BGer 9C_459/2010 |
BGer 9C_459/2010 vom 25.06.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_459/2010
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Urteil vom 25. Juni 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
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vom 19. Mai 2010.
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In Erwägung,
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dass die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 19. Mai 2010 das Begehren der S.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 19. Februar 2010 abgewiesen hat,
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dass S.________ dagegen Beschwerde erhebt,
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dass Verfügungen über aufschiebende Wirkung Zwischenverfügungen sind, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind,
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dass aus den folgenden Gründen offenbleiben kann, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt und in rechtsgenüglicher Weise geltend gemacht worden ist,
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dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Urteil 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, publiziert in SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 7 zu Art. 98), so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
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dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008 N. 15 zu Art. 106; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 8 zu Art. 106),
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dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,
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dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Juni 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Nussbaumer
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