Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_97/2010
Urteil vom 22. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2009.
Sachverhalt:
A.
Die 1979 geborene R.________ war als Angestellte der A.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 19. Januar 2002 bei einem Autounfall in Frankreich einen Beckenbruch zuzog. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 10. März 2004 und Einspracheentscheid vom 21. September 2004 per 31. Januar 2004 ein, da keine adäquat kausale Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Dezember 2005 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückwies.
Mit Verfügung vom 15. März 2006 stellte die SUVA fest, der mutmasslich durch den Gesundheitsschaden entgangene Verdienst in der Zeit vom 19. Januar 2002 bis zum 29. Februar 2004 sei um Fr. 7'148.60 geringer gewesen, als die Summe der für diesen Zeitraum erbrachten Sozialversicherungsleistungen, weshalb eine Kürzung der Taggeld-Leistungen wegen Überentschädigung zu erfolgen habe. Nach Vorliegen eines Gutachtens der medizinischen Akademie X.________ vom 24. August 2007 bestätigte die SUVA zudem mit Verfügung vom 30. November 2007 ihre Leistungseinstellung per 31. Januar 2004. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit zwei Entscheiden vom 18. Januar 2008 ab.
B.
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2009 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid betreffend Leistungseinstellung vom 18. Januar 2008 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Die Beschwerde bezüglich der Überentschädigungskürzung wies das Gericht ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihre Leistungseinstellung per 31. Januar 2004 zu bestätigen.
Während R.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
1.2 Beschlägt ein Rechtsstreit verschiedene Aspekte, und wird - etwa aus prozessökonomischen Gründen - über einen dieser Aspekte vorab entschieden, so handelt es sich beim Entscheid der letzten kantonalen Instanz je nach Ausgang des Verfahrens um einen End- oder um einen Vorentscheid: Wird etwa bei mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen eine dieser Voraussetzungen vorab geprüft und verneint, so wird es sich beim kantonalen Entscheid in der Regel um einen Endentscheid handeln, der gemäss Art. 90 BGG ohne weiteres anfechtbar ist. Wird demgegenüber von mehreren Anspruchsvoraussetzungen eine vorab bejaht, so handelt es sich beim kantonalen Entscheid um einen Vorentscheid (weitere Beispiele bei FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 4 zu Art. 92 BGG), welcher vor Bundesgericht nur dann anfechtbar ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind.
1.3 Gelangt in einem Verwaltungsverfahren die Verwaltung zum Schluss, eine von mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen sei nicht erfüllt, so ist es zulässig, dass sie ihre Leistungspflicht verneint, ohne die anderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Auch im daran sich allenfalls anschliessenden kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren wird in der Regel lediglich das Vorliegen dieser einen Anspruchsvoraussetzung geprüft (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Könnte die Verwaltung einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, wonach diese eine Voraussetzung erfüllt ist, nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schreiten müsste und - sollten diese zu bejahen sein - gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).
1.4 Bezüglich eines Anspruches auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung fällte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 30. November 2009 einen (Teil-)Zwischenentscheid: Sie hob den Einspracheentscheid der SUVA diesbezüglich auf, bejahte für die Versicherung verbindlich das Vorhandensein adäquat kausal durch das Unfallereignis verursachter Beschwerden (dolente Sehnenansätze im Beckenbereich, im Schulterbereich und an der Linea nuchalis sowie die dolente paravertebrale Muskulatur zervikal und lumbal) und wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Versicherung zurück. Hätte der vorinstanzliche Entscheid Bestand, so wäre die Versicherung unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, womit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitte (vgl. Urteil 8C_991/2009 vom 6. Mai 2010 E. 2.5). Auf die Beschwerde der SUVA ist demnach einzutreten.
1.5 Bezüglich der Kürzung der Taggelder wegen Überentschädigung fällte das kantonale Gericht einen (Teil-)Endentscheid. Dieser ist vorliegend nicht angefochten und damit nunmehr rechtsbeständig.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen sind die Leistungsansprüche der Versicherten ab 1. Februar 2004. Dabei steht fest und ist nicht mehr bestritten, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über dieses Datum hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Ebenfalls liegt ausser Streit, dass die SUVA ab 1. Februar 2004 nur noch für im Sinne der Rechtsprechung objektiv hinreichend ausgewiesene Beschwerden Leistungen zu erbringen hat, während die objektiv nicht hinreichend nachweisbaren Einschränkungen nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 19. Januar 2002 verursacht wurden. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Teil des Gesundheitsschadens, welcher gemäss dem Gutachten der medizinischen Akademie X.________ vom 24. August 2007 zumindest teilweise als Korrelat organischer Beschwerden angenommen wird (dolente Sehnenansätze im Beckenbereich, im Schulterbereich und an der Linea nuchalis sowie die dolente paravertebrale Muskulatur zervikal und lumbal), als im Sinne der Rechtsprechung objektiv hinreichend nachgewiesen gelten kann.
4.2 Es wird zu Recht von keiner Seite bestritten, dass das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten der medizinischen Akademie X.________ vom 24. August 2007 den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt. Gemäss diesem Gutachten ist die Beckenfraktur als ausgeheilt anzusehen; Hinweise auf eine signifikante Beckeninstabilität finden sich keine. Im Bereich der Halswirbelsäule sei es denkbar, dass der Unfall zu radiologisch nicht fassbaren Mikroläsionen geführt habe, die radiologischen Verhältnisse seien jedoch unauffällig. Dies führte die Gutachter zum Schluss, die von der Versicherten beschriebenen Beschwerden liessen sich mit den erhobenen klinischen und radiomorphologischen Befunden nicht erklären. Da sich die Befunde somit nicht durch apparativ/bildgebende Abklärungen bestätigen lassen, können diese Beschwerden nicht als im Sinne der Rechtsprechung objektiv ausgewiesen gelten. Demnach ist entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, die Gutachter meinten mit der Formulierung "Korrelat organischer Beschwerde" einen im rechtlichen Sinne organisch nachweisbaren Unfallschaden. Somit ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und diesen Beschwerden speziell zu prüfen. Da diese Prüfung - wie die Vorinstanz bezüglich weiterer organisch nicht nachweisbarer Beschwerden festgehalten hat und letztinstanzlich nicht bestritten ist - negativ ausfällt, besteht keine Leistungspflicht der SUVA für die Folgen dieses Gesundheitsschadens. Die Leistungseinstellung der Beschwerdeführerin auf den 31. Januar 2004 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der kantonale Gerichtsentscheid ist, soweit die Leistungseinstellung betreffend, aufzuheben.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 1 Satz 1 und Dispositivziffer 3 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2009 werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer