Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_510/2009
Urteil vom 14. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Philipp Habegger und/oder Herrn Dr. Michael Cartier, Rechtsanwälte,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch
Herrn Marc S. Palay und/oder Frau Tanya Landon und/oder Frau Vanessa Alarcon Duvanel, Winston & Strawn LLP.
Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer (ZHK) vom 16. September 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2009 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Procedural Order No. 3 des Einzelschiedsrichters vom 16. September 2009 erhob;
dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2009 aufgefordert wurde, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu erbringen, den sie innerhalb der angesetzten Frist bezahlte;
dass die Beschwerdeführerin auf Gesuch der Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 6. April 2010 aufgefordert wurde, eine allfällig den Beschwerdegegnerinnen geschuldete Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.-- sicher zu stellen;
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2010 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung der Sicherstellung bis 4. Juni 2010 angesetzt wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2010 mitteilte, dass sie den verlangten Betrag nicht zahlen werde, und das Bundesgericht um Erlass eines Nichteintretensentscheides bat;
dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerinnen für den diesen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen hat ( Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG ; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);
dass die erwähnten Summen dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu entnehmen sind und der danach verbleibende Betrag von Fr. 40'000.-- von der Bundesgerichtskasse an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Die beiden Beträge werden dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 50'000.-- entnommen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer (ZHK) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin