Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_162/2010
Urteil vom 4. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
8026 Zürich.
Gegenstand
Fortsetzung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:
A.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich führen gegen X.________ eine Strafuntersuchung, unter anderem wegen versuchter Tötung. Sie verdächtigen ihn, am 17. Juli 2009 an einem Raubüberfall auf Y.________ beteiligt gewesen zu sein und dabei mehrere Schüsse abgegeben zu haben, von denen einer Y.________ am Oberschenkel verletzte. X.________ stellte sich und befindet sich seit dem 21. Juli 2009 in Untersuchungshaft.
Mit Entscheid 1B_50/2010 vom 9. März 2010 schützte das Bundesgericht die vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich gegen X.________ verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 24. April 2010.
B.
Am 22. April 2010 verlängerte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Untersuchungshaft gegen X.________ Haft bis zum 24. Juli 2010.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Haftrichterentscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Das Bezirksgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft IV beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind wie bereits beim ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid erfüllt. Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten.
Nach Art. 109 Abs. 2 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden. Der Entscheid wird summarisch begründet, wobei auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Abs. 3).
2.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Delikte dringend verdächtig ist. Hingegen macht dieser geltend, der Haftrichter habe zu Unrecht angenommen, es bestehe sowohl Flucht- als auch Kollusionsgefahr.
Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_50/2010 Fluchtgefahr bejaht und, da die Erfüllung einer der besonderen Haftgründe für die Anordnung von Untersuchungshaft genügt, offen gelassen, ob auch Kollusionsgefahr bestehe. Falls sich an der Beurteilung der Fluchtgefahr in der (kurzen) Zwischenzeit nichts geändert hat, braucht das Vorliegen von Kollusionsgefahr auch diesmal nicht geprüft zu werden.
Der Beschwerdeführer weist verschiedene Vorstrafen auf, sodass er für den Fall einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc. mit einer empfindlichen, mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen muss. Dass die Vorstrafen zum Teil schon einige Jahre zurückliegen und teilweise nicht besonders schwer wiegen, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig geändert hat sich der Umstand, dass der ledige und damit familiär ungebundene Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz wohl verlieren würde, was einen starken Anreiz bildet, sich der Strafe zu entziehen. Es besteht somit nach wie vor Fluchtgefahr. Diese kann durch eine mildere Massnahme als Untersuchungshaft nicht zuverlässig gebannt werden, insbesondere auch nicht durch eine elektronische Fussfessel. Das Tragen einer solchen könnte unter den gegebenen Umständen eine Flucht offensichtlich nicht verhindern, sie würde höchstens früher entdeckt. Abgesehen davon verfügt der Kanton Zürich, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung hinweist, nicht über elektronische Fussfesseln, womit die Diskussion über ihren Einsatz sich ohnehin erübrigt. Es kann im Übrigen auf den Entscheid vom 9. März 2010 verwiesen werden, da sich in Bezug auf die Fluchtgefahr seither nichts geändert hat.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Aus ihrer Beurteilung im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG ergibt sich bereits, dass sie offensichtlich unbegründet ist und damit von vornherein aussichtslos war. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dementsprechend abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Störi