Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_493/2010
Urteil vom 24. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 10. Februar 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Februar 2010 (Zustellungsdatum 4. Mai 2010),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass L.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt, die Beschwerde jedoch den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil eine begründete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts fehlt und namentlich nicht dargetan wird, inwieweit der angefochtene Entscheid auf einem offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellten Sachverhalt beruhen soll und auch nicht näher ausgeführt wird, dass das Kantonsgericht anderweitig Bundesrecht verletzt habe,
dass den erwähnten Anforderungen auch die mit der Beschwerde eingereichte Stellungnahme des Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Juni 2010 nicht genügt,
dass die Beschwerdeführerin ferner unter Beilage ärztlicher Zeugnisse der Dres. med. E.________ (vom 3. Juni 2010) und S.________ (vom 4. Juni 2010) um Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Rechtsbegehren ersucht,
dass gesetzlich bestimmte Fristen wie die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können, weshalb dem Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist vom Bundesgericht mit Verfügung vom 8. Juni 2010 nicht entsprochen worden ist,
dass eine Frist laut Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt wird, wenn eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein kann, wenn die Erkrankung derart ist, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteile 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009, 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008),
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da die von Dr. med. S.________ attestierte Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin ab 14. Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und von mindestens 12. Mai 2010 bis 1. Juni 2010 bettlägrig war, der durchaus zumutbaren Beauftragung einer zur Interessenwahrung befähigten Drittperson nicht entgegen gestanden hätte,
dass darum kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Beschwerdeführerin mit der IV-Stelle und der Vorinstanz erneut auf die Möglichkeit von Ergänzungsleistungen hingewiesen wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz