Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_800/2009
Urteil vom 1. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
handelnd durch ihren Vater und dieser vertreten
durch Rechtsanwalt Franz Fischer,
gegen
IV-Stelle Nidwalden,
Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (medizinische Massnahme),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 17. August 2009.
Sachverhalt:
A.
Die 1995 geborene M.________ leidet an einer kongenitalen Myopathie (Ziff. 184 GgV Anhang) mit dadurch bewirkten Wirbelsäulenverkrümmungen (Skoliose), zu deren Behandlung ihr die IV-Stelle Nidwalden medizinische Massnahmen zusprach (unter anderem Physiotherapie, Korsettanpassung und vom 10. bis 15. August 2008 stationär in der Universitätsklinik X.________ durchgeführte Skoliosetherapie). Am 21. August 2008 ersuchte die Mutter der Versicherten telefonisch um Kostengutsprache für einen Rehabilitationsaufenthalt (vom 10. Dezember 2008 bis 7. Januar 2009) in der Klinik Y.________ in Z.________ (Bundesrepublik Deutschland; vgl. Anmeldebestätigung vom 22. Juli 2008 und Bericht des Dr. med. W.________, Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chiro- und Physikalische Therapie, Z.________ vom 22. Juli 2008). Nach Beizug verschiedener ärztlicher Auskünfte (worunter Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] sowie Berichte der Klinik A.________, Wirbelsäulenzentrum, vom 7. November und 23. Dezember 2008 und der Universitätsklinik X.________ vom 16. Januar 2009) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle für die anbegehrte Massnahme eine Leistungspflicht (Verfügung vom 9. März 2009).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, welcher unter anderem Berichte der Klinik Y.________ vom 7. Januar 2009 und der Klinik A.________ vom 31. März 2009 sowie eine E-Mail des Dr. med. B.________ (Universitätsklinik X.________) vom 2. April 2009 beilagen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden ab (Entscheid vom 17. August 2009).
C.
Mit Beschwerde lassen M.________ und ihr Vater beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Auslagen für die Skoliosetherapie in der Klinik Y.________ sowie der Fahrten (auch der Eltern) nach Z.________ zu erstatten; eventualiter habe die Verwaltung daran einen Kostenbeitrag gestützt auf Art. 23bis Abs. 3 IVV zu leisten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der stationären Skolioseintensivtherapie in der Klinik Y.________ (inklusive der dort neu angefertigten Orthese) durch die Invalidenversicherung hat.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Grundlagen zum Anspruch auf medizinische Massnahmen durch die Invalidenversicherung (Art. 12 Abs 1 IVG, Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 GgV sowie Art. 5 Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. auch BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist namentlich, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) hat, da das Gesetz die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). Korrekt wiedergegeben sind schliesslich die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Übernahme von Behandlungen im Ausland (Art. 9 Abs. 1 IVG; Art. 23bis Abs. 1 und 3 IVV ).
2.2
2.2.1 Die vorinstanzlich gestützt auf die Aktenlage und mit Hinweis auf das Urteil I 601/06 vom 12. März 2008 E. 5.4 (publ. in: SZS S. 358) gezogene Schlussfolgerung, dass in Bezug auf die streitigen Behandlungen im Ausland die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach Art. 23bis Abs. 1 erster Halbsatz IVV ("Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, inbesondere weil die erforderlichen Institutionen und Fachpersonen fehlen, ...") nicht gegeben sind, ist nicht zu beanstanden. Es wird auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrem Vorbringen, die in der Klinik Y.________ erfolgte Therapie sei anders als diejenige in der Klinik X.________ erfolgreich gewesen, dass die in Art. 12 Abs. 1 IVG vorausgesetzte Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit der angestrebten Eingliederung praxisgemäss anhand des im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Massnahme massgebenden medizinischen Sachverhalts prognostisch zu beurteilen ist (BGE 110 V 99 E. 2 S. 102, 98 V 33 E. 2 S. 34 mit Hinweisen; Urteil 9C_520/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Dr. med. W.________ äusserte sich im Bericht vom 22. Juli 2008 einzig zum Progressionsrisiko der neuromuskulären Skoliose sowie zur Indikation einer stationären Skolioseintensivrehabilitation und erneuten Korsettversorgung, die aus konstruktionstechnischen Gründen notwendig sei. Vom 10. bis 15. August 2008 nahm die Versicherte in der Universitätsklinik X.________ an einer stationären Skoliosetherapie teil. Laut deren Bericht vom 16. Januar 2009 war danach keine weitere Intensivbehandlung mehr vorgesehen; eine Operationsindikation bestand nicht. Gleiches ergibt sich aus den Auskünften der Klinik A.________ vom 23. Dezember 2008. Dr. med. B.________ hielt in der an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom 2. April 2009 fest, dass hinsichtlich der Wirksamkeit der Therapien in der Klinik Y.________ ein Beweis einer Verbesserung der Wirbelsäulenkrümmung, welche für die Beurteilung des Gesundheitszustands vor allem wichtig sei, meistens fehle. Aus diesen Unterlagen ergibt sich nicht, dass prognostisch mit der von der Klinik Y.________ angebotenen Skolioseintensivtherapie ein dauerhafter und wesentlicher Eingliederungserfolg in den Aufgabenbereich der Versicherten hätte herbeigeführt werden können.
2.2.2 Entgegen den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich das kantonale Gericht einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob andere beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV vorlagen, die einen Kostenbeitrag an die in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte stationäre Behandlung rechtfertigten. Es erwog, dass sich hiezu weder in der kantonalen Beschwerdeschrift noch in den Akten Anhaltspunkte fanden. Diese Feststellungen verletzen das Bundesrecht nicht. Die Beschwerdeführerin ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheids erneut darauf hinzuweisen, dass Art. 23bis Abs. 3 IVV einen anhand des konkreten Sachverhalts zu beurteilenden Ausnahmetatbestand zu Abs. 1 dieser Bestimmung enthält. Gemäss dem bereits zitierten Urteil I 601/06 vom 12. März 2008 E. 5.5.3 mit Hinweisen ist für die Gewährung einer Auslandbehandlung vorausgesetzt, dass vorgängig ärztlicherseits eine dringliche Empfehlung vorgelegen haben muss, woran es hier fehlt. Die Klinik A.________ hielt in dem an die Versicherte adressierten Bericht vom 7. November 2008 ohne Begründung einzig fest, sie ersuche "um Kostenübernahme für das 4wöchige Skolioselager in Deutschland". Diese Aussage kann sowohl angesichts des Wortlautes, als auch aufgrund des Umstands, dass sie nach Anmeldung und festgesetztem Therapiebeginn bei der Klinik Y.________ erfolgte und die Klinik A.________ gemäss Auskünften vom 23. Dezember 2008 nach der stationären Behandlung in der Universitätsklinik X.________ die Notwendigkeit einer weiteren Intensivtherapie zumindest implizit verneinte, nicht als dringliche Empfehlung interpretiert werden. Inwiefern von zusätzlichen Abklärungen zu diesem Punkt neue Erkenntnisse zu erwarten sind, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb das kantonale Gericht davon zu Recht abgesehen hat.
2.3 Auf die vorinstanzlich erstmals beurteilte und verneinte Frage, ob die Kosten der streitigen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland allenfalls unter europarechtlichen Gesichtspunkten (vgl. dazu BGE 133 V 624 und erwähntes Urteil I 601/06 vom 12. März 2008 E. 6) von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, ist mangels entsprechender Rüge in der letztinstanzlichen Beschwerde nicht mehr einzugehen (vgl. E. 1 hievor).
3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder