Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_1/2010
Urteil vom 21. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Ehepaar X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde / Rechtsverweigerung,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2009 sowie vom 25. Januar 2010.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich im Rahmen eines von Ehepaar X.________ (Beschwerdeführer) gegen ihren ehemaligen Rechtsvertreter geführten Haftpflichtprozesses das Berufungsverfahren nach rechtskräftiger Erledigung der Armenrechtsgesuche der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20. Mai 2009 wieder aufnahm und den Beschwerdeführern eine Frist von zwanzig Tagen zur Einreichung der Berufungsschrift ansetzte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich den Sistierungsantrag der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 25. Juni 2009 abwies und die Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge letztmals bis 16. September 2009 erstreckte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. August 2009 die angesetzte Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge im Sinne einer einmaligen, nicht mehr erstreckbaren Notfrist bis 2. Oktober 2009 erstreckte und den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 91'500.-- bzw. Fr. 13'000.-- ansetzte, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf ihre Berufung nicht eingetreten werde;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2009 beim Kassationsgericht des Kantons Zürich "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, Verletzung von Amtspflichten und Treuwidriges Vorgehen" gegen den Beschluss des Obergerichts vom 19. August 2009 erhoben;
dass das Kassationsgericht die Beschwerde mit Schreiben vom 9. September 2009 zur weiteren Behandlung dem Obergericht als Aufsichtsbehörde über seine Kammern überwies;
dass das Plenum des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. November 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat, da die Frage, ob die I. Zivilkammer des Obergerichts bei Erlass ihres Beschlusses vom 19. August 2009 die massgeblichen Bestimmungen des zürcherischen Zivilprozessrechts über die Kautionierung korrekt angewandt habe, eine Frage der Rechtsprechung betreffe und daher einzig auf dem Weg über das im erwähnten Beschluss korrekt angegebene Rechtsmittel überprüfbar sei;
dass das Plenum des Obergerichts den Beschwerdeführern im Übrigen die Staatsgebühr von Fr. 750.-- unter solidarischer Haftung auferlegte;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 beim Obergericht des Kantons Zürich eine mit "Kostenbeschwerde nach § 206 GVG ff. Revision" bezeichnete Eingabe einreichten, in der sie die Aufhebung der ausgefällten Staatsgebühr sowie der Kostenauflage verlangten;
dass das Plenum des Obergerichts die Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2009 als Gesuch um Revision oder Wiedererwägung behandelte, da gegen den Beschluss des Gesamtgerichts vom 5. November 2009 keine Kostenbeschwerde im Sinne von § 206 GVG/ZH (LS 211.1) geführt werden könne;
dass das Plenum des Obergerichts mit Beschluss vom 25. Januar 2010 auf die Revision mangels geltend gemachter Revisionsgründe nicht eintrat und auch auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, wobei es erwog, dass die ausgefällte Staatsgebühr von Fr. 750.-- am untersten Rand der für das Justizverwaltungsverfahren vorgesehenen Gerichtsgebühren gemäss § 14 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (LS 211.11) liege und in der Höhe nicht zu beanstanden sei;
dass das Plenum des Obergerichts den Beschwerdeführern im Übrigen die Staatsgebühr von Fr. 500.-- unter solidarischer Haftung auferlegte;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingaben vom 30. Dezember 2009 sowie 17. März 2010 erklärten, die Beschlüsse des Plenums des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2009 und vom 25. Januar 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, wie sie - bei Klagen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestützt auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen (Art. 55 BGG) einen reformatorischen Entscheid fällen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) - ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht geboten sein kann, vorliegend ausser Betracht fällt;
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist;
dass im Übrigen die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);
dass die Beschwerdeführer ausführlich die Hintergründe ihrer Klage sowie ihre Ansicht zum Verfahrensablauf schildern und die ihnen auferlegte Kautionierung als pflichtwidrig bezeichnen, sich jedoch kaum mit den konkreten Erwägungen der angefochtenen Entscheide auseinandersetzen;
dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 30. Dezember 2009 insbesondere nicht auf die Erwägung der Vorinstanz im Beschluss vom 5. November 2009 eingehen, wonach das Aufsichtsrecht in Justizverwaltungssachen gemäss § 108 GVG/ZH insofern eingeschränkt sei, als die durch § 104 GVG/ZH gewährleistete Unabhängigkeit des beaufsichtigten Gerichts hinsichtlich der Rechtsprechung vorbehalten bleibe, weshalb die Frage der Rechtmässigkeit der auferlegten Kaution nach den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Zivilprozessrechts nicht im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde überprüft werden könne;
dass sich der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf, die ihnen mit Beschluss vom 5. November 2009 auferlegte Staatsgebühr von Fr. 750.-- verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV), als offensichtlich unbegründet erweist, da sich entgegen ihrer Ansicht aus dem Umstand, dass ihnen in einer Verfügung des Präsidenten des Obergerichts vom 10. September 2009 keine Kosten auferlegt wurden, kein Anspruch auf Kostenlosigkeit in anderen Verfahren ableiten lässt;
dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 17. März 2010 insbesondere nicht auf die Erwägung der Vorinstanz im Beschluss vom 25. Januar 2010 eingehen, wonach gegen den Beschluss des Gesamtgerichts vom 5. November 2009 keine Kostenbeschwerde nach § 206 GVG/ZH geführt werden könne;
dass sich ihr unter Berufung auf Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK erhobene Vorwurf, das Plenum des Obergerichts des Kantons Zürich habe "mit Nichtbeweisabnahme der detailliert vorgebrachten Revisionsgründe mittels Kostenbeschwerde vom 11.12.2009" den Eindruck der Voreingenommenheit erweckt und sei als befangen zu betrachten, als offensichtlich haltlos erweist;
dass die Beschwerdeführer die Verletzung weiterer verfassungsmässiger Rechte behaupten, wie Art. 7, 8, 9, 12, 29, 30, 35 und 36 BV sowie Art. 1, 6, 13 und 14 EMRK, sie jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechender Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) verfehlen;
dass die Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der ihnen mit Beschluss vom 25. Januar 2010 auferlegten Staatsgebühr von Fr. 500.-- bestreiten, jedoch nicht rechtsgenügend aufzeigen, inwiefern die Kostenauflage ihre verfassungsmässigen Rechte verletzen soll;
dass aus diesen Gründen die Beschwerden im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen sind, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann