Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_514/2010, 9C_515/2010, 9C_516/2010, 9C_517/2010, 9C_518/2010
Urteil vom 28. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
9C_514/2010
C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vivao Sympany AG Öffentliche Krankenkasse Basel, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin,
9C_515/2010
E.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hermes Krankenkasse,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin,
9C_516/2010
E.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hermes Krankenkasse,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin,
9C_517/2010
J.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vivao Sympany AG Öffentliche Krankenkasse Basel, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin,
9C_518/2010
J.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vivao Sympany AG Öffentliche Krankenkasse Basel, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. April 2010.
Nach Einsicht
in je zwei Beschwerden von E.________ und J.________ sowie einer Beschwerde von C.________, allesamt datierend vom 11. Juni 2010 (Poststempel), erhoben gegen fünf Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. April 2010 betreffend Krankenkassenprämien,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die im Wesentlichen gleichlautenden und daher zu vereinigenden Beschwerden diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerdeführerinnen die Gesetzmässigkeit (Art. 61 KVG) der verfügten und durch das Kantonsgericht bestätigten Prämienforderungen nicht in Frage stellen, auch nicht in masslicher Hinsicht,
dass der Willkürvorwurf und die Rüge, die angefochtenen Entscheide (welche sie trotz ausgewiesener Bedürftigkeit von C.________, Leben am Existenzminimum von J.________, unterstützt durch E.________, zur Zahlung der monatlichen Krankenkassenprämien verpflichten) würden "das Grundrecht der Unterzeichneten auf Integriertsein in die Gesellschaft" und damit Art. 8 Abs. 2 BV verletzen, im Weiteren sie als Frauen sowie, abgesehen vom Geschlecht, als arbeitsfähige Personen diskriminieren, lediglich damit begründet werden, C.________ würde "kategorisch bei der Stellensuche übergangen, resp. diskriminiert", was den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, ebensowenig die den Beschwerden zugrunde liegende Meinung, es könnten Krankenkassenprämien nur eingefordert werden, wenn vorab dem Recht auf Arbeit zum Durchbruch verholfen sei,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 9C_514/2010, 9C_515/2010, 9C_516/2010, 9C_517/2010 und 9C_518/2010 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin