Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_314/2010
Urteil vom 21. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
C.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Teilerwerbstätigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 17. Februar 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1965 geborene C.________, verheiratet und Mutter dreier 1984, 1989 und 1991 geborener Kinder, meldete sich am 9. April 1996 unter Hinweis auf eine seit 1993 bestehende chronische rheumatische Gelenksentzündung der Hände bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse insbesondere in Bezug auf den Haushaltsbereich ab ("Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle" vom 6. Januar 1996 [recte: 1997]) und sprach der Ansprecherin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % rückwirkend ab 1. April 1995 eine Viertelsrente samt Kinderrenten zu (Verfügung vom 19. September 1997). Das anfangs 2000 durchgeführte Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevanten Veränderungen (Fragebogen vom 15. August 2000; Mitteilung der IV-Stelle vom 14. November 2000).
A.b Im Rahmen der zu Beginn des Jahres 2006 erneut von Amtes wegen in die Wege geleiteten Revision zog die IV-Stelle u.a. einen von C.________ am 23. März 2006 ausgefüllten Fragebogen bei, holte Berichte medizinischer Natur ein und veranlasste abermals Erhebungen zur Haushaltssituation ("Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle" vom 21. Juni 2007 samt Schreiben der Versicherten vom 10. Juli 2007). Auf dieser Grundlage ermittelte sie unter Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu je 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit/Aufgabenbereich Haushalt, einer Behinderung im Haushalt von 20 %, einer Arbeitsunfähigkeit von 58 % und einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % eine - gewichtete - Invalidität von 18 % ([0,5 x 16 %] + [0,5 x 20 %]) und stellte die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht (Vorbescheid vom 23. September 2008). Daran wurde auf Intervention der Versicherten sowie des Hausarztes Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 31. Oktober 2008 hin, nachdem die Verwaltung eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Mai 2009 angefordert hatte, mit Verfügung vom 14. Juli 2009 festgehalten und die bisherigen Rentenleistungen auf Ende August 2009 eingestellt.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 17. Februar 2010).
C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen, insbesondere sei ihr für die Zeit ab 1. September 2009 eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente auszurichten; subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Erhebungen sowie zu erneuter haushaltlicher Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt ( Art. 95 lit. a-c BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie der Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297).
2.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich auf Grund der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (vgl. Urteil 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ), zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG , Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; vgl. ferner BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a und 88bis IVV ; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 343 E. 3.5 S. 350 in fine; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen).
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin über Ende August 2009 hinaus Rentenleistungen auszurichten sind.
3.1 Wurde eine Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, bildet Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, einer Beweiswürdigung und gegebenenfalls - sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen - der Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
3.2 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte zutreffend - und seitens der Beschwerdeführerin zu Recht denn auch unbeanstandet geblieben - festgestellt, dass als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2000 zu gelten hat, mit welchem oppositionslos eine seit der Leistungszusprechung unveränderte Rentensituation konstatiert worden war. Zu beurteilen ist daher, ob im Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 14. November 2000 und der Verfügung vom 14. Juli 2009 eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Aufhebung der bisherigen Rente rechtfertigt (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_292/2009 vom 10. Juni 2009 E. 3). Ein Revisionsgrund kann, worauf das kantonale Gericht bereits hingewiesen hat, auch in einem Statuswechsel oder veränderten Tätigkeitsanteilen begründet sein (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 in fine; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen).
4.
4.1 Unbestrittenermassen hat sich die tatsächliche Situation im Verlaufe des zeitlichen Vergleichszeitraums insofern verändert, als die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Statusfrage bisher auch für den Validitätsfall als vollzeitlich im Haushalt beschäftigt einzustufen war, während sie nun neu als mindestens einer Teilerwerbstätigkeit nachgehend zu qualifizieren ist. Uneinig sind sich die Parteien indessen bezüglich des zeitlichen Ausmasses des erwerblichen Aufgabenbereichs: Vorinstanz und Beschwerdegegnerin veranschlagen diesen auf 50 %, wohingegen die Versicherte die Annahme einer Erwerbsarbeit bei nicht angeschlagener Gesundheit im Umfang von mindestens 80 % oder mehr als sachgerecht erachtet.
4.2 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit im Validitätsfall stellt eine Tatfrage dar, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 sowie I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin, welche 1984, 1989 und 1991 drei Kinder zur Welt gebracht hat, war von 1986 bis 1989 ganztags bei der Firma U.________ AG angestellt (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 6. Mai 1996; Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Januar 1996 [recte: 1997], S. 1); seither übt sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Sowohl anlässlich des Verfahrens, welches mit Verfügung vom 19. September 1997 zur Rentenzusprache führte, wie auch im Rahmen der ersten von Amtes wegen angehobenen Revision anfangs 2000 war unbestritten (geblieben), dass die Versicherte auch bei intakten gesundheitlichen Verhältnissen vollzeitlich ihren Aufgaben im Haushalt und bei der Kinderbetreuung nachgegangen wäre; die Wiederaufnahme einer - mutmasslich halbtägigen - ausserhäuslichen Beschäftigung wurde für einen späteren Zeitpunkt ("wenn die Kinder grösser sind") in Aussicht gestellt (Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Januar 1996 [recte. 1997], S. 1; Fragebogen vom 15. August 2000, S. 2 oben). Die Frage, ob sie aktuell ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wurde demgegenüber einige Jahre später ausdrücklich bejaht. Während die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 23. März 2006 ein hypothetisches Arbeitspensum von 80 % vermerkte, wenn auch ohne nähere Begründung, hielt die IV-Abklärungsperson im Bericht vom 21. Juni 2007 diesbezüglich fest, dass die Versicherte nach eigenen Angaben momentan (d.h. ab Februar 2007 [Auszug der ältesten Tochter]) als Gesunde aus finanziellen Gründen und infolge vermehrt frei werdender Zeitreserven zu 50 % erwerbstätig wäre; die Kinder seien nun grösser bzw. bereits ausgezogen und bedürften nicht mehr einer intensiven Betreuung. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 bestätigte die Beschwerdeführerin diese Ausführungen ("Sie haben geschrieben, dass ich 50 % arbeiten könne. Aber ich habe gesagt, ich würde 50 % arbeiten, wenn ich keine Schmerzen hätte. ... . "). Der Betrachtungsweise einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall wurde in der Folge erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung opponiert, wohingegen die Eingabe der Versicherten an die IV-Stelle vom 18. Oktober 2008 auf Vorbescheid vom 23. September 2008 hin noch keine entsprechenden Beanstandungen beinhaltet hatte.
4.2.2 Die dargelegte Aktenlage zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter 1984 anfangs 1986 eine ausserhäusliche Vollzeitbeschäftigung aufgenommen und diese zunächst auch beibehalten hatte, nachdem im April 1989 ihr Sohn geboren worden war. Ab 1990 widmete sie sich jedoch vollumfänglich ihren familiären Aufgaben, was sie auch bei unbeeinträchtigter gesundheitlicher Situation getan hätte. Die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit - und zwar nach dreimaliger eigener Aussage im Ausmass von 50 % - stellte sie glaubhaft für einen Zeitpunkt in Aussicht, in welchem die Kinder bereits selbstständiger wären. Die darauf beruhende entsprechende Erkenntnis des kantonalen Gerichts, verbunden mit der Feststellung, dass der für die Methodenwahl der Invaliditätsbemessung relevante Sachverhalt dadurch verglichen mit den im Jahre 2000 herrschenden Verhältnissen eine wesentliche, eine Neubeurteilung der Statusfrage rechtfertigende Änderung erfahren habe, erscheint nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht qualifiziert unrichtig im Sinne des in E. 4.2 in Verbindung mit E. 1 hievor Dargelegten. Die dagegen erhobenen Einwände basieren vornehmlich auf der im Fragebogen vom 23. März 2006 mit 80 % für den Validitätsfall deklarierten hypothetischen Erwerbstätigkeit, welche Angabe indessen im Gegensatz zu den vorangegangenen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Januar 1996 [recte: 1997]) bzw. späteren Äusserungen in diesem Zusammenhang (Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Juni 2007; Schreiben der Versicherten vom 10. Juli 2007) jegliche Begründung vermissen lässt und daher die vorinstanzliche Feststellung nicht zu erschüttern vermag.
5.
5.1 In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der sich nach Lage der medizinischen Akten unstreitig auf 58 % belaufenden Arbeitsunfähigkeit (aus rheumatologischer Sicht Belastbarkeit im Rahmen von leichten bis mittelschweren ausserhäuslichen Tätigkeiten von drei bis vier Stunden täglich; vgl. u.a. Stellungnahme des RAD vom 26. Mai 2009) bemängelt die Beschwerdeführerin letztinstanzlich einzig, dass bei der Ermittlung des Einkommens, welches trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbar wäre (Invalideneinkommen), kein leidensbedingter Abzug berücksichtigt worden sei; dies obschon sie infolge ihrer Schmerzen auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit im Vergleich zu gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitnehmerinnen mit Lohneinbussen zu rechnen habe (siehe dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.). Wie den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist, bestehen keine persönlichen oder beruflichen Gründe, die eine zusätzliche Herabsetzung des für ein Arbeitspensum von 42 % auf Fr. 21'262.- festgesetzten Invalideneinkommens rechtfertigten. Selbst wenn indessen eine entsprechende Reduktion in der geforderten Höhe von 15 % vorgenommen würde, woraus sich ein Invalidenverdienst von Fr. 18'072.70 ergäbe, resultierte bei einem sich in Gegenüberstellung zum Einkommen, das die Versicherte als Gesunde auf der Basis eines 50%-Pensums im Betrag von Fr. 25'311.- hätte erwirtschaften können (Valideneinkommen; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweis), mit einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von - ungewichtet - 28,6 %, keine rentenbegründende Invalidität, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.
5.2 Die Einschränkungen im häuslichen Aufgabenbereich wurden durch die Beschwerdegegnerin, vorinstanzlich bestätigt, gestützt auf die Erhebungen im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Juni 2007 mit 20 % veranschlagt. Dem lässt die Beschwerdeführerin entgegenhalten, dass ihr Gesundheitszustand seit der erstmaligen Abklärung im Haushalt, deren Ergebnisse im Bericht vom 6. Januar 1996 (recte: 1997) wiedergegeben seien, keine namhafte Verbesserung erfahren habe, sodass die damals auf insgesamt 45 % geschätzte Beeinträchtigung einzig um die auf den zwischenzeitlich nicht mehr aktuellen Bereich "Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen" entfallende Behinderung in Höhe von 10 % zu vermindern sei. Wie es sich damit verhält, braucht ebenfalls nicht abschliessend beurteilt zu werden. Auch die Annahme einer um 35 % reduzierten Leistungsfähigkeit bezüglich der häuslichen Verrichtungen führt zu keinem für die Versicherte günstigeren Resultat (vgl. E. 6.1 hiernach). Soweit in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die hausärztlichen Beurteilungen des Dr. med. T.________ vom 31. Oktober 2008 und 3. August 2009 eine im massgeblichen Vergleichszeitraum eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation insbesondere mit entsprechender Auswirkung auf die Haushaltstätigkeit geltend gemacht wird, welche nurmehr im Umfang von höchstens 50 % zumutbar sei, übersieht die Versicherte, dass die ärztliche Einschätzung namentlich der auch in diesem Aufgabenbereich geltenden Schadenminderungspflicht im Sinne der vermehrten Mithilfe der Familienangehörigen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit diversen Hinweisen) - in casu des Ehemannes sowie der beiden im Revisionszeitpunkt volljährigen Söhne - keine Rechnung trägt. Weiterungen in diesem Punkt in Form der beantragten zusätzlichen Abklärungen erübrigen sich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149).
6.
6.1 Die Invalidität beläuft sich nach dem hievor Dargelegten gewichtet auf höchstens 32 % ([0,5 x 28,6 %] + [0,5 x 35 %]; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Die bisherige Viertelsrente wurde daher zu Recht - gestützt auf Art. 88a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (siehe ferner Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 599/05 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3) - auf das Ende des der Zustellung der Revisionsverfügung vom 14. Juli 2009 folgenden Monats aufgehoben.
6.2 Sollten sich die gesundheitlichen, erwerblichen oder haushaltlichen Verhältnisse seit diesem Zeitpunkt erneut in rentenerheblicher Weise verändert haben, wird die Beschwerdeführerin auf das mit ihrem Revisionsgesuch vom 10. September 2009 eingeleitete - und bis zum Abschluss des vorliegenden Prozesses sistierte (vgl. Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2009) - Verfahren verwiesen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl