Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_463/2010
Urteil vom 30. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 15. April 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der Helsana Versicherungen AG vom 31. Mai 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. April 2010,
in Erwägung,
dass es sich bei den streitigen Heilbehandlungsleistungen um Sach- und nicht um Geldleistungen handelt (vgl. Urteil 8C_695/2007 vom 20. März 2009 E. 1.3), weshalb das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes grundsätzlich gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario) und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur dann berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, beschränkt sich doch die Beschwerdeführerin auf eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wogegen sie sich mit den einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht auseinandersetzt,
dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG)
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter