Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_282/2010 {T 0/2}
Urteil vom 28. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Holzer.
Verfahrensbeteiligte
V.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pierlucio Napoli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2010.
Sachverhalt:
A.
Der 1934 geborene Gino Spagnolo war in der Zeit zwischen 1970 und 1975 als Mitarbeiter der Firma X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert. Im Betrieb seiner Arbeitgeberin war der Versicherte gegenüber Blei exponiert, die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen einer Bleivergiftung und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; sie stellte diese jedoch mit Verfügung vom 9. September 1980 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Gesundheitsschäden nicht mehr auf die Bleivergiftung zurückzuführen seien. Verschiedene Gesuche des Versicherten, Leistungen wegen Rückfalls bzw. Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zugesprochen zu erhalten, wies die SUVA ab, letztmals mit Verfügung vom 6. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 6. April 2004.
S._________ starb am 29. Dezember 2003 in Italien an den Folgen eines Pharynx-/Hypopharynxkarzinoms.
Nachdem im Einspracheentscheid vom 6. April 2004 festgehalten worden war, dass dieser Entscheid sich nicht auf die Ansprüche der Hinterbliebenen beziehe und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. August 2004 mit derselben Begründung nicht auf die Beschwerde der V.________ als überlebender Ehefrau des Versicherten eingetreten war, stellte diese am 25. Oktober 2006 ein Leistungsgesuch. Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 und Einspracheentscheid vom 15. April 2008 wies die SUVA dieses ab.
B.
Die von V.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Februar 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt V.________, das Ableben ihres Ehemannes sei als Folge der Bleivergiftung zu anerkennen und die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr Hinterlassenleistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht verlangt die Versicherte, der vorinstanzliche Entscheid sei amtlich auf italienisch übersetzen zu lassen und ihr sei hernach eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren in einer Amtssprache geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides. Eine Partei ist zwar befugt, ihre Rechtsschrift in einer anderen Amtssprache einzureichen; daraus fliesst indessen kein Anspruch auf eine amtliche Übersetzung des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. auch Urteil 5A_423/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 3). Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 zur UVV aufgeführt. In dieser Liste wird "Blei, seine Verbindungen und Legierungen" als schädigender Stoff erwähnt.
3.2 Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei Blei um einen gesundheitsschädigenden Stoff handelt. Ebenfalls steht fest, dass der Versicherte in den 1970er Jahren berufsbedingt einer erhöhten Bleiaufnahme ausgesetzt war. Der Versicherte verstarb am 29. Dezember 2003 an den Folgen eines Pharynx-/Hypopharynxkarzinoms. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dieses Karzinom überwiegend wahrscheinlich "vorwiegend" durch die Bleivergiftung verursacht wurde.
4.2 Vorinstanz und Verwaltung verneinten in Würdigung der gesamten Akten, insbesondere gestützt auf die Einschätzungen des SUVA-Arztes Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 5. Dezember 2003 und vom 3. Januar 2007 eine vorwiegende Verursachung des Karzinoms bzw. des Todes des Versicherten durch eine Bleivergiftung. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit dieser Schlussfolgerung zu begründen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. med. C.________, Spezialarzt für Arbeitsmedizin, in seinen Berichten vom 4. Oktober 2006 und vom 10. Februar 2007 lediglich davon ausgeht, eine Bleivergiftung habe das Entstehen des Karzinoms begünstigt, nicht jedoch, das Karzinom sei vorwiegend (zu mindestens 50 %) durch diese Vergiftung verursacht worden. Ist der Versicherte nicht überwiegend wahrscheinlich aufgrund einer vorwiegend durch die Bleiexposition verursachte Krankheit verstorben, so hat seine überlebende Ehefrau keinen Anspruch auf Hinterlassenleistungen der Unfallversicherung. Ihre Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Es wird aus diesem Grund auch ausnahmsweise darauf verzichtet, die Beschwerdeschrift in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG zur Entfernung der ungebührlichen Passagen zurückzuweisen.
Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer