BGer 1B_173/2010 |
BGer 1B_173/2010 vom 28.06.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_173/2010
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Verfügung vom 28. Juni 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Eusebio, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Vroni Schwitter,
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gegen
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Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
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Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Haftbestätigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2010 des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.
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Sachverhalt:
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Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern eröffnete u.a. gegen X.________ ein Strafverfahren und versetzte sie am 23. Februar 2010 in Untersuchungshaft.
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Die Bundesanwaltschaft übernahm am 25. März 2010 das Strafverfahren, eröffnete gegen X.________ ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren und nahm sie wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft.
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X.________ focht den Haftbestätigungsentscheid beim Bundesstrafgericht an. Im Laufe des Verfahrens ersuchte die Bundesanwaltschaft um Aufrechterhaltung der Haft. Mit Entscheid vom 27. April 2010 wies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von X.________ ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 9. Juni 2010.
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Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 25. Mai 2010 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die unverzügliche Haftentlassung. Im Wesentlichen bestreitet sie das Vorliegen des speziellen Haftgrundes der Kollusionsgefahr.
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Die Beschwerdeführerin ist mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Juni 2010 unter Fortführung von Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre sowie wöchentliche Meldepflicht) am 9. Juni 2010 aus der Haft entlassen worden.
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Die Beschwerdeführerin und die Bundesanwaltschaft haben sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung geäussert.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 BGG), mit der die sofortige Haftentlassung verlangt worden ist, ist mit der Verfügung vom 9. Juni 2010 gegenstandslos geworden. Das Verfahren kann demnach wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abgeschrieben werden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Sie bringt in ihrer Stellungnahme wörtlich zum Ausdruck, dass sie gegen ein solches Vorgehen nicht opponieren würde, falls es das Gericht in Erwägung zöge.
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Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, die Abschreibung habe nicht zur Folge, dass sie ihren Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft aufgeben würde. Sie habe nach wie vor ein rechtliches Interesse an der Feststellung der ihres Erachtens widerrechtlich angeordneten und aufrechterhaltenen Haft. Ein derartiges Feststellungsbegehren stellt die Beschwerdeführerin indes im vorliegenden Verfahren nicht. Die Abschreibung der Beschwerde bedeutet nicht, dass entsprechende Rügen oder Ansprüche in einem separaten Verfahren nicht mehr erhoben werden könnten (vgl. BGE 125 I 394 E. 5 S. 398).
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Demnach ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
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2.
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Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
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Es rechtfertigt sich, im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Stellungnahme zur Prozesserledigung keinen Antrag auf Parteientschädigung. Eine solche ist demnach nicht zuzusprechen.
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Demnach verfügt der Einzelrichter:
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1.
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Das Verfahren 1B_173/2010 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Eursebio Steinmann
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