Stelle sei beim Valideneinkommen vom LSE-Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ausgegangen, was er vorinstanzlich gerügt habe; die Vorinstanz lasse diesbezüglich sämtliche Ausführungen vermissen. Als ausgebildeter Koch habe er Berufs- und Fachkenntnisse, was dem LSE-Anforderungsniveau 3 entspreche. Hieran ändere nichts, dass er seit längerer Zeit nicht mehr im erlernten Beruf gearbeitet habe. Bis zum Ereignis im Dezember 2001 sei er selbstständig erwerbender Transportunternehmer gewesen. Dies bringe verschiedenste administrative Arbeiten wie Offertstellung, Werbung, Lohnabrechnung, AHV-Anmeldung, Versicherungsfragen etc. mit sich, die gewiss keine einfachen und repetitiven Tätigkeiten seien. Somit sei beim Valideneinkommen auf den Medianwert nach LSE 2002, Pos. 90-93, Anforderungsniveau 3, von Fr. 5'504.- abzustellen. Zum Invalidenlohn macht der Versicherte geltend, das Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 und die Leistungseinbusse von 50 % seien unbestritten. Er halte jedoch einen statistischen Abzug von 20 % für angemessen, weil es ihm aufgrund seiner Gesundheitsstörungen unmöglich sei, eine Anstellung zu finden, eine Umschulung zu machen oder auf seinem ursprünglich erlernten Beruf zu arbeiten. Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei ihm faktisch verunmöglicht. Die körperlichen und geistigen Einschränkungen liessen ihn aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden. Auch sein Alter, seine fehlende Berufserfahrung auf dem erlernten Beruf und die erheblichen Handicaps begründeten einen statistischen Abzug nahe am Maximum bzw. von 20 %. Es resultierten ein Valideneinkommen von Fr. 66'048.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 19'868.- (Fr. 24'834.- minus 20 %) bzw. ein Invaliditätsgrad von 70 %.
6.
Im Entscheid vom 30. Juli 2008 wies die Vorinstanz die Sache an die IV-Stelle zur medizinischen Begutachtung zurück. Weiter führte sie aus, die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommensvergleich sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. In den Akten lägen keine aussagekräftigen Datengrundlagen für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus der selbstständigen Geschäftstätigkeit tatsächlich erzielt habe. Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug habe er jedoch angegeben, vor dem Unfall als Selbstständigerwerbender monatlich brutto Fr. 4'500.-, somit jährlich Fr. 54'000.-, erzielt zu haben. Auf diese Aussage der ersten Stunde sei abzustellen. Das Invalideneinkommen könne erst nach Vorliegen der medizinischen Abklärung bestimmt werden.
Bei diesem unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheid vom 30. Juli 2008 handelte es sich um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Demnach kann der Versicherte im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend den Endentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2010 die Ermittlung des Invaliditätsgrades beanstanden. Er macht zu Recht geltend, dass die Bemessung des Valideneinkommens überprüfbar ist (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_34/2009 vom 24. Februar 2010 E. 3).
7.
7.1 Aufgrund der Akten (vgl. Abklärungsbericht der IV-Stelle für Selbstständigerwerbende vom 24. Mai 2006) steht fest und ist unbestritten, dass keine aussagekräftigen Firmen- oder Steuerunterlagen vorliegen, die es ermöglichten, das Valideneinkommen des Versicherten aus seiner seit etwa 1997 dauernden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu ermitteln. Nicht anderes ergibt sich aus dem Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Bern aus seinem individuellen Konto vom 17. November 2004, da dieses nur die Zeit bis August 1998 erfasst. In solcher Konstellation ist das Valideneinkommen grundsätzlich anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen (vgl. Urteil 8C_521/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3 f.), was der Versicherte verlangt (E. 5.2 hievor). Vorliegend ist indessen zu beachten, dass er in der IV-Anmeldung vom 1. November 2004 angegeben hat, als Selbstständigerwerbender Fr. 4'500.- verdient zu haben. Im vorinstanzlichen Verfahren legte er dar, er habe glaubhafte und ehrliche Angaben gemacht, wenn er sein Einkommen mit zirka Fr. 4'500.- pro Monat angegeben habe. Wenn die Vorinstanz auf diesen vom Versicherten angegebenen Lohn abstellte und von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 54'000.- (Fr. 4'500.- x 12) ausging, ist dies im Rahmen der in sachverhaltsmässiger Hinsicht eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts nicht zu beanstanden (E. 1 hievor).
Soweit der Versicherte letztinstanzlich erstmals vorbringt, es sei unklar, ob bei dem in der IV-Anmeldung angegebenen monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.- ein 13. Monatslohn mitberücksichtigt sei (E. 5.2 hievor), ist dies unbehelflich. Abgesehen davon, dass er nicht unmissverständlich vorbringt, sich als Selbstständigerwerbender einen 13. Monatslohn ausgerichtet zu haben, legt er keine Gründe nach Art. 99 Abs. 1 BGG dar, die den Schluss nahelegten, erst der angefochtene Entscheid habe ihm Anlass zur Berufung auf einen 13. Monatslohn gegeben. Zudem macht er nicht geltend, dass ihm dieses Vorbringen vorinstanzlich trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war. Es kann mithin nicht berücksichtigt werden (vgl. auch Urteil 8C_673/2009 vom 22. März 2010 E. 3.1 f.). Nach dem Gesagten geht es nicht an, dem Versicherten gestützt auf den LSE-Tabellenlohn ein höheres Valideneinkommen anzurechnen, als er nach eigenen Angaben tatsächlich erzielt hatte.
7.2 Ausnahmsweise darf von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden. Dies trifft beispielsweise bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person zu. Eine genaue Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen erübrigt sich zum Beispiel auch, wenn sie ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 134 V 322 E. 5.2 f. S. 327 f.; Urteile 9C_360/2009 vom 10. Juli 2009 E. 5.1, 8C_772/2007 vom 6. Mai 2008 E. 6.2 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).
Aufgrund der MEDAS-Begutachtung steht unbestrittenermassen fest, dass der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Arbeit als selbstständiger Umzugsunternehmer optimal eingegliedert ist, wobei die Leistungsminderung 50 % beträgt. Die zeitliche Belastbarkeit ist nicht eingeschränkt; ein volles zeitliches Tagespensum ist an 5 Tagen pro Woche möglich (vgl. E. 3 hievor). Vorinstanzlich gab der Versicherte an, er schaffe es, einfachere Umzüge durchzuführen und sich so ein bescheidenes Einkommen zu erwirtschaften. Damit ist erstellt, dass er im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 4. März 2009 weiterhin als selbstständiger Zügelunternehmer arbeitete.
Wie die folgenden Erwägungen zeigen, kann offenbleiben, ob die Vorinstanz beim Abstellen auf den vom Versicherten tatsächlich angegeben Validenlohn den Schluss ziehen durfte, da beim Invalideneinkommen vom selben Lohn ausgegangen werde, entspreche die Leistungseinbusse von 50 % zugleich dem Invaliditätsgrad.
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Eventualbegründung beim Invalideneinkommen auf den Lohn gemäss LSE 2002, Tabelle TA1, Ziff. 90-93 Sonst. öffentl. u. pers. Dienstleistungen, Anforderungsniveau 4, Männer, von monatlich Fr. 4'139.- ab; nach Umrechnung auf die wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,8 Stunden im Bereich sonstige Dienstleistungen (Die Volkswirtschaft, 5-2010, S. 86 Tabelle B9.2 ) ergibt dies ein Einkommen von monatlich Fr. 4'325.26 bzw. jährlich Fr. 51'903.- (E. 5.1 hievor). Bei einer 50%igen Leistungsverminderung resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 25'951.50. Diese Berechnung ist korrekt und wird nicht substanziiert bestritten. Es ist nicht ersichtlich, wie der Versicherte im Rahmen der 50%igen Leistungsverminderung vor der Abzugsvornahme auf ein Invalideneinkommen von Fr. 24'834.- kommt, zumal er hiefür keine Begründung liefert und vorinstanzlich diesbezüglich auch ohne Begründung noch von Fr. 25'889.50 ausging. Aus dem Einkommen "Total" gemäss LSE 2002 Tabelle TA1 für Männer im Anforderungsniveau 4 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses monatlich Fr. 4'557.- beträgt und somit höher liegt als der von der Vorinstanz herangezogene Lohn von monatlich Fr. 4'139.-.
7.3.2 Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.). Die Vorinstanz nahm einen 15%igen Abzug vom Tabellenlohn von Fr. 25'951.50 vor, was ein Invalideneinkommen von Fr. 22'058.80 bzw. verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'000.- einen Invaliditätsgrad von gerundet 59 % ergab (zur Rundung: BGE 130 V 121).
Soweit der Versicherte einen Abzug von 20 % verlangt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn er macht nicht substanziiert geltend, inwiefern der vorinstanzlich veranschlagte Abzug von 15 % auf rechtsfehlerhafter Ermessensausübung beruht (siehe E. 4 hievor).
Nicht stichhaltig sind seine Einwände, es sei ihm wegen seiner gesundheitlichen Störungen unmöglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, eine Umschulung zu machen oder auf seinem ursprünglich erlernten Beruf als Koch, worin ihm die Berufserfahrung fehle, zu arbeiten. Denn er war bei Verfügungserlass weiterhin als selbstständiger Umzugsunternehmer tätig, was gemäss dem MEDAS-Gutachten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit eine optimale Arbeit bildet (vgl. E. 3 und 7.2 hievor). Unbehelflich ist im Rahmen der auf Rechtsverletzung beschränkten Kognition des Bundesgerichts auch sein pauschales Vorbringen, die erheblichen Handicaps begründeten einen Abzug nahe am Maximum.
Soweit sich der 1960 geborene Versicherte auf sein Alter beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieses bei unselbstständigerwerbenden Männern im Anforderungsniveau 4 in seinem Altersbereich sogar lohnerhöhend auswirkt (vgl. AHI 1999 S. 237 E. 4c; Urteile 8C_493/09 vom 18. Dezember 2009 E. 6.2.3, 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 6.3.1 und U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.3). Das sich das Alter des Versicherten in seiner Arbeit als Selbstständigerwerbender lohnsenkend auswirken würde, kann nicht angenommen werden.
7.3.3 Der Versicherte macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass sich am Invaliditätsgrad von maximal 59 %, der zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führt (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 bzw. ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung und Art. 28 Abs. 2 in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung), bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 4. März 2009 etwas verändert hätte (vgl. Urteil 8C_285/2008 vom 14. Juli 2008 E. 12.3).
8.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach hat es auch bei der vorinstanzlichen Auferlegung der Verfahrenskosten und der Nicht-Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer sein Bewenden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Jancar