Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_470/2010
Urteil vom 29. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsstatthalteramt Y.________.
Gegenstand
Ambulante psychiatrische Behandlung nach aufgehobenem fürsorgerischem Freiheitsentzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das den Rechtskrafteintritt des die fürsorgerische Freiheitsentziehung über den Beschwerdeführer am 1. März 2010 aufhebenden Entscheids des Regierungsstatthalteramts Y.________ vom 2. März 2010 festgestellt und (in Übereinstimmung mit dem erwähnten Entscheid) dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt hat, sich in regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung bei Herrn Dr. med. A.________ (Universitäre Psychiatrische Dienste B.________) zu begeben,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der wegen ... in die Klinik eingewiesene (Art. 397a ZGB) Beschwerdeführer sei zwar wegen dahingefallener Selbst- und Fremdgefährdung am 1. März 2010 aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen worden, habe jedoch keine Einsicht in die fortbestehende Krankheit und bedürfe (zur Sicherstellung der Behandlungskontinuität und zur Vermeidung weiterer Eskalationen) einer ambulanten psychopharmakologischen Therapie, weshalb diese (weniger stark als ein fürsorgerischer Freiheitsentzug in die Freiheitsrechte eingreifende und damit verhältnismässige) Massnahme gestützt auf Art. 20 des kantonalen Gesetzes über die Fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine verständliche Begründung enthält,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 11. Juni 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - keine verständliche Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann