Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_652/2009
Urteil vom 7. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Advokat André M. Brunner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Juli 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene S.________ ist seit dem 20. April 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug angemeldet. Es folgten verschiedene Abklärungen, darunter auch solche bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), gegenüber welcher S.________ die selben Gesundheitsschäden wie bei der IV-Stelle als versichert geltend machte. Auf den 31. Oktober 2005 hin stellte die SUVA mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 ihre Leistungen ein, was S.________ nicht akzeptierte: Er beschritt den Rechtsmittelweg.
Nach abschlägigem Entscheid des zuständigen kantonalen Gerichts vom 5. Dezember 2007 liess S.________ noch vor der Beschwerdeerhebung ans Bundesgericht (vom 13. März 2008) bei der IV-Stelle am 15. Januar 2008 sein Leistungsbegehren vom 19. April 2004 dahingehend konkretisieren, dass er nunmehr einzig noch um Ausrichtung einer Invalidenrente ersuchte mit der Begründung, die bisher zusätzlich in Frage gestandene Aufnahme beruflicher Massnahmen sei inzwischen hinfällig geworden. Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Januar 2008 mit, das Ergebnis des noch laufenden Rechtsstreits zwischen ihm und dem Unfallversicherer abwarten zu wollen, ehe über den Rentenanspruch verfügt werde. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit hin, innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung eine beschwerdefähige Verfügung zum Leistungsbegehren zu verlangen. Dies wiederum veranlasste den Beschwerdeführer am 7. Februar 2008, auf BGE 133 V 559 (recte: 549) zu verweisen, wonach für die Invalidenversicherung die Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers keine Bindungswirkung entfalte. Gleichzeitig ersuchte er um eine beschwerdefähige Verfügung, falls die IV-Stelle gedenke, den Abschluss des UV-Verfahrens abwarten zu wollen. Am 24. Oktober 2008 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erlass einer Rentenverfügung, ehe er am 21. Februar 2009 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob. Inzwischen hatte die UV-Streitigkeit mit dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 ihren Abschluss gefunden.
B.
Nachdem die IV-Stelle den Vorbescheid vom 27. März 2009 über den Anspruch auf eine Invalidenrente erlassen hatte, schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2009 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. Die von S.________ geforderte Parteientschädigung verweigerte das kantonale Gericht mit der Begründung, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei mutmasslich unbegründet gewesen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beantragen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
S.________ lässt sich am 24. September 2009 unaufgefordert zur Eingabe der IV-Stelle vernehmen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann lediglich wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden (Art. 82 ff. BGG). Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten für das gegenstandslos gewordene vorinstanzliche Beschwerdeverfahren hat.
2.1 Bei Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens besteht ein bundesrechtlich begründeter (Art. 61 lit. g ATSG) Entschädigungsanspruch der Beschwerde führenden Partei, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 E. 3.1, C 56/03).
2.2 Entscheidend ist demnach in erster Linie der mutmassliche Ausgang des Prozesses (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374). Dabei geht es in Anlehnung an Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 21 E. 3.1, C 56/03; 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 6a mit Hinweisen, U 197/96).
2.3 Ein Abweichen vom (mutmasslichen) Prozessausgang ist möglich, wenn eine Partei sich in guten Treuen veranlasst gesehen hat, das Rechtsmittel einzureichen, zumal Art. 61 lit. g ATSG, genau so wie Art. 68 BGG, auf dem Verursacherprinzip gründet (in diesem Sinne bereits SVR 1996 IV Nr. 93 S. 281 E. 4c, I 4/96, indessen auf die dazumal geltenden Bestimmungen von aArt. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit aArt. 69 IVG sowie Art. 159 in Verbindung mit Art. 156 aOG bezogen; insbesondere zur Übertragbarkeit der zu aArt. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ergangenen Rechtsprechung auf Art. 61 lit. g ATSG: SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 21 E. 3.1, C 56/03, mit Hinweis u.a. auf BGE 125 V 373 E. 2b S. 375).
3.
Der Versicherte wirft der IV-Stelle Untätigkeit für die Zeit vom 7. Februar 2008 bis zur Beschwerdeeinreichung vom 21. Februar 2009 vor.
3.1 Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a S. 191 f.). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil U 361/06 vom 1. Juni 2007, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 434/06 vom 6. Dezember 2006, E. 2.2).
3.2 Das kantonale Gericht kam auf Grund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss, angesichts des im Anschluss an verschiedene Unfälle geltend gemachten multiplen Beschwerdebildes (u.a. Kopf- und Gelenkschmerzen, Konzentrationsschwächen, Bewegungseinschränkungen sowie Gedächtnisprobleme) habe die IV-Stelle auf die Abklärungsergebnisse des Unfallversicherers warten dürfen, ehe sie über den Rentenanspruch befinden musste. Dabei ging die Vorinstanz angesichts noch im Februar, April und September 2008 für den Unfallversicherer erstellten, der IV-Stelle am 6. Januar 2009 übermittelten Arztberichte in tatsächlicher Hinsicht davon aus, die (medizinischen) Abklärungen des Unfallversicherers seien im streitigen Zeitraum noch nicht abgeschlossen gewesen, wovon die IV-Stelle laufend Kenntnis gehabt habe.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Vorinstanz eine missverständliche, ungenügende, nicht auf seine Vorbringen hinreichend eingehende Begründung vorwirft, kann ihm nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat - wie soeben zusammengefasst dargelegt - sehr wohl den von ihm beanstandeten Zeitraum einer näheren Prüfung unterzogen und ihre zum Entscheid führenden Erwägungen verständlich formuliert. Wenn das kantonale Gericht dabei auch die zeitlich davor liegenden Geschehnisse seit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. April 2004 in die Gesamtbeurteilung mit einbezog, ist dies nichts als sachgerecht. Eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ist dergestalt nicht zu erkennen.
3.4 Ebensowenig kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die medizinischen Abklärungen des Unfallversicherers im fraglichen Zeitraum noch im Gang gewesen seien, nach Lage der Akten als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher oder sonst rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung gewertet werden. Denn aus den von der Vorinstanz erwähnten Arztberichten ergibt sich immerhin, dass sich der Versicherte noch 2008 in einer konservativen Schmerztherapie befand und der Unfallversicherer zugleich das Einholen eines, wenngleich sich lediglich auf die Folgen eines bestimmten von mehreren Ereignissen beziehenden versicherungsexternen Gutachtens diskutierte, was insofern auch eine Abkehr von der vom Beschwerdeführer aus der Aktennotiz vom 24. August 2007 abgeleiteten ablehnenden Haltung des Unfallversicherers für weitere medizinische Abklärungen darstellt. Genauso wenig lässt sich die Feststellung der Vorinstanz letztinstanzlich beanstanden, wonach die IV-Stelle mit dem Unfallversicherer im fraglichen Zeitraum in regelmässigem Kontakt gestanden habe und dergestalt über den aktuellen Stand des Verfahrens jeweils informiert gewesen sei: Immerhin wurde sie in der fraglichen Zeit von der SUVA mit Unterlagen bedient und finden sich in den Akten zudem Notizen über Telefongespräche zwischen der SUVA und der IV-Stelle über den Verfahrensstand. Das letzte fand demgemäss unmittelbar nach Eingang des Gesuchs vom 15. Januar 2008 statt. Diese Feststellungen des kantonalen Gerichts sind daher für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
3.5 Eine andere, rechtliche Frage ist, ob die IV-Stelle mit Blick auf den vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 133 V 549, wonach die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung im Sinne von BGE 126 V 288 bewirkt, mit dem Entscheid über den Rentenanspruch bzw. allfällig hierfür noch erforderliche (eigene) Sachverhaltsabklärungen zuwarten durfte.
3.5.1 Obwohl die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung gemäss BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung entfaltet, ist eine (sinnvolle) Koordination der Abklärungen der beiden Versicherungsträger selbstredend (nach wie vor) wünschbar, können damit doch insbesondere auch für die Leistung ansprechende Person oftmals belastende, unnötige Doppelspurigkeiten im medizinischen Abklärungsverfahren vermieden werden. Dies gilt regelmässig im besonderen Umfang, wenn sich die versicherte Person, wie vorliegend, gegenüber dem Unfallversicherer zunächst auf den Standpunkt stellt, sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf ein oder mehrere (unfallversicherte) Ereignisse zurückzuführen. Sodann gilt es nach wie vor, unterschiedliche Einschätzungen der Auswirkungen eines Gesundheitsschadens zu vermeiden.
3.5.2 Nachdem die SUVA ihre aufgrund eines vom Versicherten im Jahre 2003 erlittenen Motorradunfalls erbrachten Leistungen zunächst mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 per 31. Oktober 2005 eingestellt hatte, erbrachte sie hernach bis mindestens Dezember 2008 erneut ein 100%-iges Taggeld auf Grund eines Ereignisses aus dem Jahre 1995. Im Zusammenhang mit diesem Unfall wurde vom Versicherten eine weitere Begutachtung im Mai 2007 gefordert, was die SUVA zumindest zunächst mit der Begründung abgelehnt hatte, über deren Notwendigkeit werde erst nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids bezüglich des Unfalls 2003 befunden. Im April 2008, also vor rechtskräftigem Abschluss des Unfalls aus dem Jahre 2005, wurde von Seiten der SUVA das Einholen eines (weiteren) Gutachtens in Erwägung gezogen; eine konservative Schmerztherapie war zu jenem Zeitpunkt noch am Laufen.
Die IV-Stelle ihrerseits war über die laufenden medizinischen Behandlungen und die in Aussicht genommenen weiteren gesundheitlichen Abklärungen hinreichend in Kenntnis gesetzt. Sie durfte daher davon ausgehen, sich durch Beizug der Unfallversicherungsabklärungen ein umfassenderes Bild über den Gesundheitszustand des Versicherten machen zu können. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht auf eine in der Zeit vom 7. Februar 2008 bis zum 21. Februar 2009 begangene Rechtsverzögerung der IV-Stelle geschlossen hat. Diese hatte begründete Veranlassung, das Abklärungsergebnis der SUVA abzuwarten. Allenfalls hätte der Beschwerdeführer im Unfallversicherungsverfahren Rechtsverzögerung geltend machen müssen.
Dergestalt brauchte das kantonale Gericht auch nicht darüber zu befinden, ob die in der Mitteilung vom 24. Januar 2008 zum Ausdruck gebrachte Haltung der IV-Stelle, in einem offenen Verfahren bei der Unfallversicherung praxisgemäss (und stets) keine Massnahmen zu treffen und über einen allfälligen Leistungsspruch erst im Nachgang zu einem rechtskräftigen Entscheid des Unfallversicherers abschliessend Stellung zu nehmen, in dieser absoluten Form rechtlich überhaupt zulässig ist.
3.6 Zu prüfen bleibt, ob sich der Versicherte durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht allenfalls in guten Treuen zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde veranlasst sehen durfte, was eine Parteientschädigung abweichend vom mutmasslichen Prozessausgang nach sich ziehen könnte (E. 2.3 hievor). Denn immerhin liess die IV-Stelle die vom Beschwerdeführer am 7. Februar 2008 gestellte, mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 wiederholten Forderung nach der Fortsetzung bzw. dem Abschluss des Verfahrens unbeantwortet.
Dies wäre zumindest bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung der Unfallversicherungsstreitigkeit mit Urteil 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 allenfalls zu bejahen gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer indessen die Haltung der IV-Stelle, bis zur rechtskräftigen Erledigung der UV-Streitigkeit mit dem Erlass der (Renten-)Verfügung zuwarten zu wollen, bereits aus der am 24. Januar 2008 erfolgten Mitteilung kannte, ist nicht einsichtig, weshalb er alsdann ausgerechnet derart kurz nach Abschluss der UV-Streitigkeit vom 2. Dezember 2008 und damit dem Wegfall des von der IV-Stelle genannten Grunds des Zuwartens und ohne weitere Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob.
Daher lässt sich der Verzicht der Vorinstanz, bei der Festlegung des Parteientschädigungsanspruchs ausnahmsweise vom mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzuweichen, nicht beanstanden (vgl. dazu: BGE 125 V 373 E. 2b/bb S. 376; SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 21 E. 3.1, C 56/03).
4.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel