Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_507/2010
Urteil vom 24. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Hausfriedensbruch),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 10. Mai 2010.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs eingestellt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist er indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Im Gegensatz zu seiner Annahme ist er auch nicht Opfer, da er durch die angezeigte Straftat nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 1 Abs. 1 OHG). Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 136 IV 29; 133 IV 228). Inwieweit das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG es vorgeschrieben hätte, mit ihm vor dem Entscheid Kontakt aufzunehmen, wird in der Beschwerde nicht begründet, die insoweit die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Einsicht in die Unterlagen verlangt, hat er sich an die kantonalen Behörden zu wenden, da das Bundesgericht für dieses Gesuch nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn