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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_324/2010
Urteil vom 21. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Ehepaar X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Nossung.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer als Mieter und die Beschwerdegegnerin als Vermieterin im Herbst 2008 einen mündlichen Mietvertrag über das 5-Zimmer-Reiheneinfamilienhaus an der A.________strasse xxx in B.________ schlossen;
dass sich die Parteien mit gerichtlichem Vergleich vom 16. November 2009 darauf einigten, dass das Mietverhältnis per 28. Februar 2010 ende;
dass das Gerichtspräsidium Bischofszell die Beschwerdeführer am 23. März 2010 anwies, das Haus bis spätestens 6. April 2010 zu räumen und in vertragsgemässem Zustand zurückzugeben;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Rekurs am 26. April 2010 abwies;
dass die Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen "oder zu verlängern";
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe darauf beschränken, ihre Situation zu schildern und der Beschwerdegegnerin ein gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossendes Verhalten vorzuwerfen, indessen nicht rechtsgenügend darlegen, gegen welche Rechte der Beschwerdeführer die Vorinstanz verstossen haben soll und inwiefern;
dass die vorliegende Beschwerdeschrift somit keine Rügen enthält, die den umschriebenen Begründungsanforderungen genügen;
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer