BGer 6B_323/2010
 
BGer 6B_323/2010 vom 23.06.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_323/2010
Urteil vom 23. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hrovat, Haus zum Anker,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung, Strafaufschub,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 25. März 2009 des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Von der Anklage des Raubes, des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung in einem weiteren Punkt sprach es ihn frei. Es versetzte X.________ in den Vollzug der mit Strafbefehlen vom 22. November 2004 und 9. März 2005 ausgefällten Freiheitsstrafe zurück und verurteilte ihn unter Berücksichtigung des Strafrests von 29 Tagen zu einer Gesamtstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Vom Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe sah es ab. Ferner ordnete das Bezirksgericht eine ambulante Behandlung (Suchtbehandlung Alkohol) an und verpflichtete X.________ gemäss seiner Anerkennung zur Leistung von Schadenersatz. Die weiteren Schadenersatzbegehren verwies es auf den Zivilweg. Mit Beschluss vom selben Datum verlängerte das Bezirksgericht die mit Urteil vom 7. November 2006 angesetzte Probezeit für eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten um weitere 18 Monate.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 12. Januar 2010 auf dessen Berufung hin zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten, unter Einbezug des Strafrests von 29 Tagen infolge Rückversetzung in den Strafvollzug und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe setzte es auf 20 Tage fest. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung zurück. In Bezug auf die Schuld- und Freisprüche, die Rückversetzung in den Strafvollzug, die Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Zivilansprüche sowie den Beschluss betreffend die Verlängerung der Probezeit stellte das Obergericht fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen war.
B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, er sei zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 50.--, eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten zu verurteilen, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben sei. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Strafe und zur Prüfung der Frage des Strafaufschubes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe eine deutlich zu hohe Strafe ausgesprochen und auf eine falsche Strafart erkannt. Im Einzelnen bringt er vor, die Vorinstanz habe sich für die Bemessung der Einsatzstrafe für den Diebstahl als schwerstes Delikt von nicht massgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen. Insbesondere sei ein Strafmass von 6 Monaten für den Diebstahl einer Brieftasche mit einem Schaden von Fr. 31.-- nicht nachvollziehbar. Die objektive Tatschwere bewege sich im Rahmen einer Bagatelle. Im Grunde liege ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB vor. Dies müsse jedenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Ausserdem habe er in Bezug auf den Diebstahl im Anschluss an eine Auseinandersetzung spontan gehandelt. Nicht nachvollziehbar sei auch die Strafschärfung um 6 Monate für die Sachbeschädigungen. Die Schadenshöhe liege lediglich bei Fr. 3'249.90 und ca. Fr. 1'000.--. Damit relativiere sich die Schwere des Verschuldens. Die Vorinstanz verkenne auch, dass die Sachbeschädigungen gleichsam Nebenfolgen der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung gewesen seien. In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand berücksichtige die Vorinstanz die kurze Strecke und die relativ bescheidene Alkoholkonzentration nicht ausreichend. Eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten sei den konkreten Tatumständen und dem Verschulden nicht angemessen. In jedem Fall überschritten die festgesetzten Strafen die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um eine Mehrfaches. Es müsse eine Strafe von deutlich unter 12 Monaten ausgesprochen werden, so dass eine Geldstrafe möglich sei (Beschwerde S. 4 ff.).
1.2 Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung vom Diebstahl als schwerste vom Beschwerdeführer verübte Straftat aus. Es liege ein erhebliches Verschulden vor. Erschwerend wirke sich das unverfrorene Nachtatverhalten aus. In Bezug auf die Sachbeschädigungen stuft die Vorinstanz das Verschulden als erheblich ein. Dabei hebt sie namentlich die hohe Gewaltbereitschaft hervor. Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,99 Promille sei der Beschwerdeführer zwar nur eine kurze Strecke gefahren, dies jedoch nur, weil er von der Polizei angehalten worden sei. Ausserdem habe er sein Fahrzeug zu einer Zeit gelenkt, in welcher erfahrungsgemäss viele Passanten unterwegs gewesen seien. Sein Verschulden wiege in diesem Punkt jedenfalls nicht mehr leicht.
Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die mehrfache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit wirkten sich innerhalb des Strafrahmens erheblich straferhöhend aus. Spürbar straferhöhend fielen die teilweise einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während der laufenden Probezeit, der Strafuntersuchung und nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ins Gewicht. In leichtem Masse strafmindernd berücksichtigt die Vorinstanz demgegenüber das teilweise Geständnis und die alkoholbedingte Enthemmung bei den Blutalkoholkonzentrationen von 1,61-1,77 Promille anlässlich der Begehung der Sachbeschädigungen und der vorangegangenen Tätlichkeit. Ausgehend von einer Freiheitsstrafe von rund 6 Monaten für den Diebstahl, einer Strafschärfung für die mehrfache Sachbeschädigung um mindestens 6 Monate und für das Fahren in fahrunfähigem Zustand um rund 4 Monate ergebe dies unter Berücksichtigung des Strafrests von 29 Tagen eine angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Busse für die Tätlichkeiten setzte sie auf Fr. 2'000.-- fest (angefochtenes Urteil S. 6 ff.).
2.
2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Es ist jedoch nicht gehalten, in Prozentangaben oder Zahlen anzugeben, in welchem Umfang es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).
2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2, 6B_297/ 2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2, mit Hinweis auf Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 49 N 46 f.; vgl. auch BGE 127 IV 101 E. 2b; 116 IV 300 E. 2b/aa zu Art. 68 Ziff. 1 aStGB).
Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Muss das Gericht einerseits für ein Vergehen eine Freiheits- oder Geldstrafe, andererseits für eine Übertretung eine Busse aussprechen, ist Art. 49 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Übertretungen sind somit stets mit Busse zu ahnden, selbst wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13.07.2009 E. 1.2 und 6B_890/2008 vom 6.4.2009 E. 7.1).
2.3 Begeht der bedingt aus dem Strafvollzug Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Sind aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).
3.
3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz bildet der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A.________ die schwerste Tat. In tatsächlicher Hinsicht nehmen die kantonalen Instanzen in diesem Punkt an, der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten am 30. April 2007, ca. um 02.00 Uhr, in Zürich auf den Geschädigten eingeschlagen und ihn mit Fusstritten auf Kopf und Torso traktiert, nachdem dieser schon zu Boden gegangen sei. Dabei gehen die kantonalen Instanzen davon aus, dass der betrunkene Geschädigte den Beschwerdeführer vorgängig durch eine Beschimpfung provoziert habe. Der Beschwerdeführer habe dem ausser Gefecht gesetzten Geschädigten sodann das Portemonnaie weggenommen und sich anschliessend mit seinem Mittäter wieder in das Nachtlokal begeben, welches sie kurz zuvor verlassen hatten. Nachdem sie das Portemonnaie inspiziert hätten, seien sie an den Tatort zurückgekehrt und hätten es dem Geschädigten wieder ausgehändigt. Es sei nicht klar, wann der Beschwerdeführer den Vorsatz gefasst habe, das Portemonnaie wegzunehmen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers gehen die kantonalen Instanzen davon aus, dass er den Geschädigten wegen der Beschimpfung angegriffen habe und nicht, um ihn zu bestehlen. Sie nehmen mithin an, er habe den Diebstahlsvorsatz erst nach dem Angriff gefasst, so dass seine Gewaltanwendung anfänglich nicht auf eine unrechtmässige Wegnahme und Bereicherung gerichtet gewesen sei (erstinstanzliches Urteil S. 18).
Die Vorinstanz setzt für diese Straftat eine Einsatzstrafe von 6 Monaten fest. In Bezug auf die Würdigung des Verschuldens im Zusammenhang mit dem Diebstahl und den Tätlichkeiten zum Nachteil von A.________ verweist sie auf die Erwägungen der ersten Instanz. Diese stuft das Verschulden des Beschwerdeführers als beträchtlich ein. Er habe gegen ein betrunkenes Opfer in sehr aggressiver Weise rohe Gewalt angewendet und von jenem auch nicht abgelassen, als es wehrlos am Boden gelegen habe. Dass der Beschwerdeführer sodann die Gunst der Stunde genutzt und dem Geschädigten auch noch das Portemonnaie entwendet habe, lasse eine ziemliche Kaltblütigkeit erkennen, die auch das Verschulden hinsichtlich des Diebstahls nicht mehr als leicht erscheinen lasse (erstinstanzliches Urteil S. 28). Die Vorinstanz führt ergänzend aus, die Tätlichkeiten zum Nachteil von A.________ lägen nahe an der Grenze zur Körperverletzung, so dass von einem erheblichen Verschulden im Rahmen der Tätlichkeiten auszugehen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Geschädigte auch noch das Portemonnaie wegnahm, rücke die Tat in die Nähe eines Raubes. Dieser Tatbestand sei nur deshalb nicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer nicht habe nachgewiesen werden können, dass er die Tätlichkeiten im Hinblick auf die Begehung eines Diebstahls verübt habe (angefochtenes Urteil S. 8).
Bei der Bemessung der Strafe für die Delikte zum Nachteil von A.________ fällt auf, dass die kantonalen Instanzen das Hauptgewicht auf die Schwere des Verschuldens hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB legen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, kommt dem Verschulden hinsichtlich der Tätlichkeiten bei der Bemessung der Einsatzstrafe für den Diebstahl aber keine Bedeutung zu. Daran ändert auch nichts, dass diese nach Ansicht der kantonalen Instanzen in der Nähe zu einfachen Körperverletzungen lagen. Bei der Bewertung des Verschuldens ins Gewicht fallen kann in diesem Zusammenhang allein, dass der Beschwerdeführer ein aufgrund der zuvor erlittenen Tätlichkeiten wehrloses Opfer bestohlen hat. Dies allein vermag aber eine Einsatzstrafe von 6 Monaten nicht zu begründen, zumal der verursachte Schaden lediglich Fr. 31.-- betrug und somit deutlich innerhalb des Rahmens eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB liegt (BGE 121 IV 261 E. 2c und d). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt die Tat auch nicht in der Nähe eines Raubes. Nach dem Beweisergebnis fasste der Beschwerdeführer den Diebstahlsvorsatz erst im Anschluss an die Tätlichkeiten, als der Geschädigte wehrlos am Boden lag. Bei dieser Sachlage erscheint die Einsatzstrafe als auffallend hoch, was eine besonders einlässliche Begründung der Strafzumessung erfordert. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht. Dass die ausgesprochene Strafe deutlich über den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich liegt, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 6), bildet für sich allein allerdings noch keinen Grund für die Annahme einer bundesrechtswidrigen Strafzumessung, zumal derartigen Tarifen lediglich Richtlinienfunktion zukommt, und diese dem Richter nur als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden (vgl. Urteil des Kassationshofs 6S.560/1996 vom 9.9.1996 E. 2a sowie 6S.350/2004 vom 3.2.2005 E. 1.2.1; zit. bei HANSPETER KIENER, Den Tarif durchgeben?, ZStrR 125/2007, S. 361).
In Bezug auf die Sachbeschädigungen nimmt die erste Instanz an, die effektiv entstandenen finanziellen Schäden seien noch eher gering. Hingegen wertet sie das hohe Gewaltpotential als erschwerend (erstinstanzliches Urteil S. 28 f.). Die Vorinstanz legt das Hauptgewicht auf die hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Wiederum verweist sie in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Tätlichkeit beging, indem er einem Gast in einer Bar die Faust ins Gesicht geschlagen habe, und dass die Gefahr von Körperverletzungen bestand, da er gezielt Gläser auf unbeteiligte Anwesende geworfen habe. Diese Gesichtspunkte tragen indes für die Bemessung des Verschuldens hinsichtlich der Sachbeschädigung nichts Wesentliches bei. Ausserdem wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein (Beschwerde S. 7), die Vorinstanz habe den Umstand vernachlässigt, dass die Sachbeschädigungen sowohl in der Bar als auch nachfolgend auf der Strasse im Anschluss an eine tätliche Auseinandersetzung erfolgten. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die Delikte unter erheblichem Einfluss von Alkohol verübt hat, welcher in den Worten des psychiatrischen Gutachters "quasi die conditio sine qua non zur Verübung der ihm vorgeworfenen Delikte darstellte" (Gutachten des Instituts für medizinische Begutachtung vom 8.9.2008, Untersuchungsakten act. 39/7 S. 17). Auch wenn die Alkoholabhängigkeit die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt hat, ist sie bei der Zumessung bzw. der Erhöhung der Strafe zu berücksichtigen. Die lediglich leicht strafmindernde Berücksichtigung der enthemmenden Wirkung der Blutalkoholkonzentration von 1.61 bis 1.77 Promille trägt dem nicht ausreichend Rechnung, da der Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer nach dem Gutachten zu einer deutlich gesteigerten Aggressivität führt. Die Strafschärfung um mindestens 6 Monate erscheint aus diesen Gründen jedenfalls in gleicher Weise als ungewöhnlich streng. Angesichts der knappen Erwägungen ist diese nicht nachvollziehbar. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Strafschärfung um rund 4 Monate für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 0,99 Promille, zumal der Beschwerdeführer nur eine kurze Strecke gefahren ist. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz in diesem Punkt allerdings den getrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers.
3.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB orientiert sich die Vorinstanz zudem weitgehend an der Summe der Einzelstrafen. So setzt sie für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten fest und schärft diese zunächst um mindestens 6 Monate für die mehrfache Sachbeschädigung und um weitere rund 4 Monate für das Fahren in fahrunfähigem Zustand. Die Summe dieser Strafe reduziert sie hernach unter Einbezug des Strafrests von 29 Tagen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten. Nach der gesetzlich vorgesehenen Methode hat das Gericht indes von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen (vgl. zum deutschen Recht, bei welchem zunächst für jede Einzeltat eine selbständige Strafe festzusetzen ist SCHÖNKE/SCHRÖDER/ CRAMER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl. München 2006, § 54 N 14 ff.; SCHÄFER/SANDER/VAN GEMMEREN, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. München 2008, N 658 ff.). Zwar hindert dies das Sachgericht nicht, das Mass der Einsatzstrafe und den Umfang der Schärfung in Zahlen auszudrücken, zumal das Sachgericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Aufgrund dessen können Zahlenangaben ausnahmsweise geboten sein, wenn die Prüfung, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht im Einklang steht, ohne zahlenmässige Angabe der Höhe der jeweiligen Strafen nicht möglich ist (BGE 118 IV 119 E. 2b; 127 IV 101 E. 2c).
Indem die Vorinstanz für jede Einzeltat die - schon für sich allein zu strenge - Einsatzstrafe schärft, diese Einzelstrafen addiert und hernach lediglich leicht reduziert, vernachlässigt sie die erforderliche Gesamtstrafzumessung nach den Regeln von Art. 47 StGB unter spezieller Gewichtung von Zahl und Schwere der Einzeltaten und ihres Verhältnisses zueinander sowie unter Einbeziehung einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters. Denn bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 49).
3.3 Insgesamt erweist sich die ausgesprochene Strafe sowohl in ihren einzelnen Komponenten als auch in ihrer Gesamtheit als unverhältnismässig streng. Jedenfalls erscheint sie angesichts der knappen Erwägungen zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Die Vorinstanz wird bei ihrer neuen Zumessung gegebenenfalls prüfen müssen, ob (teilweise) eine Geldstrafe in Betracht fällt. Diese geniesst nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit als weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreifende Sanktion Vorrang vor der Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 5.2.3 f.; 134 IV 82 E. 4.1).
Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob bei Aussprechung einer Freiheitsstrafe der Vollzug zugunsten der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden muss.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Boog