Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_9/2010
Urteil vom 11. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Oktober 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene D.________ war als Wagenführer tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 16. August 2005 erlitt er auf der Autobahn in Kroatien mit dem von ihm gelenkten Personenwagen aufgrund eines Reifenplatzers einen Selbstunfall. Er zog sich dabei eine Berstungsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2 mit Verlegung des Spinalkanals und inkompletter Paraplegie zu (Bericht des Spitals X.________ vom 2. September 2005). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Nach Abklärungen zum Unfallhergang und zum medizinischen Sachverhalt stellte sie mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 diese Leistungen per 30. November 2007 ein und sprach D.________ mit Verfügung vom 2. November 2007 eine Invalidenrente auf der Basis einer 24%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 5%ige Integritätseinbusse zu. Daran hielt der Versicherer auf die dagegen erhobene Einsprache hin fest (Entscheid vom 11. Februar 2008).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen geführte Beschwerde teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid der SUVA insoweit aufhob, als es feststellte, der Versicherte habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. Oktober 2009).
C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen. Ferner sei die SUVA zur Zahlung einer Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und das Verfahren vor Bundesgericht zu verpflichten.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte für die Folgen des Unfalls vom 16. August 2005 Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und Integritätsentschädigung hat. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Vorinstanz ging nach Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage davon aus, der Versicherte sei spätestens ab 1. Dezember 2007 wieder in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit einer etwa stündlichen Änderung der Körperstellung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen - wobei ein fünfminütiges Durchbewegen ausreicht, um nachher wieder eine Stunde sitzen zu können - die nur selten eine verdrehte Rumpfposition und kein Tragen von Gewichten über 15 bis 20 kg erfordert, vollständig arbeitsfähig (Abschlussuntersuchung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 31. August 2007). Die Bestimmung von Restarbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad erfolgte ausschliesslich aufgrund der somatischen Leiden, welche als unfallkausal beurteilt wurden. Die psychische Problematik wurde In Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen, mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 16. August 2005, nicht berücksichtigt.
3.2 Hinsichtlich der Auswirkungen der somatischen Unfallfolgen auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit vermögen die Einwände in der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Beurteilung nicht durchzudringen, indem einzig ausgeführt wird, der Versicherte sei nicht in der Lage, über längere Zeit eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit lediglich kurzen Pausen dazwischen auszuüben, was sich im Abbruch einer ganztägigen Behandlung in einer Psychiatrischen Klinik wegen den exazerbierten Schmerzen aufgrund des zu vielen Sitzens gezeigt habe. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer zum einen, dass gerade die Schmerzproblematik zu einem überwiegenden Teil mit der bestehenden psychischen Störung zusammenhängt, wie sich aus der gesamten medizinischen Aktenlage ergibt. Überdies sind die Symptome der festgestellten (vorbestehenden) Spondylolisthesis L5/S1, welche die im Anschluss an die Erstrehabilitation aufgetretene Schmerzexazerbation lumbosakral mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel erklärbar machte, zwischenzeitlich wieder abgeklungen (Abschlussuntersuchung des Dr. med. O.________ vom 31. August 2007; Bericht des Paraplegikerzentrums der Klinik Y.________ vom 20. Januar 2006, Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 18. September 2006; Psychiatrische Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. März 2007). Zum andern ging die SUVA nicht von einer rein sitzenden, sondern von einer wechselbelastenden Tätigkeit, mit etwa stündlicher Änderung der Körperhaltung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen aus, was der Einschätzung des Dr. med. O.________ vom 31. August 2007 entspricht.
3.3 Ob die geltend gemachten psychischen Leiden - gemäss Bericht des Dr. med. H.________, Leitender Arzt am psychotraumatologischen Institut A.________, vom 23. Mai 2007, besteht eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F.43.1) und eine depressive Episode mittelschweren bis schweren Ausmasses (ICD-10: F 32.1-2) - bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit mitzuberücksichtigen sind, hängt davon ab, ob diese adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 16. August 2005 zurückzuführen sind, was der Beschwerdeführer bejaht.
3.4 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Dabei bestimmt sich die Schwere des Unfalls nach dem augenfälligen Geschehensablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt (BGE 115 V 133 E. 6 S. 139 ff.; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2, 3 und 4/07 E. 5.3.1).
3.5 Gemäss Polizeirapport vom 16. August 2005 geriet das vom Beschwerdeführer auf der Autobahn mit ca. 130 km/h gelenkte Fahrzeug durch das Platzen des linken hinteren Reifens ins Schleudern, drehte sich um die eigene Achse, wobei es einen Schutzzaun durchbrach und anschliessend nach der Überquerung mehrerer Wassergräben auf einem Acker neben der Fahrbahn zum Stehen kam.
3.6 Gestützt auf den augenfälligen Geschehensablauf stufte das kantonale Gericht den Unfall zu Recht als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich ein, womit mindestens drei Zusatzkriterien erfüllt sein müssten, damit die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall bejaht werden könnte (Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010, E. 4). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellt das Ereignis vom 16. August 2005 mit Blick auf die Kasuistik keinen schweren Unfall oder keinen mittleren im Grenzbereich zu den schweren Unfällen dar. Gleich qualifiziert wurden in jüngerer Zeit verschiedene Autounfälle, die jedenfalls nicht mit geringeren Krafteinwirkungen verbunden waren, zumal sich das Fahrzeug des Versicherten nicht überschlug und einzig mit einem Zaun kollidierte. Zu erwähnen sind etwa Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008, E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008, Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil U 213/06 vom 29. Oktober 2007, Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil U 258/06 vom 15. März 2007, Sachverhalt und E. 5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil U 492/06 vom 16. Mai 2007, E. 4.2) sowie sich wegen eines Reifenplatzers überschlug und auf dem Dach zum Stillstand kam (Urteil U 68/91 vom 10. November 1992). Sodann wurde bei dem im Urteil U 161/01 vom 25. Februar 2003 (auszugsweise publiziert u.a. in BGE 129 V 323 und RKUV 2003 Nr. U 481 S. 203) geprüften Unfall, bei welchem sich das Auto wegen eines Reifenplatzers bei einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h auf der Autobahn überschlug und auf dem Dach liegen blieb, zwar von einem eher schwereren Unfall im mittleren Bereich gesprochen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) qualifizierte das Ereignis aber im Ergebnis gleich, wie dies die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall getan hat, verlangte es doch für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs, dass von den bei Unfällen im mittleren Bereich relevanten Kriterien entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter Weise erfüllt sein müssten (erwähntes Urteil, E. 3.3.2).
3.7 Die Vorinstanz kommt sodann zum Ergebnis, von den gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zusätzlich zu berücksichtigenden Kriterien seien höchstens deren drei (besondere Eindrücklichkeit, körperliche Dauerschmerzen, Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen) in schwacher Ausprägung erfüllt.
3.7.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Überdies wird - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - bei diesem Kriterium nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1, U 2/07; Urteile 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.1, 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.2.1, U 587/2006 vom 8. Februar 2008 E. 3.3.2).
In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn (Urteil 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1; vgl. auch Urteil 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.3), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3), bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen (Urteil 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.3), bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehrmals über die Fahrbahn geschleudert wurde und sich dabei wiederholt überschlug (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3), bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (Urteil 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.3) oder bei einem Skifahrer, welcher kopfüber mit einem Baum kollidierte (Urteil 8C_42/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 5.3).
Zwar geriet das Fahrzeug des Versicherten bei ähnlich hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn ins Schleudern wie im soeben erwähnten Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3, welcher Unfallhergang jedoch objektiv einen dramatischeren und unmittelbar lebensbedrohlicheren Charakter aufwies, indem das ins Schleudern geratene Fahrzeug zweimal die Normalspur überquerte, der Beifahrer, als sich das Fahrzeug bei der Kollision mit der Böschung überschlug, durch das Dach aus dem Wagen geschleudert wurde und der Wagen auf die Überholspur zurückgeschleudert wurde und auf den Rädern stehen blieb. Eine gewisse Eindrücklichkeit des Unfalles lässt sich auch hier nicht in Abrede stellen, wenn das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h ins Schleudern gerät und von der Strasse abkommend einen Schutzzaun durchbricht. Eine mit den erwähnten Beispielen vergleichbare Eindrücklichkeit liegt indessen nicht vor und es kann auch nicht von dramatischen Begleitumständen des unmittelbaren Unfallgeschehens gesprochen werden, weshalb das Kriterium zu verneinen ist (vgl. auch Urteil 8C_609/2007 vom 22. August 2008 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.7.2 Bereits rund drei Monate nach dem Unfall empfahl die Klinik Y.________ nach der Entlassung aus der (vom 8. September bis 21. Oktober 2005 dauernden) stationären Therapie in ihrem Paraplegikerzentrum in medizinischer Hinsicht einzig noch die Fortführung einer ambulanten physiotherapeutischen Behandlung und neurologische Verlaufskontrollen, wobei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2005 und danach von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Bericht vom 20. Oktober 2005). Auch wenn Dr. med. E.________, Oberarzt am Paraplegikerzentrum der Klinik Y.________, diese Arbeitsfähigkeitsschätzung aufgrund der im Anschluss an die Erstrehabilitation aufgetretenen Schmerzexazerbation bei vorbestehender Spondylolisthesis L5/S1 als nicht richtig bezeichnete (Telefonnotiz der SUVA vom 28. November 2005), geht aus dem Bericht des Paraplegikerzentrums vom 20. Januar 2006 hervor, dass zunehmend die diagnostizierte depressive Entwicklung die körperliche Genesung erschwerte. Dies deckt sich mit den weiteren medizinischen Unterlagen, namentlich mit den Angaben des Kreisarztes Dr. med. O.________ anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 7. November 2005, welcher dem Versicherten einzig aufgrund seiner Apathie und der depressiven Symptomatik anstelle einer ambulanten Physiotherapie eine weitere stationäre Behandlung empfahl. Der weitere gesundheitliche Verlauf wurde, worauf die Vorinstanz bereits hinwies, von den psychischen Leiden dominiert, die mithin eine Rehabilitation in somatischer Hinsicht verunmöglichten (Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 18. September 2006). Somit liegt keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung im Sinne des Adäquanzkriteriums vor.
3.7.3 Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht auszumachen und wird auch nicht geltend gemacht.
3.7.4 Aus persistierenden Beschwerden trotz durchgeführter Behandlungen darf noch nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen im Sinne des entsprechenden Kriteriums geschlossen werden (vgl. Urteil 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.2 und Urteil 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4 mit Hinweis). Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige Gründe liegen nicht vor, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
3.8 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten des Versicherten die beiden Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, als erfüllt erachten würde, sind lediglich zwei der massgeblichen Kriterien gegeben. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 16. August 2005 und den psychischen Beschwerden ist daher zu verneinen.
4.
4.1 Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Restfolgen des Unfalles ging die Vorinstanz von einem unbestritten gebliebenen (hypothetischen) Verdienst von Fr. 71'393.- aus, den der Beschwerdeführer - gestützt auf die Lohnangaben der vormaligen Arbeitgeberin - im Jahr 2007 ohne Gesundheitsschädigung zu erwirtschaften in der Lage gewesen wäre (Valideneinkommen).
4.2 Bei der Festsetzung des Einkommens, das der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die von der SUVA erhobenen Angaben aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Mit Blick auf das anhand von DAP-Profilen auf Fr. 54'000.- festgesetzte Invalideneinkommen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, das Gericht blende bei der Ermittlung des Invalideneinkommens unzulässiger Weise die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründende psychische Problematik aus. Wie bereits dargelegt (E. 3.8), blieben die psychischen Beeinträchtigungen mangels adäquater Kausalität bei der Ermittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse zu Recht ausser Acht. Nicht näher begründet wird sodann, weshalb es dem Versicherten aus somatischer Sicht nicht möglich sein soll, ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 54'000.- zu erzielen.
4.3.2 Zu Recht nicht vorgebracht wird, dass die in BGE 129 V 472 aufgestellten Erfordernisse für eine Invaliditätsbemessung unter Bezugnahme auf sich aus den DAP-Blättern ergebende Löhne nicht erfüllt sind, zumal das kantonale Gericht gestützt auf eine einlässliche und überzeugende Auseinandersetzung zum Ergebnis gelangte, die von der SUVA herangezogenen Arbeitsplätze gemäss DAP seien mit der bestehenden Behinderung und dem von Dr. med. O.________ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil vereinbar. Den diesbezüglichen Erwägungen ist letztinstanzlich nichts hinzuzufügen. Der auf der Grundlage eines Invaliditätseinkommens von Fr. 54'000.- festgesetzte Invaliditätsgrad von 24 % und die dementsprechende Rente lassen sich nicht beanstanden.
5.
Zu beurteilen bleibt die Höhe des Integritätsschadens, welcher dem Anspruch auf Integritätsentschädigung zugrunde zu legen ist.
Bei der basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % festgelegten Integritätsentschädigung folgte die Vorinstanz im Grundsatz ebenfalls der kreisärztlichen Einschätzung des Dr. med. O.________ vom 31. August 2007, wonach infolge der gut ausgerichteten, soliden Spondylodese von L1 bis L3 ohne neurologische Ausfälle angesichts der objektiven Situation mit guter Ausrichtung und nicht verspannter Muskulatur eine 5%ige Integritätseinbusse gegeben sei. Dies entspricht dem obersten Bereich bei Schmerzgrad + (mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung [1-2 Tage]) gemäss Ziff. 1 (Frakturen der LWS/BWS/HWS inkl. Spondylodese, Kyphose oder Skoliose) von Tabelle 7 der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" herausgegebenen Richtlinien (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen).
Das kantonale Gericht stellte schliesslich zutreffend fest, dass beim Versicherten eine Laminektomie vorgenommen wurde (Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 18. September 2006) und erhöhte mit Blick auf Ziff. 4 der Tabelle 7, wonach bei Status nach Laminektomie und Spondylodese eine Erhöhung der Integritätsentschädigung um + 5-15 % vorgesehen ist, die Integritätsentschädigung auf 10 %. Dies lässt sich nicht bemängeln und trägt den konkreten unfallkausalen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die ein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Schaden aufgrund der erlittenen LWK-Fraktur (Ziff. 1 von Tabelle 7) gestützt auf Ziff. 3 der Tabelle, die sich auf eine nachgewiesene Diskushernie bezieht, bemessen werden soll. Schliesslich kann eine allfällige Beeinträchtigung der psychischen Integrität mangels adäquater Unfallkausalität auch bei der Bemessung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist demzufolge ebenfalls in diesem Punkt rechtens.
6.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Polla